Verordnung - Schulordnung - betreffend die Zeugnis- und Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe I des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken Vom 26. August 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 773
Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9 des Deutsch-Französischen Gymnasiums ...
Anlage 1Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 9 des Deutsch-Französischen Gymnasiums SaarbrückenKlassenstufen 5 - 9 (Deutsch als Muttersprache) Klassenstufen 5 6 7 8 9 WoStd Deutsch 51 42 42 4 3 20 Französisch 81 72 72 5 4 31 Spanisch/Latein *4 *4 8 Englisch *4 *4 *3,5 *3,5 15 Mathematik 51 5 4 4 *4 22 Erdkunde 2 1,52 12 *1,53 *2 8,5 Geschichte 1,52 2 *1,53 *2 7,5 Sozialkunde *2 2 Biologie 2 2 1,5 *2 8 Physik 1,5 2 2 6 Chemie 2 2 4 Informatik 1 *13 *14 34 Religion 2 2 2 1 14 9 Musik 2 *2 *1 *2 *(2) 7 Kunst 2 *2 *2 *1 *(2) 7 Sport 2 *2 *2 *2 *2 10 Pflichtwochenstunden 30 33 33 34,5 34,5 165 * = integrierter Unterricht; im Fach Mathematik spätestens ab Beginn des Schuljahres 2027/28 1 = in den Klassen 5 ff (ff = fortgeschritten Französisch) jeweils 6 Wochenstunden in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik 2 = in den Klassen 6 ff und 7 ff jeweils 5 Wochenstunden in den Fächern Deutsch und Französisch und jeweils 2 Wochenstunden in den Fächern Erdkunde und Geschichte 3 = ab dem Schuljahr 2026/27 4 = ab dem Schuljahr 2027/28 () = in Klassenstufe 9 fakultativKlassenstufen 6 (sixième) - 9 (troisième) (Französisch als Muttersprache) Matières Fächer 6e/6 7 8 9 WoStd Français Französisch 5 5 4 4 18 Allemand Deutsch 7 7 6 5 25 Anglais Englisch *4 *4 *3,5 *3,5 15 Espagnol/Latin Spanisch/Latein *4 *4 8 Mathématiques Mathematik 6 5 4 *4 19 Géographie Erdkunde 1,5 1 *1,51 *2 6,5 Histoire Geschichte 1,5 2 *1,51 *2 7,5 Instruction civique Sozialkunde *2 2 SVT Biologie 2 1,5 *2 6 Physique Physik 1,5 2 2 6 Chimie Chemie 2 2 4 Informatique 1 *11 *12 32 Musique Musik *2 *1 *2 *(2) 5 Arts Plastiques Kunst *2 *2 *1 *(2) 5 EPS Sport *2 *2 *2 *2 8 Nombre de périodes hebdomadaires obligatoires Pflichtwochenstunden 33 33 34,5 35,52 1362 * = cours intégré; en mathématiques au plus tard jusqu‘à la rentrée 2027/28 / integrierter Unterricht; im Fach Mathematik spätestens ab Beginn des Schuljahres 2027/28 1 = à partir de la rentrée 2026/27 / ab dem Schuljahr 2026/27 2 = à partir de la rentrée 2027/28 / ab dem Schuljahr 2027/28 () = option musique et arts plastiques / in Klassenstufe 9 fakultativ
Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/4910d546-7f09-414b-a14e-fc025c98d74c-SL2025+773+Anlage_2.pdf
Anlage 3Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/27823399-55d9-4fca-86a7-5d3abc23e689-SL2025+773+Anlage_3.pdf
Anlage 4Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/8736ff3d-d611-4789-844d-2319bda6f032-SL2025+773+Anlage_4.pdf
Anlage 5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/376274bc-9976-422d-ae06-d9417ee9297e-SL2025+773+Anlage_5.pdf
Anlage 6Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/4b4ff033-d404-4978-b01e-dc3cfc4d2dba-SL2025+773+Anlage_6.pdf
Aufgrund des § 33 Absatz 1 und 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur vom 29. Juli 2025 verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Grundsätzliches
§ 1 Grundsätzliches(1) Zur Umsetzung des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur werden für die Sekundarstufe I des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken nachfolgende Regelungen getroffen.(2) Die in der Sekundarstufe I der Deutsch-Französischen Gymnasien vermittelte Schulbildung stützt sich auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. С 189 vom 4.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Für die Sekundarstufe I des Deutsch-Französischen Gymnasiums gelten die einschlägigen saarländischen Vorschriften, soweit sich nicht aus dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur sowie dieser Verordnung etwas anderes ergibt.
Verlassen der Schule oder Schulwechsel
§ 10 Verlassen der Schule oder Schulwechsel(1) Für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der das Deutsch-Französische Gymnasium verlässt, ist ein Abgangszeugnis (Anlage 5) anzufertigen; ein Duplikat ist zu den Schulakten zu nehmen.(2) Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.(3) Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch beschlossen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zum Schuljahresende die Schule verlässt; § 5 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres wegen Wohnortwechsels oder aus anderen Gründen die Schule verlässt. Im Falle der Versetzung ist ein Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klasse ... versetzt“ anzubringen, im Falle der Nichtversetzung ist zusätzlich ein Jahreszeugnis zu erstellen, das mit dem Abgangszeugnis auszuhändigen ist.
Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung
§ 11 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung(1) Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Halbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis: „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt.(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Halbjahres festgestellt, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 6.(3) Im Falle des § 9 Absatz 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“(4) Sind nach den Absätzen 1, 2 und 3 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung beziehungsweise auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe nicht hergeleitet werden.
Zeugnisformulare
§ 12 ZeugnisformulareDie Zeugnisformulare werden zweisprachig ausgedruckt. Sie werden vom Schulträger entsprechend den als Anlagen beigefügten Mustern beschafft.
Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten
§ 13 Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten(1) Die Zeugnisse werden den Erziehungsberechtigten durch die Schülerinnen und Schüler überbracht. Ist eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, so wird deren oder dessen Jahreszeugnis zwei Werktage vor der Zeugnisausgabe den Erziehungsberechtigten verschlossen übermittelt. Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Erkrankung, die durch eine schriftliche Entschuldigung zu belegen ist, am Tage der Zeugnisausgabe nicht in der Schule anwesend sein, so ist deren oder dessen Zeugnis den Erziehungsberechtigten ebenfalls verschlossen zu übermitteln; andernfalls ist das Zeugnis von der Schülerin oder dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten im Sekretariat der Schule gegen Empfangsbestätigung abzuholen.(2) Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift. Das Fehlen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten beeinträchtigt die Gültigkeit des Zeugnisses nicht.
Freiwilliges Zurücktreten
§ 14 Freiwilliges Zurücktreten(1) Schülerinnen und Schüler können bis zum Ende der Klassenstufe 9 einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls sie in ihrer Schulzeit nicht schon von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht haben. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.(2) Das freiwillige Zurücktreten einer Schülerin oder eines Schülers der Klassenstufe 5 ist von den Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres zu beantragen. In den Klassenstufen 6 bis 9 ist das freiwillige Zurücktreten von den Erziehungsberechtigten jeweils innerhalb von einer Woche nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse oder der Jahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich; wird dem Antrag stattgegeben, hat die Schülerin oder der Schüler sofort den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen.(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.
Außerkrafttreten
§ 15 AußerkrafttretenDie Zeugnis- und Versetzungsordnung für den Sekundarbereich I des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 15. Juli 1977 (GMBl. Saar S. 506), die zuletzt durch den Erlass vom 22. August 2022 (Amtsbl. I S. 1119) geändert worden ist, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Übergangsregelung
§ 16 Übergangsregelung(1) Die Stundentafeln in der Anlage gelten aufgrund der aufwachsenden Einführung des Faches Informatik ab dem Schuljahr 2025/26 im Schuljahr 2025/26 für die Klassenstufe 7, im Schuljahr 2026/27 für die Klassenstufen 7 und 8 und ab dem Schuljahr 2027/28 für die Klassenstufen 7, 8 und 9.(2) Im Schuljahr 2025/26 finden die Stundentafeln des Erlasses betreffend die Errichtung und Organisation eines Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 15. April 1977 (GMBl. Saar S. 274), der zuletzt durch den Erlass vom 22. August 2022 (Amtsbl. I S. 1118) geändert worden ist, für die Klassenstufen 8 und 9 und im Schuljahr 2026/27 für die Klassenstufe 9 weiterhin Anwendung.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Einteilung der Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 2 Einteilung der Unterrichtsfächer und Stundentafeln(1) Die Unterrichtsfächer werden eingeteilt in die folgenden Pflichtfächer:1. Schriftliche Fächer:Sprache der Abteilung; Partnersprache; Mathematik; Englisch; die in Klassenstufe 8 gewählte Fremdsprache (Spanisch oder Latein);2. Nichtschriftliche Fächer:Gesellschaftswissenschaften/Geisteswissenschaften (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde); Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie); Informatik;Kunst, Musik und Sport; Philosophie oder Ethik für französische Schülerinnen und Schüler; Religion beziehungsweise Philosophie oder Ethik für nichtfranzösische Schülerinnen und Schüler.Zusätzlich können Wahlfächer im Sinne einer vertieften und breiten Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler angeboten werden.(2) Die Stundentafeln ergeben sich aus der Anlage 1.
Bewertungen
§ 3 Bewertungen(1) Für die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler werden die Noten in ganzen Punkten auf einer Skala von 0 bis 20 ausgedrückt, wobei 20 Punkte die beste Leistung und 10 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen. Des Weiteren gilt: Punkte/ Noten Notenbezeichnung Notes Mentions ≥ 16 und ≤ 20 sehr gut ≥ 16 et ≤ 20 très bien ≥ 14 und < 16 gut ≥ 14 et < 16 bien ≥ 12 und < 14 befriedigend ≥ 12 et < 14 assez bien ≥ 10 und < 12 ausreichend ≥ 10 et < 12 passable ≥ 5 und < 10 mangelhaft ≥ 5 et < 10 insuffisant ≥ 0 und < 5 ungenügend ≥ 0 et < 5 très insuffisantDie Zeugnisnote in einem Fach ist eine in ganzen Zahlen ausgedrückte fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller schriftlichen und mündlichen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum erbracht hat und die in geeigneter Weise zu dokumentieren sind. Sie kann keinesfalls aus dem Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten allein errechnet werden.(2) Die Beurteilung der Mitarbeit und des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers wird aus den Vorschlägen der einzelnen Fachlehrkräfte zu einer Bewertung zusammengefasst, wobei entweder die Notenstufen sehr gut, gut, befriedigend, nicht immer befriedigend oder unbefriedigend anzuwenden sind.(3) Besondere Bemerkungen oder Verbalbeurteilungen insbesondere in Bezug auf die Mitarbeit zu den einzelnen Fächern können von den Fachlehrkräften in der auf dem Zeugnis hierfür vorgesehenen Spalte eingetragen werden.(4) Allgemeine Hinweise (zum Beispiel Häufigkeit der Schulversäumnisse, Gefährdung der Versetzung usw.) werden unter „Allgemeine Bemerkungen“ eingetragen.
Halbjahres- und Jahreszeugnisse
§ 4 Halbjahres- und Jahreszeugnisse(1) Schulzeugnisse sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Verhalten, Mitarbeit und Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der Schule. Einträge dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Löschung auszuschließen. Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der oder dem Proviseur Adjoint und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter beziehungsweise der jeweiligen Vertretung zu unterschreiben.(2) Das Schuljahr wird in Halbjahre eingeteilt. Für das erste Halbjahr wird ein Halbjahreszeugnis ausgegeben, auf dem die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden (Anlage 2).(3) In Klassenstufe 5 erfolgt keine Versetzungsentscheidung. Die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe erhalten ein Jahreszeugnis nach Anlage 3. Die Versetzungen in die nächsthöhere Klasse erfolgen ab Klassenstufe 6 am Ende des Schuljahres aufgrund der Jahreszeugnisse (Anlage 4).(4) Zeugnisse tragen das Datum der Zeugnisausgabe.(5) Die Jahresnote im einzelnen Fach wird aufgrund der Leistungen während des Schuljahres, für die Fächer, die in beiden Halbjahren im selben Umfang unterrichtet werden, besonders während des zweiten Halbjahres, gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Die Jahresnote in den einzelnen Fächern ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung und kann nicht einfach errechnet werden.
Verfahren in der Orientierungsphase
§ 5 Verfahren in der Orientierungsphase(1) Die Orientierungsphase umfasst die Klassenstufen 5 und 6.(2) Am Ende der Klassenstufe 5 steigt die Schülerin oder der Schüler, ohne dass eine Versetzungsentscheidung getroffen wird, in die Klassenstufe 6 auf. Die Schülerin oder der Schüler kann am Ende der Klassenstufe 5 einmal freiwillig zurücktreten (§ 14 Absatz 1 und 2) oder in eine Gemeinschaftsschule übergehen. Die Klassenkonferenz bespricht gegebenenfalls den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers; Förderbedarf sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert. Bei Übergang der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule bleibt § 16 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über.
Versetzung und Versetzungskonferenzen
§ 6 Versetzung und Versetzungskonferenzen(1) Über die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Proviseur Adjoint oder deren ständiger Vertretung. Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen pädagogischen Fragen, die für die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und das Klassengeschehen von Bedeutung sind, und legt die Zeugnisnoten fest.(2) Die oder der Vorsitzende und alle Fachlehrkräfte einer Klasse nehmen an Entscheidungen teil, die die Versetzung der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse betreffen. Im Falle einer Abstimmung sind alle Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Klasse unterrichten, und die oder der Vorsitzende stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(3) Allgemeine Grundsätze zur Versetzung sind:1. Auf der Grundlage einer pädagogisch-fachlichen Beurteilung sollen der Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung gehalten sowie eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit über aufeinander folgende Klassenstufen hinweg gesichert werden; Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen zu diesem Zweck;2. die Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 9 ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu treffen;3. nach Maßgabe des § 7 sind Schülerinnen und Schüler zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind;4. die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden;5. die Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 9
§ 7 Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 9(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er im Jahreszeugnis1. in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) hat oder2. die Note „mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Fach mit der Note „befriedigend“ oder höher in drei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, wobei zum Ausgleich an die Stelle der Note eines im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten können, oder3. die Note „ungenügend“ in höchstens einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach mit der Note „gut“ oder höher in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach ausgleichen kann; zum Ausgleich können an die Stelle der Note des im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten nichtschriftlichen Faches die Noten zweier im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteter Fächer treten, sofern beide Noten mindestens „befriedigend“ (12 Punkte oder mehr) lauten und die Summe der Notenpunkte mindestens 27 beträgt.Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht vor, ist die Schülerin oder der Schüler nicht zu versetzen.(2) Die Versetzung kann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn1. in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder2. in drei oder mehr im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder3. in zwei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern sowie in drei im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) lautet oder4. in zwei im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder5. in einem im Umfang von mindestens eineinhalb Wochenstunden unterrichteten Fach sowie in drei im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern die Note unter „ausreichend“ (weniger als 10 Punkte) und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet.(4) Kann bei Vorlage eines ärztlichen Attests keine Jahresnote im Fach Sport erteilt werden, findet das Fach Sport keine Berücksichtigung bei der Versetzungsentscheidung.
Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 8 Berücksichtigung besonderer Umstände(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 9 kann abweichend von den Bestimmungen des § 7 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer oder seiner besonderen Lage, ihres oder seines Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann in den Klassenstufen 6 bis 9 der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Noten werden in die Notenzeilen eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.(3) Die Absätze 1 und 2 dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung auf dieselbe Schülerin oder denselben Schüler nur einmal angewandt werden.
Nichtversetzung
§ 9 Nichtversetzung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 9 wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.(2) Schülerinnen und Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden oder in einer Klassenstufe zunächst freiwillig zurückgetreten sind und aufgrund der nächsten zu treffenden Versetzungsentscheidung nicht versetzt wurden, müssen im Regelfall die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler die Gründe für die Minderleistung nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift der Klassenkonferenz zu begründen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.