BMVBWKostVerwAbk SL · Saarland

Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (nachstehend "Bund" genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend "Land" genannt) vom 21. Mai/2. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
02.10.2002
Fundstelle:
GMBl. 2002, 421
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Bauherrenaufgaben des Geschäftsbereichs Bundesbau im Landesamt für Bau und ...

Anlage 1Bauherrenaufgaben des Geschäftsbereichs Bundesbau im Landesamt für Bau und Liegenschaften (Hochbau Bund zivil, Bund Dritte und Z-Bau, Verteidigungsbau-, NATO- und ABG-Baumaßnahmen) I. Maßnahmenübergreifende LeistungsschwerpunkteGrundsatzangelegenheitenAufstellung und Fortschreibung von Regelwerken und ArbeitshilfenMitwirkung bei Rechtssetzungsvorhaben, NormungErfassung und Auswertung von Erkenntnissen und BundesbauvorhabenÖffentlichkeitsarbeitAus- und FortbildungDokumentationPrüfungsangelegenheiten (BRH u.a.)NATO-BauwesenAngelegenheiten der Gaststreitkräfte, Programmplanung ABG1WettbewerbsverfahrenII. Maßnahmenbezogene LeistungsschwerpunkteAllgemeine Beratung des Bedarfsträgersin baufachlichen Fragenin funktionalen Fragenin baurechtlichen Fragenin ökonomischen Fragenin ökologischen FragenMaßnahmenbezogene Beratung des BedarfsträgersBedarfsbeschreibungProgrammdefinitionBestimmung der technischen und funktionalen LeistungsanforderungenStandardsStandortbestimmungWirtschaftlichkeit von Investitions- und FolgekostenRealisierbarkeitsuntersuchungen einschl. Ermittlung von ProgrammkostenBudget und TermingestaltungBauhaupt- und BaunebenrechtFachliche maßnahmenbezogene Unterstützung des Bedarfsträgersbei der Erstellung des baufachlichen Teils der Entscheidungsgunterlage-Bau - einschl. Kostenermittlung nach DIN 276 und Feststellung einer KostenobergrenzeBewertung von realisierbaren baulichen Bedarfsdeckungsalternativenbei der MachbarkeitsstudieAbwicklung des ProjektesKlärung der Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Durchführung des VorhabensProjekt- und Beteiligungsorganisation- Zuständigkeiten- Vorschriften, Regelwerke- AbhängigkeitenPlanungs- und Durchführungsauftrag; Sicherstellung der Planungsziele- Planungsvorhaben- Standards- Qualität- Termine- Wirtschaftlichkeit- KostenobergrenzeÖffentlich-rechtliche Verfahren- Antragstellung für Bauhaupt- und Baunebenrecht- Aufgaben im bauaufsichtlichen VerfahrenPrüfung und Feststellung, (Genehmigung wenn delegiert) von Unterlagen nach BHO § 24,Planungsbegleitende PrüfungVergabe von Planungs- und BauleistungenAusführungsbegleitende Kontrolle- Überwachung der freiberuflich TätigenMittelbewirtschaftung- Haushaltsmittelaufteilung- Haushaltsmittelzuweisung- Haushaltsmittelkontrolle, -überwachungHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR)Abnahme- rechtsverbindliche Abnahme der beauftragten Leistungen/Bauleistungen- Übergabe an den Bedarfsträger / Nutzer ohne Wertgrenze- NATO - Endabnahmen etc.- Bestandsverzeichnisse- GewährleistungsmängelJuristisches Vertragsmanagement- Mitwirkung bei der Einbehaltung von Sicherheitsleistungen- Minderung, Schadenersatz, Pfändungen, Abtretungen- Beweissicherung, Vergleiche- Insolvenzen, ProzesseSonderaufgaben- Leitbaudienststellenaufgaben BMVg

Anlage 2

Grobstruktur für den "Geschäftsbereich Bundesbau" (GBB) im Landesamt für Bau und ...

Anlage 2Grobstruktur für den "Geschäftsbereich Bundesbau" (GBB) im Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) des SaarlandesLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/167c977b-d63b-4e93-ad41-8845f0a1770b-anhang+ii+105+anlage2.pdf

§ 1

Organisation

§ 1OrganisationDer Bund überträgt im Wege der Organleihe die Erledigung seiner Bauaufgaben (Hochbau- und Verteidigungsbauaufgaben) im Bereich des Saarlandes dem Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) und die Leitung dieser Aufgaben einer Stelle (Geschäftsbereich Bundesbau) im LBL, die ihre in der Anlage 1 beschriebenen Aufgaben funktional unabhängig von der Leitung des Amtes wahrnimmt. Der Geschäftsbereich Bundesbau wird dem Direktor des LBL direkt unterstellt. Größe, Organisation und Qualifikation des Geschäftsbereichs Bundesbau ergeben sich aus der Anlage 2. Die Anlagen werden Bestandteile des Verwaltungsabkommens.

§ 2

Personal

§ 2 PersonalDen Leiter des Geschäftsbereichs Bundesbau im LBL und dessen Vertreter bestellt das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Über die jeweilige personelle Besetzung der übrigen für den Bund tätigen Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Bundesbau wird der Bund unterrichtet.

§ 3

Fachaufsicht, Weisungsrecht

§ 3 Fachaufsicht, WeisungsrechtDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Verteidigung haben jeweils im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Erledigung und die Leitung ihrer Bauaufgaben. Fachliche Weisungen sind an den Geschäftsbereich Bundesbau im LBL zu richten. In Fällen besonderer Bedeutung sowie in Angelegenheiten allgemeiner Art wird das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Abdruck unterrichtet.

§ 4

Haftung

§ 4 HaftungFür Schäden, die dem Bund aus fehlerhaftem Verhalten von Landesbediensteten entstehen, leistet das Land in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen Ersatz erlangt.

§ 5

Kostenerstattung

§ 5 KostenerstattungNach Maßgabe gesonderter Kostenerstattungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien erstattet der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dem Land die durch die Erledigung der Bundesbauaufgaben entstehenden Kosten.

§ 6

Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

§ 6 Prüfungsrecht des BundesrechnungshofesSoweit der Geschäftsbereich Bundesbau im LBL und die örtlichen Niederlassungen des LBL Mittel des Bundes bewirtschaften, hat der Bundesrechnungshof ein unmittelbares Prüfungsrecht.

§ 7

Fortbildung

§ 7 FortbildungDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie das Bundesministerium der Verteidigung sind berechtigt, Bedienstete der Bauverwaltung des Saarlandes, die mit Bundesbauaufgaben befasst sind, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in Fachlehrgängen - die zugleich insbesondere dem Erfahrungsaustausch dienen - über die besonderen Belange des Bundes zu unterrichten.

§ 8

In-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-TretenDieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen vom 24. September/20. Oktober 1969 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.