DtLuxSchulAbk SL · Saarland

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Saarlandes über die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule

Ausfertigungsdatum:
04.12.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2007, 1194
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 3 Bildungsgänge(1) Die Schule umfasst die Klassenstufen 5 bis 12. Sie bietet mehrere Bildungsgänge an, die sich aus einem gemeinsamen Stamm heraus entwickeln. (2) Im allgemein bildenden Bereich führt die Schule nach saarländischem Recht zum Hauptschulabschluss am Ende der Klassenstufe 9 und zum mittleren Bildungsabschluss am Ende der Klassenstufe 10. (3) Sie führt außerdem im allgemein bildenden Bereich auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zur allgemeinen Hochschulreife und zum luxemburgischen „Diplôme de fin détudes secondaires“ am Ende von Klassenstufe 12. (4) Im berufsbildenden Bereich führt die Schule auf dem Weg über den mittleren Bildungsabschluss zum „Diplôme de fin d’études secondaires techniques“ am Ende von Klassenstufe 12 beziehungsweise, in Verbindung mit dem erforderlichen Praktikum, zur Fachhochschulreife. (5) Bei Schulwechsel wird die erbrachte Lernleistung anerkannt. Die Anerkennung der an der Schule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse unterliegt den in Luxemburg und Deutschland sowie international bestehenden Regelungen.

Artikel

Artikel 1 Rechtsstellung, Bezeichnung und Sitz der SchuleDie Schule ist eine öffentliche Schule in Ganztagsform. Rechtsstellung und Verwaltung der Schule ergeben sich aus den im Saarland jeweils geltenden Vorschriften, soweit nicht dieses Abkommen anderes bestimmt. Die Schule führt die Bezeichnung „Deutsch-Luxemburgisches Schengen-Lyzeum Perl“. Sie hat ihren Sitz in Perl. Schulträger ist der Landkreis Merzig-Wadern.

Artikel

Artikel 2 Inhaltliche Bestimmung(1) Die Schule ist eine internationale Begegnungsschule, die allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet ihrer Nationalität, ihrer Muttersprache oder ihres Wohnortes offen steht, sofern sie mindestens die in Luxemburg oder dem Saarland geltenden Voraussetzungen für den Besuch der Klassenstufe 5 einer Regelschule erfüllen und die Aufnahmekapazität der Schule es zulässt. (2) Die Schule hat die gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern verschiedener nationaler Herkunft zum Ziel. Bei der Bildung von Klassen oder Kursen wird nicht nach Nationalität oder Muttersprache getrennt. (3) Dem europäischen Gedanken sowie der Erziehung zu gegenseitigem Respekt und Weltoffenheit wird bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl der Unterrichtsmaterialien besondere Aufmerksamkeit geschenkt. (4) In der Mehrzahl der Fächer wird der Unterricht in deutscher, in mehreren Fächern in französischer Sprache erteilt. Sprachunterricht im eigentlichen Sinn erfolgt in der Regel in der Zielsprache.

Artikel

Artikel 4 Schulleitung, Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal(1) Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der Schule die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrkräfte zuzuweisen und ihre Vergütung zu übernehmen. Über die genaue Aufteilung wird im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen staatlichen Behörden entschieden. (2) Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich, soweit nicht in diesem Abkommen anderes bestimmt ist: a) für vom Großherzogtum Luxemburg abgeordnete Lehrkräfte nach den luxemburgischen Bestimmungen,b) für alle anderen Lehrkräfte nach den im Saarland geltenden Bestimmungen. (3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, die Bestimmungen über die pädagogische Organisation und die Organisation des schulischen Lebens am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl zu beachten. In diesen Fragen unterliegen sie der Weisungsbefugnis der Schulleitung. (4) Für sonstiges pädagogisches Personal gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Schulleitung besteht aus dem Leiter/der Leiterin und dem stellvertretenden Leiter/der stellvertretenden Leiterin der Schule. Weitere Funktionsstellen können eingerichtet werden. Die Tätigkeit in den Funktionen kann befristet werden. (6) Die deutsche und die luxemburgische Seite stellen mindestens je ein Mitglied der Schulleitung. Die zuständigen staatlichen Behörden beider Seiten verständigen sich über die Besetzung der Leitungsfunktionen. Anschließend beauftragt die saarländische Schulaufsichtsbehörde die vorgesehenen Personen. (7) Die Weisungsbefugnis der Mitglieder der Schulleitung erstreckt sich auf alle Lehrkräfte, sonstigen Bediensteten, Schülerinnen und Schüler der Schule ohne Unterscheidung der Nationalität. (8) Einzelheiten des Verfahrens der Zuweisung von Lehrkräften an die Schule werden zwischen den zuständigen staatlichen Behörden geregelt.

Artikel

Artikel 5 Mitbestimmung(1) Alle Schülerinnen und Schüler des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie nehmen an der Gestaltung des schulischen Lebens nach den im Saarland geltenden Bestimmungen teil. (2) Die Mitbestimmungsmöglichkeiten von Eltern, Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal ergeben sich ebenfalls aus den im Saarland geltenden Bestimmungen.

Artikel

Artikel 6 Schulaufsicht(1) Die Schulaufsicht wird grundsätzlich durch das zuständige Ministerium des Saarlandes ausgeübt. Es unterrichtet das entsprechende Ministerium in Luxemburg und verständigt sich mit ihm, insbesondere bei schwerwiegenden Vorfällen, über das weitere Vorgehen. (2) Unterrichtsbesuche können von Schulaufsichtsbeamten beider Länder einzeln oder gemeinsam durchgeführt werden.

Artikel

Artikel 7 Sonstige Regelungen(1) Für die Liegenschaften und die Finanzierung baulicher Maßnahmen sowie des laufenden Betriebes der Schule gilt das beigefügte Protokoll, das zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Landkreis Merzig-Wadern vereinbart wird. (2) Weitere Regelungen, insbesondere über Zugangsvoraussetzungen, Bildungsgänge, Zeugnisse und Abschlüsse, Schulordnung, Dienstvorschriften und Ferienordnung sind von den zuständigen Ministerien gemeinsam zu erarbeiten und in der für das jeweilige Land erforderlichen Rechtsform zu treffen.

Artikel

Artikel 8 Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer(1) Die beiden Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten des Abkommens notwendig sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende eines Schuljahres mit einer Vorlauffrist von 9 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Schuljahres 2014/2015. Die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eingeschulten Jahrgänge können ihre Schullaufbahn am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl zu Ende führen. Das Abkommen erlischt erst, wenn der letzte der vorgenannten Jahrgänge die Schule verlassen hat.Urkundlich dessen, haben die dazu Ermächtigten vorstehendes Abkommen unterschrieben.

Eingangsformel DtLuxSchulAbk

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung des Saarlandes,in dem Bestreben, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen, entschlossen, den europäischen Gedanken sowie die Erziehung zu gegenseitigem Respekt und Weltoffenheit zu fördern, vereinbaren die Errichtung einer deutsch-luxemburgischen Schule, im Folgenden „Schule“ genannt, und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel

Artikel 1 Grundsätzliches(1) Rechte und Pflichten des Trägers des „Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl“, im Folgenden „Schule“ genannt, werden vom Großherzogtum Luxemburg und dem Landkreis Merzig-Wadern gemeinsam wahrgenommen. Schulträger im Sinne des saarländischen Schulordnungsgesetzes ist der Landkreis Merzig-Wadern. (2) Die Schule nimmt ihren Betrieb in den Räumlichkeiten der Erweiterten Realschule Perl auf.

Artikel

Artikel 2 Bestehende Immobilien und weitere bauliche Maßnahmen(1) Für die vom Landkreis Merzig-Wadern eingebrachte Immobilie zahlt das Großherzogtum Luxemburg bei In-Kraft-Treten dieses Protokolls ein Entgelt von 1,2 Mio. €, das 50% des aktuellen Verkehrswerts entspricht. (2) Über bauliche Maßnahmen entscheiden beide Vertragsparteien gemeinsam. Bauherr ist der Landkreis Merzig-Wadern. Das Großherzogtum Luxemburg verpflichtet sich, zu der Finanzierung der Maßnahmen zu 50% beizutragen. Höhe und Fälligkeit des Entgeltes werden jeweils bilateral vereinbart. (3) Im Fall einer Kündigung dieses Protokolls ergeben diesbezügliche vom Großherzogtum Luxemburg geleistete Zahlungen bei einer Veräußerung der Immobilie einen Anspruch auf den anteiligen Veräußerungspreis. Bei einer anderweitigen Verwendung durch den Landkreis wird dem Anspruch der Verkehrswert zugrunde gelegt.

Artikel

Artikel 3 Finanzierung des laufenden Betriebs(1) Unter Kosten des laufenden Betriebs fallen alle Ausgaben der Schule für Bauunterhaltung, Geräte und Ausstattung, Bewirtschaftung und Geschäftsausgaben, Lehr- und Lernmittel sowie Personalkosten gemäß Artikel 4 dieses Protokolls. (2) Die Schule erhält für jedes Haushaltsjahr ein Budget. Hierfür wird ein Konto eingerichtet, über das Schulleiter/in und Stellvertreter/in bis zu einem von der Budgetkommission festgesetzten Betrag gemeinsam verfügen. (3) Das Großherzogtum Luxemburg trägt im Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die dort ihren Hauptwohnsitz haben, zum Budget bei. Grundlage für die Berechnung des Anteils sind die jeweils für das laufende Schuljahr an das Statistische Amt des Saarlandes gemeldeten Schülerzahlen. (4) Die Schulkonferenz erstellt jährlich einen Entwurf für das Budget des Folgejahres. Dieser Entwurf wird in einer Budgetkommission beraten und mit einer eigenen Empfehlung den zuständigen Gremien der Vertragsparteien zur Beschlussfassung vorgeschlagen. (5) Der Budgetkommission gehören je 3 Vertreter der Vertragsparteien an. Sie entscheidet einstimmig. (6) Die Schulleitung erstellt auf Grund des festgesetzten Budgets mit der Zustimmung der Budgetkommission einen Haushaltsplan und setzt diesen um. Bei signifikanten Abweichungen bezieht die Schulleitung hierzu Stellung. (7) Bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Mehrausgaben einigen sich die Vertragsparteien über die Finanzierung und die Abwicklung. (8) Die Budgetkommission überprüft mindestens einmal während des Haushaltsjahres sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einhaltung des Haushaltsplans. Sie kann eine Stellungnahme der Schulleitung anfordern. Die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Ausgaben kann von den zuständigen luxemburgischen und saarländischen Behörden jederzeit überprüft werden.

Artikel

Artikel 4 Sekretariat, Hausmeisterdienst(1) Sekretariat und Hausmeisterdienst der Schule werden durch Bedienstete des Landkreises Merzig-Wadern sichergestellt. (2) Die hieraus entstehenden Kosten trägt die Schule im Rahmen ihres Budgets. (3) Veränderungen von Arbeitsverträgen sowie Neueinstellungen in diesem Bereich muss die Budgetkommission einstimmig zustimmen.

Artikel

Artikel 5 Sonstige KostenDer Landkreis Merzig-Wadern handelt mit der Gemeinde Perl die Nutzungsbedingungen der gemeindeeigenen Sporteinrichtungen aus. Diesbezügliche Kosten übernimmt die Schule im Rahmen ihres Budgets.

Artikel

Artikel 6 Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer, Übergangsbestimmungen(1) Das Protokoll tritt gemeinsam mit dem Abkommen in Kraft. (2) Dauer und Kündigung dieses Protokolls richten sich nach den Regelungen des Abkommens. Änderungen dieses Protokolls sind jederzeit einvernehmlich möglich. (3) Bei Kündigung des Protokolls garantieren die Vertragsparteien die Finanzierung des Schulbetriebs für die bereits eingeschulten Jahrgänge. Gleiches gilt für einvernehmlich eingegangene Verpflichtungen aus Baumaßnahmen. (4) Für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Schule ihren Betrieb aufnimmt, erstellt die Budgetkommission einen Budgetentwurf. Dieser wird den zuständigen Gremien der Vertragsparteien zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Finanzierungsanteil des Großherzogtums Luxemburg wird für diesen Zeitraum auf der Grundlage einer Prognose der Schülerzahlen vereinbart. Über- oder Unterzahlungen werden im Folgejahr ausgeglichen. (5) Für die Dauer der gemeinsamen Nutzung von Gebäuden, Anlagen und Diensten durch die Erweiterte Realschule Perl und das Deutsch-luxemburgische Schengen-Lyzeum Perl steht der Erweiterten Realschule Perl ein ihrer Schülerzahl entsprechender Anteil des Budgets gemäß der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls zu. Dieser Budgetanteil wird jedoch in der herkömmlichen Weise bewirtschaftet. Entscheidungen, die beide Schulen betreffen, sind grundsätzlich im Einvernehmen beider Schulleitungen zu treffen. Urkundlich dessen haben die dazu Ermächtigten vorstehendes Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Perl am 4. Dezember 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung des Großherzogtums LuxemburgJuncker PremierministerFür den Landkreis Merzig-WadernSchlegel-FriedrichLandrätin

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.