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title: "BürgÜVwVbg SL 2002 — Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 17. Dezember 2001/22. Januar 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:07:20+00:00"
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# BürgÜVwVbg SL 2002 — Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 17. Dezember 2001/22. Januar 2002

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 22.01.2002
*Fundstelle:* GMBl. 2002, 81


### Anhang BürgÜVwVbg

Anhangzu § 8 VV Bürgschaften

### Eingangsformel BürgÜVwVbg

Die Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen- nachstehend „Bund“ genanntunddas Land Baden-Württembergvertreten durch das Wirtschaftsministeriumder Freistaat Bayernvertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzendas Land Berlinvertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzendas Land Brandenburgvertreten durch das Ministerium für Finanzendie Freie Hansestadt Bremenvertreten durch den Senator für Bau und Umweltdie Freie und Hansestadt Hamburgvertreten durch den Präses der Behörde Bau und Verkehrdas Land Hessenvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Land Mecklenburg-Vorpommernvertreten durch das Ministerium für Arbeit und Baudas Land Niedersachsenvertreten durch das Innenministeriumdas Land Nordrhein-Westfalenvertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sportdas Land Rheinland-Pfalzvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheitender Freistaat Sachsenvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzendas Land Sachsen-Anhaltvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Land Schleswig-Holsteinvertreten durch das Innenministeriumder Freistaat Thüringenvertreten durch das Thüringer Innenministerium- nachstehend „Land“ genanntschließen die folgende Vereinbarung:

### § 1 — Zweckbestimmung der Bürgschaften

§ 1 Zweckbestimmung der Bürgschaften(1) Bund und Länder erklären sich bereit, das Wohnungswesen durch die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung nachstelliger Darlehen zu fördern, sofern und soweit bankübliche Sicherheiten für die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln nicht zur Verfügung stehen. Die Bürgschaften haben den Zweck, die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln kostengünstiger zu gestalten und die Notwendigkeit des Einsatzes von Fördermitteln zu mindern. (2) Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt entsprechend den Richtlinien der Länder. Der Bund beteiligt sich daran als Rückbürge nach Art und Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Ermächtigungen.

### § 2 — Art und Umfang der Bundesbürgschaft

§ 2 Art und Umfang der BundesbürgschaftDer Bund übernimmt auf der Grundlage einer Rückbürgschaftserklärung 50 v.H. des Ausfalls, der den Ländern aus den von ihnen übernommenen Bürgschaften entsteht.

### § 3 — Gegenstand der Bundesbürgschaft

§ 3 Gegenstand der Bundesbürgschaft(1) Der Bund übernimmt die Rückbürgschaft für nachstellige Darlehen, 1. zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb);2. zur Modernisierung von Wohnraum;3. zur Instandsetzung von Wohnraum in den neuen Ländern bis zu dem in § 44 Nr. 1 Wohnraumförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitpunkt;4. für den Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung;5. zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel. (2) Die Rückbürgschaft wird nicht übernommen für 1. Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,2. Darlehen an die öffentliche Hand,3. Arbeitgeberdarlehen,4. Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

### § 4 — Bedingungen der Bundesrückbürgschaft

§ 4 Bedingungen der Bundesrückbürgschaft(1) Auf Antrag des Landes stellt der Bund einen den mehrjährigen Bedarf umfassenden globalen Rückbürgschaftsrahmen zur Verfügung. Dem Antrag sind Abdrucke der Bürgschaftsbestimmungen, der Landesförderbestimmungen für den Wohnungsbau und Muster der Bürgschaftsbedingungen, nach denen die vom Bund rückverbürgten Landesbürgschaften übernommen werden, beizufügen. (2) Die Rückbürgschaft des Bundes wird mit der Aushändigung der Rückbürgschaftsurkunde an das begünstigte Land wirksam. Sie gilt nur für solche Darlehensforderungen, für die das Land der Bundesschuldenverwaltung[1] die den Darlehensnehmer ausweisende Nummer mit Angabe der Höhe der im Einzelnen übernommenen Landesbürgschaft und die Höhe der vom Bund rückverbürgten Beträge (pauschale Erklärung am Schluss der Listen genügt) mitteilt. Die Mitteilung soll listenmäßig unter laufender Nummerierung jeweils den Bestand zum Schluss eines jeden Kalenderjahres enthalten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung sind die im Lauf des Kalenderjahres erloschenen, nach Satz 2 gemeldeten Landesbürgschaften in einer Gesamtsumme anzuzeigen. Je ein Mehrstück der Mitteilung nach Satz 2 und 4 ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu übersenden. (3) Das durch die Rückbürgschaft des Bundes begünstigte Land hat zusammen mit der Liste zu Absatz 2 bis zum 15. Februar jeden Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr eine Nachweisung über die von ihm übernommenen Landesbürgschaften, die durch Bundesrückbürgschaft gesichert sind, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Aus der Nachweisung muss die Summe der in dem Berichtszeitraum verbürgten Darlehen und Darlehensteile sowie die Zahl der damit finanzierten Wohnungen - getrennt nach eigengenutzten und vermieteten Wohnungen - hervorgehen. Je ein Mehrexemplar ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu übersenden.

### § 5 — Verwaltung und Abwicklung der Bundesrückbürgschaften

§ 5 Verwaltung und Abwicklung der Bundesrückbürgschaften(1) Der Bund bevollmächtigt das Land, die sich für ihn aus der Rückbürgschaft ergebenden Rechte treuhänderisch wahrzunehmen. (2) Das Land entscheidet ohne Mitwirkung des Bundes 1. über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 100.000 Euro (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie ohne betragsmäßige Begrenzung über die Leistung von Abschlagszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um eine Erhöhung des Ausfalls oder der Ansprüche aus der Bürgschaft zu vermeiden. Der Bund weist den auf ihn entfallenden Betrag auf Anforderung des Landes ohne weitere Prüfung zur Auszahlung an, nachdem das Land dem Bund mitgeteilt hat, unter welcher Nummer und in welcher Nachweisung die Bürgschaftsdarlehen beim Land erfasst sind;2. im Rahmen der Verwaltung der nach Inanspruchnahme auf den Bund übertragenen Rechte über Vertragsänderungen zum Nachteil des Bundes und Vergleiche nach § 58 (1) BHO sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 (1) BHO. Diese Ermächtigung gilt unter den Einschränkungen und in dem Umfang, wie die Verwaltungsvorschriften[1] zu §§ 58, 59 BHO eine Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vorsehen. (3) Bei Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 100.000 Euro übersteigt, übersendet das Land dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in jedem einzelnen Fall einen Schadensbericht mit der Bestätigung, dass die dem Schadensfall zu Grunde liegende Bürgschaft entsprechend den Bestimmungen der Rückbürgschaftserklärung des Bundes in die Bundesrückbürgschaft wirksam einbezogen wurde. Der Bund weist nach Prüfung des Schadensberichts den von ihm anerkannten Ausfallanteil des Bundes zur Auszahlung an. (4) Leistungen des Darlehensnehmers nach Verwertung des Pfandobjekts werden zunächst auf die Kosten und dann auf das Kapital verrechnet. Von der Geltendmachung von Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer kann abgesehen werden. Die Leistungen des Darlehensnehmers werden ggf. quotenmäßig entsprechend den Restschuldbeträgen auf die Forderungen aus der Bürgschaft sowie aus Bau- oder Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes verrechnet. (5) Aus den jeweils im Laufe eines Kalenderjahres eingegangenen Beträgen überweist das Land auf das Konto der Bundeskasse Berlin bei der Landeszentralbank Berlin, Konto-Nr. 100 010 39, Bankleitzahl 100 000 00, Stichwort „Wobau-Rückbürg 3208 141 01“ bis zum 1. März des folgenden Jahres die auf den Bund entfallenden Zahlungseingänge aus der Verfolgung eingetretener Schadensfälle. Ebenso übersendet es zum gleichen Termin dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der Bundesschuldenverwaltung[1] unter Angabe der genannten Schadensfälle eine Mitteilung über die auf den Bund und das Land entfallenden Zahlungseingänge. (6) Das Land ist in jedem Fall bereit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jeweils auf Anforderung die Unterlagen der einzelnen Schadensfälle zur Einsichtnahme zu übersenden. Das Land wird bei der Durchführung der in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Das Land wird die Abschlagszahlungen (Absatz 2 Nr. 1) grundsätzlich so rechtzeitig zu erbringen, dass Zinsansprüche begrenzt werden.

### § 6 — Entgelte

§ 6 EntgelteSoweit die Länder bzw. die für die Länder das Bürgschaftsverfahren durchführenden Institute im Rahmen ihrer Entgeltregelung neben dem Bearbeitungsentgelt einen Risikozuschlag in Rechnung stellen, sind 50 v.H. des Risikozuschlags an den Bund abzuführen.

### § 7 — Prüfungsrecht

§ 7 PrüfungsrechtDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen behält sich gegenüber dem begünstigten Land das Recht vor, die Gewährung, Verwaltung und Abwicklung der durch die Rückbürgschaft abgesicherten Landesbürgschaften durch Beauftragte nachprüfen zu lassen und die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Bundesrechnungshof zu.

### § 8 — Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet

§ 8 Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte GebietDer Bund beteiligt sich als Rückbürge an Übergangsbürgschaften gemäß beiliegendem Anhang.

### § 9 — In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDie Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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— Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 17. Dezember 2001/22. Januar 2002
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BürgÜVwVbgSL2002rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
