DienstRÄndG SL 1993 · Saarland

Gesetz Nr. 1313 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 7. Juli 1993

Ausfertigungsdatum:
07.07.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 687
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 3 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 4 [1] Änderung des Saarländischen BesoldungsgesetzesDie Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), wird wie folgt geändert: 1. 2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei der Amtsbezeichnung Hauptlehrer - als Leiter der Gefangenenausbildung der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung „Schulrat - bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -“ der Fußnotenhinweis 1) gestrichen. c) bis d) 3. Im Anhang zur Besoldungsordnung A - künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - werden in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung „Gewerbestudienrat“ der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen. 4. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: a) bis b) c) In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbezeichnungen „Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen“ und „Präsident des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen“ gestrichen.

Artikel

Artikel 5 bis 6 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 7 AmtsbezeichnungIm Saarland führen Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern die Amtsbezeichnung „Rektor“.

Artikel

Artikel 8 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Verringern sich auf Grund der Änderungen in Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),[2] entsprechend.(3) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Amt durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c gestrichen wird, bleiben bis zur Übertragung eines anderen Amtes auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der bisherigen Besoldungsgruppe mit bisheriger Amtsbezeichnung zugeordnet. (4) Vor In-Kraft-Treten der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes erworbene Ansprüche auf Gewährung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern dies für den Beamten günstiger ist.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.