DienstRÄndG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1173 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 28. November 1984

Ausfertigungsdatum:
28.11.1984
Fundstelle:
Amtsblatt 1984, 1329
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 3 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 4 [1] Änderung des Saarländischen BesoldungsgesetzesDie Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), wird wie folgt geändert: 1. 2. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei der Amtsbezeichnung Hauptlehrer - als Leiter der Gefangenenausbildung der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbezeichnung „Schulrat - bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -“ der Fußnotenhinweis 1) gestrichen. c) bis d) 3. Im Anhang zur Besoldungsordnung A - künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - werden in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung „Gewerbestudienrat“ der Fußnotenhinweis 1) und die Fußnote 1 gestrichen. 4. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: a) bis b) c) In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbezeichnungen „Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen“ und „Präsident des Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen“ gestrichen.

Artikel

Artikel 5 bis 6 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 7 AmtsbezeichnungIm Saarland führen Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern die Amtsbezeichnung „Rektor“.

Artikel

Artikel 8 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Verringern sich auf Grund der Änderungen in Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 11 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),[2] entsprechend.(3) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Amt durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c gestrichen wird, bleiben bis zur Übertragung eines anderen Amtes auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der bisherigen Besoldungsgruppe mit bisheriger Amtsbezeichnung zugeordnet. (4) Vor In-Kraft-Treten der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes erworbene Ansprüche auf Gewährung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern dies für den Beamten günstiger ist.

Artikel

Artikel 4 Nachdiplomierung(1) Ein Diplomgrad kann als staatliche Bezeichnung einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten verliehen werden, der 1. die Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule für den öffentlichen Dienst begonnen und 2. die Befähigung für diese Laufbahn durch eine Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung erworben hat. Entsprechendes gilt für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte des gehobenen Dienstes, die als Beamte besonderer Fachrichtungen (§ 29 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) die Laufbahnbefähigung erworben haben. Die Sätze 1 und 2 sind erst anzuwenden, sobald die Fachhochschule einen entsprechenden Diplomgrad als Hochschulgrad verleiht. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand und frühere Polizeivollzugsbeamte sinngemäß anzuwenden. Für Polizeivollzugsbeamte, deren Ausbildung sich nach § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes richtet, gilt Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a als erfüllt. (3) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.

§ 1

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

§ 2 Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2[2] des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (Amtsbl. 1973 S. 186) [3] gilt für diejenigen Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes als erfüllt, die im Rahmen ihrer bisherigen polizeilichen Ausbildung keine Möglichkeit hatten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

Artikel

Artikel 1 bis 3(aufgehoben)

Artikel

Artikel 5 Übergangsvorschriften

Artikel

Artikel 6Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 2

§ 2Die Voraussetzung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 2[2] des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (Amtsbl. 1973 S. 186) [3] gilt für diejenigen Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes als erfüllt, die im Rahmen ihrer bisherigen polizeilichen Ausbildung keine Möglichkeit hatten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.