Verordnung über die Auflösung des Chemischen Untersuchungsamtes Vom 4. November 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1987
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1987, 1257
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland, Saarbrücken, wird aufgelöst.
§ 2 Die Aufgaben des Chemischen Untersuchungsamtes werden künftig von dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] als Einrichtung im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) wahrgenommen.
§ 3 Die bisher vom Landesamt für Umweltschutz wahrgenommenen Laborleistungen werden dem Staatlichen Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] übertragen.
§ 4 Die in Rechtsverordnungen der Landesregierung oder sonstigen Rechtsvorschriften des Landes dem Chemischen Untersuchungsamt, dem Veterinäruntersuchungsamt [2] und dem Labor des Landesamtes für Umweltschutz eingeräumten Zuständigkeiten gehen auf das Staatliche Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten [1] über.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.