DWDRahmenVbg SL · Saarland

Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hydrometeorologie und Wasserwirtschaft vom 2./30. Juli 2001

Ausfertigungsdatum:
30.07.2001
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1zur Rahmenvereinbarung zwischen dem DWD und dem Saarland - Stand 27.06.2001 - I. Das Land erhält folgende Echtzeitdaten und -produkte des DWD (§ 7 Abs. 1)1. Niederschlagsvorhersagenin der jeweils aktuellen Version des Lokal-Modells (LM) schnellstmöglich oder Lieferzeit spätestens 4 Stunden nach Erstellung.Von den Modell-Läufen um 0:00, 12:00 und 18:00 UTC werden die Rasterdaten für das Saareinzugsgebiet und angrenzende Gebiete mit einer Vorhersagezeit von 48 h und in Vorhersageschritten von einer Stunde für folgende Parameter geliefert• Regen in mm (skaliger und konvektiver Niederschlag),• Schnee in mm (skaliger und konvektiver Niederschlag),• Temperatur in 2m Höhe2. Niederschlagswerte des synoptisch-klimatologischen Messnetzes in 6 h-Summen, wenn möglich, in höherer zeitlicher Auflösung sowie Zugriff auf die Daten des gesamten Ombrometer-Messnetzes im Saareinzugsgebiet für den Betrieb von operationellen Hochwasservorhersagemodellen.3.Wetter- und Niederschlagsvorhersage für das Saareinzugsgebiet (täglich) durch die ZV Offenbach.4. Wochenwettervorhersage für das Saareinzugsgebiet (montags und donnerstags) durch die ZV Offenbach.5. Starkniederschlagswarnungen durch die ZV Offenbach.II. Das Land erhält vom DWD folgende Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen in Nicht-Echtzeit (§ 8 Abs. 1)1. Nach Einführung der Qualitätskontrolle im Rahmen Messnetz 2000 geprüfte Minutenwerte der Niederschlagsmessungen der Ombrometerstationen des DWD im Saarland.2. Für die jeweiligen Berichtsjahre des Deutschen Gewässerkundlichen Jahrbuches jährlich, halbjährlich und monatlich Gebietsniederschlag für ca. 40 Pegeleinzugsgebiete.3. Vorläufige Flächenmittel des Niederschlags für große Einzugsgebiete, monatlich.4. Monatliche Gebietsniederschlagshöhen nach dem Sammelgebietsverfahren für Basis- und Sammelgebiete im Saarland, jährlich.5. Für die zeitnahe Nachbereitung und Erstellung von Berichten zu Hochwassern:- stündliche Summen und Tagessummen der Niederschläge,- monatliche Gebietsniederschläge für bestimmte Flussgebiete nach dem Sammelgebietsverfahren,- Rasterdarstellungen der Niederschlagsverteilung für Flussgebiete,- Schneedeckenhöhen (incl. Wasseräquivalent) und Lufttemperaturen an ausgewählten Stationen,- Wiederkehrzeiten für verschiedene Dauerstufen.6. Analyse von Starkniederschlagsereignissen von Hochwasserereignissen.7. Für mathematische Flussgebietsmodelle und Wasserhaushaltsuntersuchungen auf Anforderung:- tägliche Niederschlagshöhen von ausgewählten DWD-Stationen im Saarland (mit Angabe der Niederschlagsart: Schnee, Schneeregen, Regen usw.)- tägliche und monatliche Verdunstungshöhen von ausgewählten DWD-Stationen,- monatliche Gebietsverdunstung von Flusseinzugsgebieten, sobald die Entwicklung abgeschlossen ist,- tägliche Klimadaten von ausgewählten DWD-Stationen im Saarland.8. Tägliche Niederschlagshöhen an den Rasterpunkten des REGNIE-Gitters für das Saareinzugsgebiet.III. Der DWD erhält folgende Nicht-Echtzeitdaten und -produkte des Saarlandes(§ 8 Abs. 1)1. Sämtliche digitalisiert beim Landesamt für Umweltschutz vorliegenden Daten des Ombrometermessnetzes des Saarlandes.2. Berichte, in denen Daten oder Produkte des DWD verwendet wurden.

Eingangsformel DWDRahmenVbg

zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Wetterdienst, Offenbach am Main, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten - nachstehend DWD genannt -unddem Saarland, Ministerium für Umwelt vertreten durch das Landesamt für Umweltschutz[1], 66119 Saarbrücken, Don-Bosco-Str. 1, dieses vertreten durch die Amtsleiterin - nachstehend Land genannt -

§ 1

Zweck

§ 1 ZweckZweck dieser Rahmenvereinbarung ist die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hydrometeorologie und Wasserwirtschaft zwischen dem DWD und dem Saarland.

§ 10

Gemeinsame Durchführung von Projekten

§ 10 Gemeinsame Durchführung von ProjektenUm neuen Anforderungen zu genügen, führen die Vereinbarungspartner nach Bedarf gemeinsame Projekte durch. Die Projekte werden in enger Abstimmung konzipiert und nach gesonderten Vereinbarungen durchgeführt.

§ 11

Nutzung und Weitergabe der Daten und Leistungen

§ 11 Nutzung und Weitergabe der Daten und Leistungen(1) Die gegenseitige Daten- und Leistungsbereitstellung wird nach Maßgabe des sich aus den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften des Bundes und des Landes ergebenden Saldos ausgeglichen. (2) Die Weitergabe von Leistungen an Dritte ist unzulässig, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Dritte können Leistungen jeweils nur direkt beim Datengeber, DWD oder dem Land erhalten. In Ausnahmefällen können Leistungen des Datengebers durch den Datenempfänger nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Datengebers an Dritte weitergegeben werden. (3) Zulässig ist die Weitergabe von allgemeinen DWD-Leistungen, wie Wetterwarnungen und Wetterberatungen des DWD, durch das Hochwassermeldezentrum Saarland in Hochwasser- und Katastrophenfällen sowie entsprechenden Übungen hierzu. (4) Beide Vereinbarungspartner sind berechtigt, die an den Stationen der Ombrometermessnetze nach § 4 gewonnenen Rohdaten sowie die geprüften Daten zu nutzen und nach den jeweils geltenden Kostenregelungen an Dritte weiterzugeben. Die kommerzielle Nutzung der Daten außerhalb der dienstlichen Aufgabenerfüllung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Datengebers. Bei der Weitergabe der an den Stationen des jeweils anderen Partners gewonnenen Rohdaten und geprüften Ombrometerdaten ist deren kommerzielle Nutzung sowie unbefugte Weitergabe auszuschließen. (5) Die übrigen empfangenen Leistungen dürfen für die jeweils zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben verwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere die kommerzielle Nutzung, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Datengebers. (6) Werden Leistungen oder daraus abgeleitete Bearbeitungen in Ausarbeitungen, Zeitschriften oder Gutachten veröffentlicht, so ist ein Quellenvermerk anzubringen.

§ 12

Haftung

§ 12 HaftungDie Haftung von DWD und Land für die Richtigkeit der jeweils übermittelten Daten und Leistungen beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf Vorsatz.

§ 13

Unwirksamkeit von Bestimmungen

§ 13 Unwirksamkeit von BestimmungenSollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung ansonsten hiervon unberührt. Die Vereinbarungspartner werden in diesem Fall eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck der Vereinbarung in zulässiger Weise Rechnung trägt.

§ 14

In-Kraft-Treten, Kündigung

§ 14 In-Kraft-Treten, Kündigung(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit dem Tag der Letztunterzeichnung in Kraft; sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.(2) Eventuelle Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.(3) Die Vereinbarung kann frühestens nach 15 Jahren mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gekündigt wird. Zum Kündigungszeitpunkt laufende Vorhaben und Projekte sind einvernehmlich zu einem fachlich sinnvollen Abschluss zu führen.

§ 2

Gegenstand

§ 2 GegenstandDie Vereinbarungspartner arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: - Organisation, Technik und Betrieb der automatisch registrierenden Niederschlagsmessnetze des DWD und des Saarlandes (Ombrometermessnetze),- Daten- und Leistungsaustausch,- gemeinsame Durchführung von Projekten. Die Zusammenarbeit umfasst darüber hinaus die Weiterentwicklung der automatischen Niederschlagsmessnetze im Saarland, der Methoden zur Niederschlagsmessung und -auswertung sowie die Verbesserung und Ausweitung operationeller Dienste. Grundlage der Zusammenarbeit ist das bundesweit eingeführte Regelwerk "Niederschlag".

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3 BegriffsbestimmungenDaten sind die ungeprüften Messdaten (Rohdaten) und die geprüften Messdaten. Produkte und Spezialdienstleistungen sind Berechnungs- und Modellergebnisse für die Analyse und Vorhersage. (2) Echtzeitdaten, -produkte und -spezialdienstleistungen sind die Daten sowie die Produkte und Spezialdienstleistungen, die operationell eingesetzt werden. Nicht-Echtzeitdaten, -produkte und -spezialdienstleistungen werden für Überwachungs- und Planungsaufgaben eingesetzt und können daher mit einer Zeitverschiebung zur Verfügung stehen. (3) Ombrometerdaten sind zeitlich hoch aufgelöste Daten (Auflösung 1 min), die mit einem elektronischen Niederschlagsmessgerät gemessen werden und sowohl als Echtzeit- als auch als Nicht-Echtzeitdaten genutzt werden. (4) Im DWD werden Ombrometerdaten aus dem Grundmessnetz des DWD von hauptamtlichen Wetterstationen (Wst I und Wst II) sowie von nebenamtlichen Wetterstationen (Wst III) und automatischen Niederschlagsstationen (Nst[A]) zur Verfügung gestellt ("Ombrometer-Grundmessnetz"). (5) Das Ombrometermessnetz des Saarlandes umfasst alle Stationen des Landesamtes für Umweltschutz, die mit einem elektronischen Niederschlagsmessgerät ausgerüstet sind ("Ombrometer-Verdichtungsmessnetz").

§ 4

Organisation, Technik, Messnetzeinrichtung

§ 4 Organisation, Technik, Messnetzeinrichtung(1) Der DWD plant, zusätzlich zu seinen hauptamtlichen Stationen im Saarland in den Jahren 2001/2002 zwei Wetterstationen vom Typ III ( Wst III) und fünf automatische Niederschlagsstationen (Nst[A]) einzurichten. (2) Zur Verdichtung des Grundmessnetzes des DWD stellt das Saarland die Daten des bereits eingerichteten Ombrometer-Messnetzes zur Verfügung ("Verdichtungs-Messnetz"). Eine Erweiterung des Netzes (derzeit 44 Stationen) sowie die Änderung der eingesetzten Technik sind nicht geplant. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen künftig ihre Ombrometermessnetze im Saarland hinsichtlich der Auswahl der Standorte der Messstationen, der Messtechnik, der Datenerfassung und der Datenfernübertragung eng miteinander ab. (4) Die Vereinbarungspartner vereinbaren für die Messdatengewinnung, Datenhaltung und Datenfernübertragung geeignete Schnittstellen. Für den Datenaustausch zwischen DWD und dem Saarland soll zukünftig das „Deskriptive Datenprotokoll DDP“ eingesetzt werden. (5) Für die operationelle Datenbereitstellung besteht die Ausrüstung der ausgewählten Standorte des Landes nach Absatz (2) aus: Ombrometer von TYP"SEBA" RG 100Datensammler DFÜ-fähig Analoge Nebenstellenverbindung

§ 5

Messnetzbetrieb

§ 5 Messnetzbetrieb(1) Die Vereinbarungspartner betreiben ihre Ombrometermessnetze nach § 4 in eigener Verantwortung und enger Abstimmung auf der Basis des Regelwerks "Niederschlag". Jeder Partner trägt die für den Betrieb seines Netzes entstehenden Kosten. (2) Die Vereinbarungspartner bedienen sich für den Messnetzbetrieb und die Datenübertragung in erforderlichem Maße Dritter.

§ 6

Daten aus den Ombrometermessnetzen

§ 6 Daten aus den Ombrometermessnetzen(1) Die Daten der Ombrometermessnetze nach § 4 stehen jeweils beiden Vereinbarungspartnern zur Verfügung und können entsprechend den Regelungen in § 11 genutzt werden. (2) Routinemäßig werden die Ombrometerdaten zukünftig von hauptamtlichen Wst I und II des DWD ½-stündlichnebenamtlichen Wst III des DWD 3-stündlichnebenamtlichen Nst(A) des DWD und Landesombrometerstationen 1 x täglichabgerufen.Grundsätzlich kann jeder autorisierte Nutzer des Saarlandes auf der Basis vorliegender Alarmmeldungen und/oder ggf. betriebsinterner Kriterien über das Messnetz-Gateway die Umschaltung auf stündlichen Meldungsrhythmus initiieren und die Daten stündlich abrufen. (3) Der DWD und das Saarland rufen die Ombrometerdaten jeweils ihres eigenen Netzes ab.

§ 7

Austausch von Echtzeitdaten und Spezialdienstleistungen für den HW-Nachrichtendienst

§ 7 Austausch von Echtzeitdaten und Spezialdienstleistungen für den HW-Nachrichtendienst(1) Das Saarland erhält die in Anlage 1 aufgeführten Echtzeitdaten und -leistungen des DWD für das Saarland und die angrenzenden Gebiete, gegebenenfalls auch außerhalb des Bundesgebiets in Echtzeit. (2) Der DWD stellt die Echtzeitdaten und -produkte für das Saarland auf dem jeweils schnellstmöglichen und sichersten Informationsweg bereit. Der DWD sorgt weiterhin für die rechtzeitige Übermittlung der Wetterwarnungen an das Hochwassermeldezentrum Saarland

§ 8

Austausch von Nicht-Echtzeitdaten und Spezialdienstleistungen

§ 8 Austausch von Nicht-Echtzeitdaten und Spezialdienstleistungen(1) Die Vereinbarungspartner stellen sich die in Anlage 1 aufgeführten Nicht-Echtzeitdaten und -produkte zur Verfügung. (2) Die Nicht-Echtzeitdaten werden von beiden Seiten zügig mit kleinstmöglichem Aufwand für den Austausch bereitgestellt. DV-gerecht aufbereitete Daten werden in den jeweiligen Datenbanken sobald wie möglich zum Abruf bereitgestellt. (3) In der Regel stellt der DWD von seinen Stationen innerhalb eines intern festgelegten Zeitrahmens geprüfte Daten zur Verfügung. Werden Ombrometerdaten vor Abschluss der Datenprüfung benötigt, so erhält das Saarland zunächst Rohdaten.

§ 9

Datenhaltung, Übermittlung und Aktualisierung des Daten- und Leistungsaustauschs

§ 9 Datenhaltung, Übermittlung und Aktualisierung des Daten- und Leistungsaustauschs(1) Die Vereinbarungspartner informieren sich durch gegenseitige Konsultationen über Art, Umfang, Formate usw. ihrer Datenbestände. Der jeweilige Umfang der bereitzustellenden Daten und Leistungen sowie die Art und Weise der Übermittlung werden in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend den technischen Möglichkeiten beider Seiten festgelegt. Die Information und Abstimmung über den Einsatz neuer Techniken der Datenübermittlung erfolgen in gemeinsamen Konsultationen. Die im Einzelnen noch gemeinsam festzulegenden Datenschnittstellen bauen auf dem Regelwerk "Niederschlag" auf. Die Übertragungswege werden einvernehmlich festgelegt. (2) Art und Umfang der Daten und Leistungen des DWD und des Saarlandes, auf den sich die Regelungen zum Austausch beziehen (Anlage 1), werden in beiderseitigem Einvernehmen gemäß der sich ändernden Bedarfslage schriftlich aktualisiert. (3) Die Vereinbarungspartner informieren sich jährlich über die Nutzung der bereitgestellten Daten und Leistungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.