Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Benzinbleigesetz Vom 25. Juni 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.1976
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1976, 787
§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) [2] wird übertragen auf a) das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz b) das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*, soweit die Anlagen, in denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden oder die Grundstücke, auf denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit Betrieben stehen, die der Bergaufsicht unterliegen.
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2189),[1] verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.