ChemUAmtAuflV SL · Saarland

Verordnung über die Auflösung des Chemischen Untersuchungsamtes Vom 4. November 1987

Ausfertigungsdatum:
04.11.1987
Fundstelle:
Amtsblatt 1987, 1257
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ChemUAmtAuflV

Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland, Saarbrücken, wird aufgelöst.

§ 2

§ 2 Die Aufgaben des Chemischen Untersuchungsamtes werden künftig von dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] als Einrichtung im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) wahrgenommen.

§ 3

§ 3 Die bisher vom Landesamt für Umweltschutz wahrgenommenen Laborleistungen werden dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] übertragen.

§ 4

§ 4 Die in Rechtsverordnungen der Landesregierung oder sonstigen Rechtsvorschriften des Landes dem Chemischen Untersuchungsamt, dem Veterinäruntersuchungsamt [2] und dem Labor des Landesamtes für Umweltschutz eingeräumten Zuständigkeiten gehen auf das Staatliche Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] über.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.