Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Bereich Verpflegungsdienstleistungen, Catering und Kantinenbetrieb Vom 18. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 179
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Verpflegungsdienstleistungen, Catering und Kantinenbetrieb werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Catering. Hierunter fallen die Herstellung, Lieferung und Ausgabe von Speisen und Getränken, insbesondere an Kindertagesstätten, Schulen, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte sowie für die Planung und Durchführung der Speisen- und Getränkeversorgung bei Veranstaltungen der öffentlichen Hand.(2) Diese Rechtsverordnung gilt auch für die Vergabe von Konzessionen zum Betreiben von Mensen und Kantinen.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
Diskriminierungsverbot
§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Bereich Verpflegungsdienstleistungen, Catering und Kantinenbetrieb vom 6. März 2024 (Amtsbl. I S. 159) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz).
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Bereich Verpflegungsdienstleistungen, Catering und Kantinenbetrieb vom 6. März 2024 (Amtsbl. I S. 159) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Entgelt
§ 3 Entgelt(1) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale. Die Tätigkeitsbeispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht die beruflichen Bezeichnungen oder Stellenbeschreibungen, sondern die tatsächlich verrichtete, andauernd überwiegende Tätigkeit und die Anforderungen an die Beschäftigten maßgebend.(2) Der Tagessatz errechnet sich mit 1/22, der Stundensatz mit 1/173 der genannten Monatsentgelte.(3) Das Entgelt beträgt: Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro ab 1.3.2025 ab 1.9.2025 ab 1.3.2025 ab 1.9.2025 Bewertungsgruppe 1 13,02 13,02 2 252 2 252 Gruppenmerkmale: Hilfstätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, für die lediglich eine Einweisung erforderlich ist. Tätigkeitsbeispiele: Hallen-, Etagen-, Küchenhilfskräfte und Spüler; Zimmerfrauen im 1. Beschäftigungsjahr; Reinigungstätigkeiten öffentlicher Bereiche; im Hallenbereich (Page, Bote, Abräumer, Tellerträger); Reinigungskraft. Bewertungsgruppe 2 13,50 14,30 2 336 2 474 Gruppenmerkmale: angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleiten in betrieblicher Praxis in dem betreffenden Tätigkeitsbereich erworben wurden. Tätigkeitsbeispiele: Zimmerfrauen ab dem 2. Beschäftigungsjahr; Portierassistent; Wagenmeister; Telefonist mit Sprachkenntnissen; Buffetkraft ohne Abrechnung; Verkäufer mit Abrechnung; Restaurantkassierer; Reinigungskraft ab dem 5. Beschäftigungsjahr; Topfspüler mit deutlich überwiegender manueller Tätigkeit; Frühstücksköche; Frühstücksservice; Bankettservice; Poolservice; Animation Sport/Unterhaltung; Tätigkeiten in der Küche; Servicekräfte; Fachkraft im Gastgewerbe; multifunktionaler Mitarbeiter; Wäschereipersonal. Bewertungsgruppe 3 15,00 16,50 2 595 2 855 Gruppenmerkmale: Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und Hilfskräfte nach 6-jähriger Tätigkeit. 3.1 Fachkräfte im 1. und 2. Beschäftigungsjahr sowie „Fachkraft im Gastgewerbe“ im 2. Beschäftigungsjahr. 3.2 Fachkräfte ab dem 3. Beschäftigungsjahr. Tätigkeitsbeispiele: Hausdamenassistenz; Koch; Restaurantfachmann; Hotelfachmann; Konditor; kaufmännische und Empfangsangestellte; Bäcker; Hallenangestellte; Nachtportier; Handwerker; Büffet-/Barkraft mit Abrechnung; Night Auditor; Reservierungsmitarbeiter; Einzelhandelskaufleute in Parkshops; Schwimmbadaufsicht; Masseure; Demi-Chef; Portier; Empfangsmitarbeiter; Steward; Magazin-Lagerverwalter; Diätassistent; multifunktionale Mitarbeiter. Bewertungsgruppe 4 16,00 17,00 2 768 2 941 Gruppenmerkmale: Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung. Tätigkeitsbeispiele: Koch; Portier; Handwerker; Lohnbuchhalter; Finanzbuchhalter; Bankettleitung; Bademeister; Empfangsmitarbeiter; Demi-Chef de Rang; Demi-Chef de Partie. Bewertungsgruppe 5 16,50 17,50 2 855 3 028 Gruppenmerkmale: Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnissen und mindestens 5-jähriger Berufstätigkeit oder Verantwortung für einen Teilbereich beziehungsweise mit erweiterter Selbstständigkeit. In der Regel ist eine Führungsverantwortung für 1 bis 3 Vollzeitkräfte (Auszubildende) mit dieser Tätigkeit verbunden. Tätigkeitsbeispiele: Chef de Partie; Empfangsangestellter als Schichtleiter; Alleinkoch ohne Hilfskräfte in der Küche; Chef de Rang; Portier; Lohnbuchhalter; Finanzbuchhalter; Bankettleitung; Bademeister. Bewertungsgruppe 6 17,00 18,00 2 941 3 114 Gruppenmerkmale: Führungskräfte mit in der Regel mehrjähriger Berufserfahrung, umfangreichen Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung, die einen Überblick über betriebliche Zusammenhänge voraussetzen und selbstständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erfordern. Diese Tätigkeiten sind in der Regel mit der Verantwortung für einen Teilbereich und mit der andauernden Führungsverantwortung für 4 bis 6 Vollzeitkräfte (Auszubildende) verbunden. Tätigkeitsbeispiele: Sous-Chef; Oberkellner; Chefportier; Hausdame; Hauptkassierer am Empfang oder in der Verwaltung; Bilanzbuchhalter; Hausdame; Bar-Chef; Handwerker mit besonderer Verantwortung; Floormanager im Ferienpark; Tournant; Bankettleitung; stellvertretender Empfangschef; stellvertretender Restaurantleiter; Spa-Manager; Night Auditor; Sommelier. Bewertungsgruppe 7 Freie Vereinbarung, mindestens jedoch 150 % der BW 3.1 Gruppenmerkmale: Führungskräfte, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge verfügen und ihre Tätigkeit selbstständig erledigen. Diese Tätigkeiten sind in der Regel mit der Verantwortung für mehr als einen Teilbereich und mit der andauernden Führungsverantwortung für mehr als 6 Vollzeitkräfte und der Berechtigung, Auszubildende auszubilden („AE“), verbunden (Voraussetzung ist, dass im Betrieb im entsprechenden Tätigkeitsbereich ausgebildet wird). Tätigkeitsbeispiele: Küchenchef; Küchenmeister; Restaurantmeister; Hotelmeister; leitende Hausdame; Werkstattleiter; Empfangschef; Restaurantleiter (F&B Manager); Reservierungsleiter; Revenue-Manager; Bankett-Sales-Leiter; Personalleiter; Night-Manager.(4) Die Bewertungsgruppe BW 1 hat immer mindestens einen Abstand von 0,20 Euro zum gesetzlichen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn im Jahr 2026 über den angegebenen Wert, so erhöht sich ebenfalls die Bewertungsgruppe BW 1 um den Abstand von 0,20 Euro zum Mindestlohn.
Arbeitszeit
§ 4 ArbeitszeitDie regelmäßige Arbeitszeit beträgt 173 Stunden monatlich. Sie wird verteilt auf 8 Stunden an jeweils 5 Tagen pro Woche. Vor- und Nacharbeiten zählen zur Arbeitszeit, nicht jedoch Pausen.
Zuschläge
§ 5 Zuschläge(1) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt ab der 41. Stunde in der Woche 25 %, ab der 46,5. Stunde in der Woche 50 %zum Stundenentgelt.(2) Stundenentgelt ist der 173ste Teil des monatlichen Entgelts.(3) Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 20 % auf den Tariflohn gezahlt. Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 1.00 und 6.00 Uhr.
Urlaub
§ 6 Urlaub(1) Der Jahresurlaub beträgt für alle Beschäftigten bis einschließlich 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit 26 Arbeitstage, im 4. und 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Arbeitstage, ab dem 6. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Arbeitstage.(2) Beschäftigte mit 15-jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Lebensalter über 50 Jahren erhalten zusätzlich 2 Arbeitstage Urlaub.(3) Beschäftigte mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Lebensalter über 55 Jahren erhalten insgesamt 3 Arbeitstage Urlaub zusätzlich.(4) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 7 Zusätzliches Urlaubsgeld(1) Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt im 2. und 3. Beschäftigungsjahr 200 Euro, im 4. und 5. Beschäftigungsjahr 250 Euro, ab dem 6. Beschäftigungsjahr 280 Euro.(2) Beim unterjährigen Ausscheiden vor dem 1. Juni eines Jahres wird kein zusätzlicher Urlaubsgeldanspruch erworben.(3) Das zusätzliche Urlaubsgeld von Teilzeitbeschäftigten wird anteilig zur Arbeitszeit bemessen.
Sonderzahlung
§ 8 Sonderzahlung(1) Die Jahressonderzahlung beträgt im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung 300 Euro, im 3. Jahr der Beschäftigung 400 Euro, ab dem 4. Jahr der Beschäftigung 450 Euro.(2) Die Jahressonderzahlung von Teilzeitbeschäftigten wird anteilig zur Arbeitszeit bemessen.(3) Die Jahressonderzahlung ist mit dem Novemberentgelt zu zahlen.
Berufskleidung und Werkzeuge
§ 9 Berufskleidung und Werkzeuge(1) Das monatliche Wäschegeld der Köche, falls diese Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber gestellt oder auf dessen Kosten gewaschen wird, beträgt 60 Euro.(2) Werden Messer nicht gestellt, ist bei Benutzung eigener Messer ein Kostenbeitrag von jährlich 80 Euro (monatlich 6,66 Euro) zu gewähren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.