Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen - Rahmenvereinbarung Modellversuche (RV-Mo) - Vom 7. Mai 1971[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.1971
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1972, 738
Aufgabe
§ 1 Aufgabe Bund und Länder kommen überein, im Rahmen der Aufgaben der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung ein Verfahren festzulegen, das die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Modellversuchen im Bildungswesen koordiniert und die Finanzierung sichert, vorbehaltlich der Genehmigung durch die gesetzgebenden Körperschaften.
Ziel
§ 2 Ziel Die Modellversuche sollen so ausgerichtet sein, dass sie wichtige Entscheidungshilfen für die Entwicklung des Bildungswesens geben. Es sind Kriterien zu entwickeln, die eine Schwerpunktbildung und die Festlegung von Prioritäten ermöglichen.
Finanzieller Rahmenplan
§ 3 Finanzieller Rahmenplan Die Kommission stellt einen mehrjährigen finanziellen Rahmenplan auf, der sich an den Prioritäten (§ 2) orientiert und in das Bildungsbudget eingestellt wird.
Anmeldung
§ 4 Anmeldung Die Versuche werden im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten vom Bund oder den jeweils beteiligten Ländern bei der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission angemeldet. Die Anträge müssen enthalten: a) Ziele und Begründung des Versuchs b) besondere Fragestellungen des Versuchs c) Anlage und Durchführung des Versuchs d) Zeit- und Finanzierungsplan e) Angaben zur wissenschaftlichen Begleitung f) Anerkennung der Berichtspflicht.
Anmeldefristen
§ 5 Anmeldefristen Die Anträge müssen jeweils am 1.Januar und 1.Juli eines jeden Jahres bei der Geschäftsstelle vorliegen. Über die Anträge wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Anerkennung
§ 6 Anerkennung Eine Arbeitsgruppe, die aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammengesetzt ist, prüft die Anträge nach einer formalen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle auf Vorrangigkeit und Dringlichkeit und macht der Kommission oder einem von ihr beauftragten Gremium einen Vorschlag, welche Versuche in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang durchgeführt werden sollten. Der Vorschlag erstreckt sich auch auf die Finanzierung. Er berücksichtigt die Zielsetzungen der Bund- Länder-Kommission. Die Initiative der Länder und des Bundes, im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten Versuche durchzuführen, bleiben davon unberührt. Bund und Länder sind gehalten, der Kommission bzw. dem von ihr beauftragten Gremium ihre Versuche mitzuteilen.
Koordination der wissenschaftlichen Begleituntersuchung
§ 7 Koordination der wissenschaftlichen Begleituntersuchung Die Kommission bzw. das von ihr beauftragte Gremium sichert die Koordination der wissenschaftlichen Begleituntersuchung der Versuche.
Finanzierung
§ 8 Finanzierung Die für die Modellversuche erforderlichen besonderen Mittel sollen in der Regel vom Bund und dem Sitzland, bzw. den sich beteiligenden Ländern, je zur Hälfte aufgebracht werden. Ein anderer Finanzierungsschlüssel kann im Einzelfall von der Kommission, bzw. dem von ihr beauftragten Gremium, empfohlen werden.
In-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Regierungschefs von Bund und Ländern ihre Zustimmung erteilt haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.