Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk Vom 29. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 234
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Dachdeckerhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk gemäß Anlage A Nummer 4 Handwerksordnung.
Sonderzahlung
§ 10 Sonderzahlung(1) Jeder gewerbliche Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November des laufenden Jahres zwölf Monate ununterbrochen besteht, hat Anspruch auf Zahlung eines vollen Teiles eines 13. Monatseinkommens.(2) Die Höhe des Anspruchs auf einen vollen Teil eines 13. Monatseinkommens beträgt das 89-Fache des effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohns.(3) Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Dachdeckerhandwerk am 30. November mindestens ununterbrochen drei Monate besteht, haben Anspruch auf ein Zwölftel des in Absatz 1 genannten Betrages für jeden Beschäftigungsmonat.(4) Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens zwölf Arbeitstage bestand.(5) Die Zahlung wird fällig mit der Lohnabrechnung des Monats November.(6) Angestellte erhalten nach dieser Verordnung keine Sonderzahlung.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 11 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
Diskriminierungsverbot
§ 12 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 13 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 15. April 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren gewerblichen Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben der Dreizehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 333) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen. (§ 3 Absatz 3 STFLG).
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. April 2026 in Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Eingruppierung
§ 3 Eingruppierung(1) Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung beziehungsweise seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.(2) Eingruppierung gewerbliche Arbeitnehmer Lohngruppe 1: Dachdecker-Helfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen. a) bis 6 Monate Berufszugehörigkeit,b) vom 7. bis zum 15. Monat der Berufszugehörigkeit,c) ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit. Lohngruppe 2: Dachdecker-Fachhelfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung ausführen. Lohngruppe 3: Dachdecker-Junggeselle Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen bis zum 24. Monat nach bestandener Gesellenprüfung. Lohngruppe 4: Dachdecker-Geselle Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. Lohngruppe 5: Dachdecker-Fachgeselle Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht nach Planvorgabe selbstständig ausführen sowie in der Lage sind, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten. Lohngruppe 6: Vorarbeiter Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens sechs Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koordinieren. Aufgabenbereiche: Anfertigen von Skizzen, Materialdisposition, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung.(3) Eingruppierung kaufmännische Angestellte Beschäftigungsgruppe K 1 Berufsausbildung: Keine. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache und schematische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmethoden; Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage; Maschinenschreibarbeiten einfacher Art; numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen; Bedienen kleiner Fernsprechanlagen; Abfertigen der Post. Beschäftigungsgruppe K 2 Berufsausbildung: Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfe oder mindestens einjährige Handelsschule. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, Lohnbuchhaltung; Kalkulation und im Rechnungswesen auch unter Verwendung von Büromaschinen; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Tätigkeiten in der Registratur; Bedienen von Fernsprech- und Fernschreibanlagen; Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen oder von Tonträgern; Lochen von Lochkarten sowie vergleichbare Arbeiten der Datenerfassung. Beschäftigungsgruppe K 3 Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Führung von Sach- und Kontokorrentkonten; Führen und Verwalten von Lagern; Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen einschließlich Terminüberwachung; Stenogrammaufnahme und Übertragung von schwierigen Texten; selbstständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Einarbeitungszeit. Beschäftigungsgruppe K 4 Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die selbstständig und verantwortlich arbeiten und Tätigkeiten ausüben, die umfangreiche Berufserfahrung oder gründliche Fachkenntnisse sowie Übersicht über die das Aufgabengebiet berührenden Betriebszusammenhänge erfordern. Beispiele: Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftverkehrs; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen nach der Einarbeitungszeit sowie Durchführung von Programmierarbeiten. Beschäftigungsgruppe K 5 Berufsausbildung: Wie Beschäftigungsgruppe K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Arbeiten selbstständig zu bearbeiten. Die Ausübung der Tätigkeiten in dieser Gruppe schließt Weisungsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter ein. Beispiele: Tätigkeit als Leiter des kaufmännischen Büros; Tätigkeit als Bilanzbuchhalter; Tätigkeit mit Weisungsbefugnis in kaufmännischen Teilbereichen; selbstständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade.(4) Eingruppierung technische Angestellte Beschäftigungsgruppe T 1 Berufsausbildung: Keine. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder andere einfache technische Tätigkeiten ausüben. Beschäftigungsgruppe T 2 Berufsausbildung: Nicht abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend fachbezogene, einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Anfertigen von Zeichnungen nach Anweisung, Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung, Führen von Baukonten, Lagerverwaltung. Beschäftigungsgruppe T 3 Berufsausbildung: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und mindestens dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene technische Ausbildung erworben werden, und die zusätzliche einschlägige Fachkenntnisse erfordern. Beispiele: Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Materialdisposition, Anleiten und Beaufsichtigen der Mitarbeiter, Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle, Aufmaß für die Kostenvoranschläge und Abrechnungen, Erstellen einfacher Leistungsverzeichnisse, Skizzen und Abrechnungen, einfacher Schriftverkehr, Kundenberatung einfacher Art und Besprechungen mit Architekten und Bauleitern, Überprüfen von Arbeitszeiten. Beschäftigungsgruppe T 4 Berufsausbildung: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker mit einschlägiger mehrjähriger Berufspraxis oder Ingenieure. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die selbstständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anforderung ausgeführt werden sowie gründliche Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung erfordern. Beispiele: Arbeitsvorbereitung mit allen hierfür notwendigen Dispositionen, Beaufsichtigen und Leiten der Baustellen mit allen erforderlichen fachlichen Anweisungen, Überwachen der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, selbstständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen, Vor- und Nachkalkulation, Beraten und Verhandeln mit Architekten, Kunden und Behörden, Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen, Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden, Leiten von Kleinbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen. Beschäftigungsgruppe T 5 Berufsausbildung: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu erledigen, sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungsvorschriften betreffen. Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Übertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus. Beispiele: Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden; Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung.
Entgelt
§ 4 Entgelt(1) Die Stundenlöhne für die gewerblichen Arbeitnehmer betragen brutto in Euro: Tätigkeiten Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Lohngruppe 1: Dachdecker-Helfer a) bis 6 Monate Berufszugehörigkeit 14,35 14,66 b) vom 7. bis zum 15. Monat der Berufszugehörigkeit 16,88 17,46 c) ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit 18,01 18,62 Lohngruppe 2: Dachdecker-Fachhelfer 19,13 19,79 Lohngruppe 3: Dachdecker-Junggeselle 20,26 20,95 Lohngruppe 4: Dachdecker-Geselle 22,51 23,28 Lohngruppe 5: Dachdecker-Fachgeselle 24,76 25,61 Lohngruppe 6: Vorarbeiter 25,89 26,77(2) Die Monatsgehälter für die kaufmännischen Angestellten betragen brutto in Euro: Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Monatsgehalt Monatsgehalt Beschäftigungsgruppe K 1 ab dem 1. Berufsjahr 2 167 2 235 ab dem 3. Berufsjahr 2 171 2 245 ab dem 5. Berufsjahr 2 531 2 617 Beschäftigungsgruppe K 2 ab dem 1. Berufsjahr 2 711 2 803 ab dem 3. Berufsjahr 2 889 2 987 ab dem 5. Berufsjahr 3 250 3 361 Beschäftigungsgruppe K 3 ab dem 1. Berufsjahr 3 283 3 395 ab dem 3. Berufsjahr 3 644 3 768 ab dem 5. Berufsjahr 4 193 4 335 Beschäftigungsgruppe K 4 ab dem 1. Berufsjahr 4 764 4 926 ab dem 3. Berufsjahr 5 128 5 302 ab dem 5. Berufsjahr 5 497 5 684 Beschäftigungsgruppe K 5 ab dem 1. Berufsjahr 5 862 6 061 ab dem 3. Berufsjahr 6 227 6 438(3) Die Monatsgehälter für die technischen Angestellten betragen brutto in Euro: Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Monatsgehalt Monatsgehalt Beschäftigungsgruppe T 1 ab dem 1. Berufsjahr 2 171 2 245 ab dem 3. Berufsjahr 2 531 2 617 ab dem 5. Berufsjahr 2 889 2 987 Beschäftigungsgruppe T 2 ab dem 1. Berufsjahr 3 610 3 732 ab dem 3. Berufsjahr 3 969 4 104 ab dem 5. Berufsjahr 4 329 4 476 Beschäftigungsgruppe T 3 ab dem 1. Berufsjahr 4 554 4 709 ab dem 3. Berufsjahr 4 741 4 902 ab dem 5. Berufsjahr 5 101 5 274 Beschäftigungsgruppe T 4 ab dem 1. Berufsjahr 5 497 5 684 ab dem 3. Berufsjahr 5 676 5 868 ab dem 5. Berufsjahr 5 862 6 061 Beschäftigungsgruppe T 5 ab dem 1. Berufsjahr 6 227 6 438 ab dem 3. Berufsjahr 6 589 6 813(4) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, so wird er in die Gehaltsgruppe eingestuft, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.(5) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 5 Arbeitszeit(1) Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmera) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 39 Stunden. In der Zeit von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie von der 49. Kalenderwoche bis zum Jahresende beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. In der Zeit von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.b) Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche montags bis freitags 8 Stunden, in der übrigen Zeit montags bis freitags 7,5 Stunden.(2) Arbeitszeit für Angestelltea) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 39 Stunden.b) Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt 8 Stunden, montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden.
Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 6 Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer(1) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 hinaus geleistet wird.(2) Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.(3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.(4) Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Sie betragen a) für Mehrarbeit 25 v. H., bei Arbeitszeitverteilung von gewerblichen Arbeitnehmern bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei, b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 50 v. H., d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H., e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen 200 v. H.(5) Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
Zuschläge für Angestellte
§ 7 Zuschläge für Angestellte(1) Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 2 hinaus geleistete Arbeitszeit (Mehrarbeit) ist zuschlagspflichtig.(2) Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 5.00 Uhr.(3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.(4) Für Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind je Stunde 1/169 des Monatsgehalts zu zahlen sowie hieraus folgende Zuschläge: a) für Mehrarbeit 25 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 50 v. H., d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H., e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen 200 v. H.(5) Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
Urlaub
§ 8 Urlaub(1) Die Dauer des Jahresurlaubs wird nach der Dauer der Gewerkzugehörigkeit bemessen.(2) Die Gewerkzugehörigkeit wird ab dem Tag der Arbeitsaufnahme der ersten Tätigkeit oder der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk gerechnet.(3) Samstage gelten nicht als Arbeitstage.(4) Die Dauer des Jahresurlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit 26 Arbeitstage, bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit 28 Arbeitstage, ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit 30 Arbeitstage.(5) Die Dauer des Jahresurlaubs für Angestellte beträgt bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit 26 Arbeitstage, bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit 27 Arbeitstage, bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit 28 Arbeitstage, bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit 29 Arbeitstage, ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit 30 Arbeitstage.(6) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 9 Zusätzliches UrlaubsgeldDie Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte 25 % des Urlaubsentgelts.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.