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title: "AV-DFG — Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft - Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) - Vom 28. Oktober/17. Dezember 1976 [1]"
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updated: "2026-05-13T16:07:37+00:00"
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# AV-DFG — Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft - Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) - Vom 28. Oktober/17. Dezember 1976 [1]

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 17.12.1976


### Eingangsformel AV-DFG

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen auf Grund der Artikel 2 Abs. 3 und 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) [2] zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:

### § 1 — Gegenstand der gemeinsamen Förderung

§ 1Gegenstand der gemeinsamen Förderung Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die "Deutsche Forschungsgemeinschaft" e.V. (DFG).

### § 2 — Voraussetzungen der Förderung

§ 2Voraussetzungen der Förderung (1) Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Förderungsverfahren nur, wenn der Übernahme oder Einführung vorher nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] zugestimmt wurde. (2) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an, 1. fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte, zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln zu bewirken, 2. die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen den Hochschulen sowie zwischen Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zu verstärken.

### § 3 — Zuwendungen

§ 3Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft an Zuwendungsempfänger zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung leistet. Die Grundausstattung umfasst 1. die erforderlichen Gebäude, 2. die Erstausstattung der Gebäude sowie die Personal- und Sachausstattung, soweit sie üblicherweise auf dem betreffenden Fachgebiet zur jeweiligen Forschungseinrichtung gehören. (2) Sofern einzelne Vertragschließende der Deutschen Forschungsgemeinschaft auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] erforderlich. (3) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] gebilligten Wirtschaftsplans der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Deutschen Forschungsgemeinschaft berücksichtigt. (4) Der Ausschuss "Forschungsförderung" wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] festgestellt werden. (5) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

### § 4 — Länderanteil

§ 4Länderanteil (1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. (2) Abweichend von Absatz 1 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die Graduiertenkollegs im Jahr 2002 zu einem Viertel, im Jahr 2003 zur Hälfte, im Jahr 2004 zu drei Vierteln nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren, im Übrigen vom jeweiligen Sitzland aufgebracht. (3) Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren.

### § 5 — Sonderforschungsbereiche

§ 5Sonderforschungsbereiche Für die Sonderforschungsbereiche wird zusätzlich Folgendes vereinbart: 1. Die Förderung der Sonderforschungsbereiche erfolgt auf der Grundlage einer längerfristigen Gesamtplanung, die auch eine angemessene fachliche und regionale Verteilung vorsehen soll, sowie unter Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes und der Länder. 2. Die Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs bedarf der Zustimmung des Sitzlandes. 3. Die Vertragschließenden sollen bei ihrer Berufungspolitik die wissenschaftlichen Belange der Sonderforschungsbereiche berücksichtigen. 4. Der Bund kann in besonderen Einzelfällen mit Zustimmung der Vertragschließenden nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - jedoch nicht gegen den Widerspruch des Sitzlandes - und im Benehmen mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft dieser zusätzliche Mittel für die Förderung von Sonderforschungsbereichen zuweisen, insbesondere wenn Sonderforschungsbereiche auf Initiative des Bundes eingerichtet werden. Protokollnotiz zu § 5 Der Ausschuss "Forschungsförderung" wird innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung das Verfahren der Förderung der Sonderforschungsbereiche überprüfen.

### § 5a — Graduiertenkollegs

§ 5aGraduiertenkollegs Für die Graduiertenkollegs wird zusätzlich Folgendes vereinbart: 1. Graduiertenkollegs dienen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Beteiligung an der Forschung; sie tragen zugleich dazu bei, die Strukturen des Studiums neu zu ordnen. 2. Graduiertenkollegs können auf Antrag einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule mit Zustimmung des Sitzlandes in das Programm zur Förderung von Graduiertenkollegs aufgenommen werden. Über Aufnahme und Förderung entscheidet die Deutsche Forschungsgemeinschaft. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind a) Stipendien für Doktoranden und Postdoktoranden b) Forschungskosten, internationale Kooperation sowie Geschäftsbedarf c) Verwaltungskosten der DFG für die Durchführung des Programms. 4. Die DFG berichtet in regelmäßigen Abständen über die Förderung von Graduiertenkollegs; der Wissenschaftsrat [3] nimmt dazu Stellung, ob und inwieweit die Ziele nach Nummer 1 erreicht worden sind.

### § 6 — Laufzeit, In-Kraft-Treten

§ 6Laufzeit, In-Kraft-Treten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.

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— Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft - Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) - Vom 28. Oktober/17. Dezember 1976 [1]
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DFGFFördRahmenVbgAVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
