Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafel für die Sekundarstufe II sowie das Deutsch-Französische Abitur des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken Vom 26. August 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 785
AnlageStundentafel der Sekundarstufe II1 h = Zeitspanne von fünfundvierzig Minuten 10. KLASSE 11. KLASSE 12 KLASSE Pflichtfächer1) Gemeinsame Unterrichtsfächer Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Sprache der Abteilung 4 h 4 h 4 h Partnersprache 5 h 5 h 5 h Moderne Fremdsprache: Englisch2) 3 h 3 h 3 h Weitere moderne Fremdsprache oder alte Sprache3) 3 h - - Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Politikwissenschaft4) 4 h 3 h 3 h Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1,5 h - - Philosophie (französische Schülerinnen und Schüler)5) 1 h 2 h 2 h Religion oder Philosophie (nichtfranzösische Schülerinnen und Schüler)5) 1 h 2 h 2 h Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik6) 5 h 3 h 3 h Physik-Chemie7) 2 h pro Fach, 4 h für beide Fächer 3 h 3 h Biologie7) 1,5 h Digitale Wissenschaften und informatische Bildung 2 h - - Fächer, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind Sport8) 2 h 2 h 2 h Vertiefungsfächer Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch) - 6 h 6 h Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft - 6 h 6 h Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - 6 h 6 h Philosophie und Literatur - 6 h 6 h Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik - 6 h 6 h Physik - 6 h 6 h Chemie - 6 h 6 h Biologie - 6 h 6 h Wahlfächer9) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Moderne Fremdsprache 3 h 3 h 3 h Latein 3 h 3 h 3 h Griechisch 3 h 3 h 3 h Musik 2 h 3 h 3 h Bildende Kunst 2 h 3 h 3 h Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld „Mathématiques expertes“10) - 3 h 3 h Physik 2 h 3 h 3 h Chemie 2 h 3 h 3 h Biologie - 3 h 3 h Informatik - 3 h 3 h
Aufgrund des § 33 Absatz 1 und 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur vom 29. Juli 2025 verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Grundsätzliches
§ 1 GrundsätzlichesZur Umsetzung des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur werden für die Sekundarstufe II sowie das Deutsch-Französische Abitur des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken nachfolgende Regelungen getroffen.
Übergangsregelung
§ 10 ÜbergangsregelungIm Schuljahr 2025/26 finden die Regelungen der Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 9. August 2005 (Amtsbl. S. 1309), die zuletzt durch Artikel 247 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, für die Klassenstufen 11 und 12 sowie im Schuljahr 2026/27 für die Klassenstufe 12 weiterhin Anwendung.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 2 Unterrichtsfächer und Stundentafel(1) Der Unterricht in der Klassenstufe 10 (classe de seconde) umfasst gemeinsame Pflichtfächer für alle Schülerinnen und Schüler sowie Wahlfächer, die ihnen je nach Angebot der Schule zur Verfügung stehen.(2) Der Unterricht in den Klassenstufen 11 und 12 (classes de première et de terminale) umfasst je nach Angebot der Schule:1. Pflichtfächer: Diese umfassen gemeinsame Unterrichtsfächer für alle Schülerinnen und Schüler sowie zwei Vertiefungsfächer nach Wahl jeder Schülerin oder jedes Schülers nach Maßgabe von Absatz 4;2. zusätzliche Wahlfächer, die von den Schülerinnen und Schülern gewählt werden können.(3) Fächer der Klassenstufe 10 (classe de seconde)1. Pflichtfächer:Sprache der AbteilungPartnerspracheModerne Fremdsprache EnglischWeitere moderne Fremdsprache oder alte SpracheGesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, PolitikwissenschaftWirtschafts- und SozialwissenschaftenReligion für nichtfranzösische Schülerinnen und Schüler / Philosophie für französische Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls nichtfranzösische Schülerinnen und SchülerMathematikPhysik / ChemieBiologieDigitale Wissenschaften und informatische BildungSport2. Wahlfächer:Bildende KunstMusikDritte moderne Fremdsprache oder Latein oder AltgriechischPhysikChemie(4) Fächer der Klassenstufen 11 und 12 (classes de première et de terminale)1. Pflichtfächer:Sprache der AbteilungPartnerspracheModerne Fremdsprache EnglischWeitere moderne Fremdsprache oder alte SpracheGesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, PolitikwissenschaftWirtschafts- und SozialwissenschaftenPhilosophie für französische Schülerinnen und Schüler; Religion beziehungsweise Philosophie für nichtfranzösische Schülerinnen und SchülerMathematikPhysikChemieBiologieSport2. Vertiefungsfächer:a) Mögliche Vertiefungsfächer:Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch)Geschichte, Geographie und PolitikwissenschaftWirtschafts- und SozialwissenschaftenPhilosophie und LiteraturMathematikPhysikChemieBiologieb) Wahl der Vertiefungsfächer:Die Schülerinnen und Schüler wählen entwederaa) zwei Vertiefungsfächer unter den Fächern „Philosophie und Literatur“, Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch), „Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft“, Mathematik oderbb) zwei Vertiefungsfächer unter den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie odercc) das Vertiefungsfach Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ein weiteres Vertiefungsfach unter den Fächern Mathematik, Moderne Fremdsprache (Englisch), „Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft“. 3. Mögliche Wahlfächer:Bildende KunstMusikModerne FremdspracheLateinAltgriechischMathématiques expertesPhysikChemieBiologieInformatik(5) Die Stundentafel ergibt sich aus der Anlage.
Bewertungsskala
§ 3 BewertungsskalaGemäß den Bestimmungen des Deutsch-Französischen Abiturs des Artikels 10 der Anlage I des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II eines Deutsch-Französischen Gymnasiums durch ganze Punkte innerhalb einer Skala von 20 bis 0 Punkten bewertet, wobei 20 Punkte die beste Leistung und 10 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen. Des Weiteren gilt: Punkte/ Noten Notenbezeichnung Notes Mentions ≥ 16 und ≤ 20 sehr gut ≥ 16 et ≤ 20 très bien ≥ 14 und < 16 gut ≥ 14 et < 16 bien ≥ 12 und < 14 befriedigend ≥ 12 et < 14 assez bien ≥ 10 und < 12 ausreichend ≥ 10 et < 12 passable ≥ 5 und < 10 mangelhaft ≥ 5 et < 10 insuffisant ≥ 0 und < 5 ungenügend ≥ 0 et < 5 très insuffisantDie Notenbezeichnungen gelten für die Sekundarstufe II mit Ausnahme des Zeugnisses über das Bestehen des Deutsch-Französischen Abiturs und der Urkunde des Deutsch-Französischen Abiturs. Hierfür werden die entsprechenden Notenabstufungen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Zeugnisse
§ 4 Zeugnisse(1) Das Schuljahr ist in der Sekundarstufe II in zwei Halbjahre unterteilt. Am Ende des ersten Halbjahres wird ein Halbjahreszeugnis ausgestellt, in dem die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den verschiedenen Fächern für den betreffenden Zeitraum aufgeführt werden. Am Ende des zweiten Halbjahres wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, das für jedes Fach die Note des ersten Halbjahres, die Note des zweiten Halbjahres und die Jahresnote ausweist.(2) Eine Zeugnisnote ist eine in ganzen Zahlen ausgedrückte fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungszeitraum in einem Fach erbracht hat und die in geeigneter Weise zu dokumentieren sind.(3) Bei Unterricht, der aus mehreren Fächern besteht oder von mehreren Lehrkräften unterrichtet wird, ist die gemeinsame Jahresnote der gegebenenfalls gewichtete Durchschnitt - ab n,5 aufgerundet auf den nächsten ganzen Notenpunkt, darunter abgerundet auf den nächsten ganzen Notenpunkt - der Jahresnoten der einzelnen beteiligten Lehrkräfte.(4) Auf dem Jahreszeugnis kann auch der Gesamtjahresnotendurchschnitt angegeben werden. Er ist das auf die erste Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel - ab n,05 aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, darunter abgerundet auf die erste Dezimalstelle - der Jahresnoten, die in den verschiedenen Fächern erzielt wurden.(5) Über die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 4 und im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur hinausgehende Bestimmungen zu Bewertungen und Zeugnisnoten richten sich nach den einschlägigen saarländischen Regelungen.(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis entsprechend den einschlägigen saarländischen Regelungen.
Klassenkonferenz
§ 5 Klassenkonferenz(1) Über die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Proviseur Adjoint oder deren Stellvertretung. Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen pädagogischen Fragen, die für die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und das Klassengeschehen von Bedeutung sind, und legt die Zeugnisnoten fest.(2) Die oder der Vorsitzende und alle Fachlehrkräfte einer Klasse nehmen an Entscheidungen teil, die die Versetzung der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse betreffen. Im Falle einer Abstimmung sind alle Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Klasse unterrichten, und die oder der Vorsitzende stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Versetzung
§ 6 Versetzung(1) Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, das heißt von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage der Jahresnoten der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Klassenkonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 versetzt, wenn im Jahreszeugnis1. in allen Pflichtfächern mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder2. ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht wird, soferna) in nicht mehr als zwei Pflichtfächern weniger als 8 von 20 Notenpunkten erreicht werden undb) in keinem Fach der Fächergruppe Sprache der Abteilung, Partnersprache, Mathematik und Englisch weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12 versetzt, wenn im Jahreszeugnis1. in allen Pflichtfächern mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder2. ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht wird, soferna) in nicht mehr als zwei Pflichtfächern weniger als 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden undb) in keinem Fach der Fächergruppe der Vertiefungsfächer, Sprache der Abteilung und Partnersprache weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.(4) Abweichend von Absatz 2 kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 10 ausnahmsweise von der Klassenkonferenz in die Klassenstufe 11 versetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass ihre oder seine Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass sie oder er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis der Klassenkonferenz sind in der Niederschrift der Klassenkonferenz festzuhalten. In besonderen Fällen kann die Klassenkonferenz die Versetzungsentscheidung auch hinausschieben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 11 bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestatten. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt:„Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder von dem Schüler erreichten Noten werden in dieses Zeugnis eingetragen. Die endgültige Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung wird im Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 11 vermerkt.(5) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird, kann die Klassenstufe einmal wiederholen.
Freiwilliges Zurücktreten
§ 7 Freiwilliges ZurücktretenEine Schülerin oder ein Schüler kann in einer Klassenstufe der Sekundarstufe II einmal, und zwar zum Ende eines Halbjahres oder eines Schuljahres, freiwillig zurücktreten, sofern schulorganisatorisch möglich. Das Zurücktreten ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im Falle des Zurücktretens nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in allen zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach dem ersten oder zweiten Halbjahr der Klassenstufe 11 können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert. Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.
Deutsch-Französisches Abitur
§ 8 Deutsch-Französisches AbiturFür das Deutsch-Französische Abitur gelten die Bestimmungen zum Deutsch-Französischen Abitur in der Anlage III zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur.
Außerkrafttreten
§ 9 AußerkrafttretenDie Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 9. August 2005 (Amtsbl. S. 1309), die zuletzt durch Artikel 247 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.