BTWahlV SL 1980 · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Wahl zum Deutschen Bundestag Vom 14. Mai 1980

Ausfertigungsdatum:
14.05.1980
Fundstelle:
Amtsblatt 1980, 589
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BTWahlV

Auf Grund des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), [2] und des § 7 Nr. 2 Satz 2 [3] Die Vorschrift besteht nur noch aus einem Satz der Bundeswahlordnung vom 8. November 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1805) [4] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher für die Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.

§ 2

§ 2 (1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für jede Gemeinde eingesetzt. Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, entscheidet der Bürgermeister. (2) Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher für die Briefwahl und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände für die Briefwahl.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.