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title: "BürgÜVwVbg SL 1995 — Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 19. September 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:07:17+00:00"
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# BürgÜVwVbg SL 1995 — Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 19. September 1995

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 19.09.1995
*Fundstelle:* GMBl. 1995, 585


### Anhang BürgÜVwVbg

Anhangzu § 8 VV Bürgschaften3. Zu Nr. 8 der Richtlinien und zu Nr. 14 Abs. (3) f) der AVB (Zusätzliche Übergangsbürgschaften für Darlehen im erststelligen Beleihungsraum)Wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erkennbar ist, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung durch ein Grundpfandrecht noch nicht möglich ist, können bis zum Zeitpunkt der dinglichen Sicherung Übergangsbürgschaften übernommen werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Übergangsbürgschaften können für Darlehen übernommen werden, die vom Betrag her nach Gesetz (§§ 11 und 12 Hypothekenbankgesetz[7], § 54a Abs. 2 Nr. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz) oder Satzung allein gegen dingliche Sicherung im erststelligen Beleihungsraum gewährt werden können; für Bausparkassendarlehen gilt insoweit § 7 Bausparkassengesetz.Übergangsbürgschaften werden auch gewährt für- Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen (nur für den tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlten Betrag)b) Für Übergangsbürgschaften erfolgt eine Berechnung der Wohn- und Nutzfläche entsprechend Nummer 2 der Richtlinien nicht.c) Auch eine Übergangsbürgschaft kann nur für den Betrag übernommen werden, für den die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden oder gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung auf die Dauer gesichert erscheinen. Nummer 8 Abs. 2 der Richtlinien bleibt unberührt.d) Die Eigentumsverhältnisse dürfen nicht bestritten sein.e) Die Bürgschaft wird nur bis zur dinglichen Sicherung des Grundpfandrechts übernommen. Die Bürgschaft bleibt nur dann auch nach der Eintragung erhalten, wenn das Grundpfandrecht wegen vorgehender Rechte, die nicht erkennbar waren, oder aus Gründen, die der Darlehensgeber nicht zu vertreten hat, nicht an der beantragten Rangstelle eingetragen ist. In diesem Fall hat der Darlehensgeber die Bürgschaftsstelle zu unterrichten.f) Über einen Antrag auf Übernahme einer Übergangsbürgschaft wird im vereinfachten Verfahren entschieden. Es ist ein besonderes Antragsformular zu verwenden, das bei der Bürgschaftsstelle zu erhalten ist. Die Angaben werden erst im Bürgschaftsfall geprüft.g) Die Bürgschaft wird nach Zahlung der Bürgschaftsentgelte mit dem Zugang der Eingangsbestätigung des Bürgschaftsantrags wirksam.h) Das einmalige Bürgschaftsentgelt beträgt 0,5 v.H. des zu verbürgenden Darlehens, höchstens jedoch 15.000 DM.[6] 4. Zu Nr. 13 Abs. (2) Ziffer 2 e) der Richtlinien und zu Nr. 14 Abs. (3) f) der AVBDie Bürgschaftserklärung kann auch für Darlehen im nachstelligen Beleihungsraum schon vor Eintragung des Grundpfandrechts oder Vorlage einer Notarbescheinigung abgegeben werden, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung noch nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Übergangsbürgschaft müssen vorliegen (beachte Anhang Nummer 3). Eine Entscheidung kann jedoch nicht im vereinfachten Verfahren getroffen werden.

### Eingangsformel BürgÜVwVbg

Die Bundesrepublik Deutschlandvertreten durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau [1]- nachstehend „Bund“ genanntunddas Land Baden-Württembergvertreten durch das Wirtschaftsministeriumder Freistaat Bayernvertreten durch das Staatsministerium der Finanzendas Land Berlinvertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzendas Land Brandenburgvertreten durch das Ministerium für Finanzendie Freie Hansestadt Bremenvertreten durch den Senator für Finanzendie Freie und Hansestadt Hamburgvertreten durch den Präses der Baubehördedas Land Hessenvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Land Mecklenburg-Vorpommernvertreten durch das Innenministeriumdas Land Niedersachsenvertreten durch das Sozialministeriumdas Land Nordrhein-Westfalenvertreten durch das Ministerium für Bauen und Wohnendas Land Rheinland-Pfalzvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen [2]der Freistaat Sachsenvertreten durch das Staatsministerium der Finanzendas Land Sachsen-Anhaltvertreten durch das Ministerium der Finanzendas Land Schleswig-Holsteinvertreten durch das Innenministeriumder Freistaat Thüringenvertreten durch das Innenministerium- nachstehend „Land“ genanntschließen die nachfolgende Vereinbarung:

### § 1 — Zweckbestimmung der Bürgschaften

§ 1 Zweckbestimmung der Bürgschaften(1) Bund und Länder erklären sich bereit, das Wohnungswesen durch die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung nachstelliger Darlehen zu fördern, sofern und soweit bankübliche Sicherheiten für die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln nicht zur Verfügung stehen. Die Bürgschaften haben den Zweck, die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln kostengünstiger zu gestalten und die Notwendigkeit des Einsatzes von Fördermitteln zu mindern. (2) Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt entsprechend den Richtlinien der Länder. Der Bund beteiligt sich daran als Rückbürge nach Art und Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Ermächtigungen.

### § 2 — Art und Umfang der Bundesbürgschaft

§ 2 Art und Umfang der BundesbürgschaftDer Bund übernimmt 50 v.H. des Ausfalls, der den Ländern aus den von ihnen übernommenen Bürgschaften entsteht, auf der Grundlage einer Rückbürgschaftserklärung.

### § 3 — Gegenstand der Bundesbürgschaft

§ 3 Gegenstand der Bundesbürgschaft(1) Der Bund übernimmt die Rückbürgschaft für nachstellige Darlehen, 1. zur Schaffung von Wohnraum durch Neubau, Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; enthält das Gebäude nicht nur Wohnraum, kann eine Bürgschaft nur übernommen werden, wenn die anrechenbare Grundfläche der neu geschaffenen oder bestehenden Räume (Wohnfläche und gewerblich genutzte Fläche) zu mehr als zwei Drittel auf Wohnraum entfällt; unter bestimmten, in den Richtlinien der Länder genannten Voraussetzungen kann das Verhältnis Wohnfläche zu Nutzfläche auch 50:50 betragen;2. zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen;3. für den Ersterwerb von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen und Trägerkleinsiedlungen;4.zum Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte;5. zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel. (2) Die Rückbürgschaft wird nicht übernommen für 1. Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,2. Darlehen an die öffentliche Hand,3. Arbeitgeberdarlehen,4. Lastenausgleichsdarlehen,5. Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

### § 4 — Bedingungen der Bundesrückbürgschaft

§ 4 Bedingungen der Bundesrückbürgschaft(1) Auf Antrag des Landes stellt der Bund einen den mehrjährigen Bedarf umfassenden globalen Rückbürgschaftsrahmen zur Verfügung. Im Antrag sind Abdrucke der Bürgschaftsbestimmungen und Muster der Bürgschaftsurkunden, nach denen die Landesbürgschaften, zu deren Absicherung die Rückbürgschaft des Bundes beantragt wird, übernommen werden sowie Abdrucke der Landesförderbestimmungen für den Wohnungsbau beizufügen. (2) Die Rückbürgschaft des Bundes wird mit der Aushändigung der Rückbürgschaftsurkunde an das begünstigte Land wirksam. Sie gilt nur für solche Darlehensforderungen, für die das Land der Bundesschuldenverwaltung[3] die den Darlehensnehmer ausweisende Nummer mit Angabe der Höhe der im Einzelnen übernommenen Landesbürgschaft und die Höhe der vom Bund rückverbürgten Beträge (pauschale Erklärung am Schluss der Listen genügt) mitteilt. Die Mitteilung soll listenmäßig unter laufender Nummerierung jeweils den Bestand zum Schluss eines jeden Kalenderjahres enthalten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung sind die im Lauf des Kalenderjahres erloschenen, nach Satz 2 gemeldeten Landesbürgschaften in einer Gesamtsumme anzuzeigen. Je ein Mehrstück der Mitteilung nach Satz 2 und 4 ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden. (3) Das durch die Rückbürgschaft des Bundes begünstigte Land hat zusammen mit der Liste zu Absatz 2 bis zum 15. Februar jeden Jahres jeweils für das vorhergegangene Kalenderjahr eine Nachweisung über die von ihm übernommenen Landesbürgschaften, die durch Bundesrückbürgschaft gesichert sind, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Aus der Nachweisung muss die Summe der in dem Berichtszeitraum verbürgten Darlehen und Darlehensteile sowie die Zahl der damit finanzierten Wohnungen - getrennt nach eigengenutzten und vermieteten Wohnungen - hervorgehen. Je ein Mehrexemplar ist dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu übersenden.

### § 5 — Verwaltung und Abwicklung der Bundesrückbürgschaften

§ 5 Verwaltung und Abwicklung der Bundesrückbürgschaften(1) Der Bund bevollmächtigt das Land, die sich für ihn aus der Rückbürgschaft ergebenden Rechte treuhänderisch wahrzunehmen. (2) Das Land entscheidet ohne Mitwirkung des Bundes 1. über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000,- DM [3] (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie ohne betragsmäßige Begrenzung über die Leistung von Abschlagszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um eine Erhöhung des Ausfalls oder der Ansprüche aus der Bürgschaft zu vermeiden. Der Bund weist den auf ihn entfallenden Betrag auf Anforderung des Landes ohne weitere Prüfung zur Auszahlung an, nachdem das Land dem Bund mitgeteilt hat, unter welcher Nummer und in welcher Nachweisung die Bürgschaftsdarlehen beim Land erfasst sind;2. im Rahmen der Verwaltung der nach Inanspruchnahme auf den Bund übertragenen Rechte über Vertragsänderungen zum Nachteil des Bundes und Vergleiche nach § 58 (1) BHO sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59 (1) BHO. Diese Ermächtigung gilt unter den Einschränkungen und in dem Umfang, wie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften [4] zu den §§ 58, 59 BHO eine Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers ohne Einwilligung des Bundesministers der Finanzen vorsehen. (3) Bei Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000,- DM übersteigt, übersendet das Land dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, in jedem einzelnen Fall einen Schadensbericht mit der Bestätigung, dass die dem Schadensfall zu Grunde liegende Bürgschaft entsprechend den Bestimmungen der Rückbürgschaftserklärung des Bundes in die Bundesrückbürgschaft wirksam einbezogen wurde. Der Bund weist nach Prüfung des Schadensberichts den von ihm anerkannten Ausfallanteil des Bundes zur Auszahlung an. (4) Leistungen des Darlehensnehmers nach Verwertung des Pfandobjekts werden zunächst auf die Kosten und dann auf das Kapital verrechnet. Von der Geltendmachung von Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer kann abgesehen werden. Die Leistungen des Darlehensnehmers werden ggf. quotenmäßig entsprechend den Restschuldbeträgen auf die Forderungen aus der Bürgschaft sowie aus Bau- oder Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes verrechnet. (5) Aus den jeweils im Laufe eines Kalenderjahres eingegangenen Beträgen überweist das Land auf das Konto der Bundeskasse Bonn bei der Landeszentralbank Bonn Nr. 380 010 60, Bankleitzahl 380 000 00,[5] unter Angabe der genannten Schadensfälle bis zum 1. März des folgenden Jahres die auf den Bund entfallenden Zahlungseingänge aus eingetretenen Schadensfällen. Ebenso übersendet es zum gleichen Termin dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und der Bundesschuldenverwaltung[3] eine Mitteilung über die auf den Bund und das Land entfallenden Zahlungseingänge. (6) Das Land ist in jedem Fall bereit, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau jeweils auf Anforderung die Unterlagen der einzelnen Schadensfälle zur Einsichtnahme zu übersenden. (7) Das Land wird bei der Durchführung der in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Es wird bemüht sein, die Abschlagszahlungen (Absatz 2 Nr. 1) so rechtzeitig zu erbringen, dass Zinsansprüche begrenzt werden.

### § 6 — Entgelte

§ 6 EntgelteSoweit die Länder bzw. die für die Länder das Bürgschaftsverfahren durchführenden Institute im Rahmen ihrer Entgeltregelung neben dem Bearbeitungsentgelt einen Risikozuschlag in Rechnung stellen, sind 50 v.H. des Risikozuschlags an den Bund abzuführen.

### § 7 — Prüfungsrecht

§ 7 PrüfungsrechtDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau behält sich gegenüber dem begünstigten Land das Recht vor, die Gewährung, Verwaltung und Abwicklung der durch die Rückbürgschaft abgesicherten Landesbürgschaften durch Beauftragte nachprüfen zu lassen und die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Ein gleiches Recht steht dem Bundesrechnungshof zu.

### § 8 — Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet

§ 8 Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet(1) Beim Erwerb modernisierter und instandgesetzter Wohnungen zur Eigennutzung übernimmt der Bund Rückbürgschaften bis zur Höhe der mit dem Kaufvertrag nachgewiesenen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten. (2) Der Bund beteiligt sich als Rückbürge an Übergangsbürgschaften gemäß beiliegendem Anhang.

### § 9 — In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDie Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 1994 in Kraft.

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— Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 19. September 1995
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BürgÜVwVbgSL1995rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
