DruckLVZustV SL · Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft Vom 13. Februar 1974

Ausfertigungsdatum:
13.02.1974
Fundstelle:
Amtsblatt 1974, 235
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7 Abs. 4, des § 8 Abs. 1 und 2, des § 12 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt das Bergamt an die Stelle des Landesamtes.

§ 2

§ 2Zuständige Behörde im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 1 der Druckluftverordnung ist der Staatliche Gewerbearzt im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Eingangsformel DruckLVZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1909) [1]:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.