Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung (BLK-Abkommen) Vom 25. Juni 1970 in der Fassung vom 17./21. Dezember 1990[1]
- Fundstelle:
- GMBl. 1991, 81
Artikel 1 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder errichten eine gemeinsame Kommission für Bildungsplanung (Kommission). Sie ist das ständige Gesprächsforum für alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen des Bildungswesens und der Forschungsförderung.
Artikel 10 (1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Kommission und zur technischen Vorbereitung der Beratungen der Kommission wird eine gemeinsame Geschäftsstelle am Sitz der Bundesregierung eingerichtet. (2) Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter werden vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern bestellt. Der Leiter wird vom Bund vorgeschlagen; der Stellvertreter kann von den Ländern vorgeschlagen werden. (3) Die Geschäftsstelle untersteht den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden der Kommission. (4) Die Geschäftsstelle sorgt für die gleichmäßige und unverzügliche Unterrichtung der Mitglieder der Kommission und der Regierungschefs. Jedes Mitglied der Kommission und jeder Regierungschef kann jederzeit Auskunft verlangen und sich über die Arbeit der Geschäftsstelle unterrichten lassen. (5) Die Geschäftsstelle soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder,[3] dem Beauftragten der Konferenz der Landesfinanzminister und den Geschäftsstellen des Deutschen Bildungsrates und des Wissenschaftsrates[4] zusammenarbeiten. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Kommission werden die genannten Einrichtungen bei Aufgaben, die in ihren Geschäftsbereich fallen, die Geschäftsstelle der Kommission unterstützen.
Artikel 11 Die persönlichen und sächlichen Ausgaben der Geschäftsstelle trägt der Bund, mit Ausnahme der persönlichen Ausgaben, die durch die Mitarbeit von Landesbediensteten in der Geschäftsstelle entstehen. Diese Ausgaben werden von dem entsendenden Land getragen.
Artikel 12 (1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von einem Jahr erstmals zum 31. Dezember 1974 gekündigt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Verhandlungen über eine Änderung der Artikel 10 und 11 eintreten, wenn eine der beteiligten Regierungen nach dem 31. Dezember 1971 darum ersucht. (3) Das Abkommen tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Artikel 2 Die Kommission hat im Bereich der Bildungsplanung folgende Aufgaben: einen gemeinsamen langfristigen Rahmenplan für eine abgestimmte Entwicklung des gesamten Bildungswesens vorzubereiten, mittelfristige Stufenpläne für die Verwirklichung der bildungspolitischen Ziele des Rahmenplanes vorzubereiten, Empfehlungen zur Koordinierung vollzugsreifer Teilpläne des Bundes und der Länder auszusprechen, Programme für die Durchführung vordringlicher Maßnahmen vorzubereiten, unter Berücksichtigung der Bedarfsfeststellungen des Bundes und der Länder den voraussichtlichen Finanzbedarf für die Verwirklichung der Pläne und Programme zu ermitteln und Vorschläge für die Finanzierung und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch Bund und Länder auszuarbeiten (gemeinsames Bildungsbudget), die von den Regierungschefs des Bundes und der Länder (Regierungschefs) verabschiedeten Pläne fortlaufend zu überprüfen und die notwendigen Änderungen vorzuschlagen (Fortschreibung), Vorhaben im Bereich der Bildungsforschung und der Bildungsplanung anzuregen und gegebenenfalls Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über einzelne Vorhaben und Einrichtungen der Bildungsforschung und der Bildungsplanung von überregionaler Bedeutung vorzubereiten, den internationalen Erfahrungsaustausch in der Bildungsplanung zu fördern.
Artikel 3 (1) Für die Maßnahmen des Bundes und der Länder in der allgemeinen Forschungsförderung gilt Artikel 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 entsprechend; der Finanzbedarf für die allgemeine Forschungsförderung ist in das gemeinsame Bildungsbudget einzubeziehen. (2) Maßnahmen der allgemeinen Forschungsförderung sind mit der Forschungsplanung im Bereich der Großforschung und der Ressortforschung abzustimmen. (3) Die Kommission kann Vereinbarungen über Forschungsvorhaben und -einrichtungen von überregionaler Bedeutung anregen und vorbereiten.
Artikel 4 Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die gemeinsame Errichtung und Fortentwicklung überregionaler Informationssysteme für das Bildungswesen und für die Forschungsförderung.
Artikel 5 Die Regierungschefs können der Kommission durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben zuweisen.
Artikel 6 (1) Die Kommission stimmt ihre Tätigkeit mit der Forschungs- und Finanzpolitik und den wichtigsten Bereichen der Gesellschaftspolitik, insbesondere der Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ab. Die Finanzierungsvorschläge und die Stufenpläne sind mit den Finanzplanungen von Bund und Ländern abzustimmen. (2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Kommission die Empfehlungen des Deutschen Bildungsrates und des Wissenschaftsrates sowie die Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenzen der Fachminister der Länder und die Fachplanungen des Bundes; sie gibt den zuständigen Konferenzen der Fachminister der Länder Gelegenheit zu Stellungnahmen. (3) Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder stellen der Kommission die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 7 (1) Der Kommission gehören acht Vertreter der Bundesregierung und je ein Vertreter der Landesregierungen an. Stellvertretung und die Bestellung von beratenden Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder, stellvertretende und beratende Mitglieder sollen Minister, Staatssekretäre oder Parlamentarische Staatssekretäre sein. (2) Die Vertreter der Bundesregierung führen sechzehn Stimmen, die einheitlich abgegeben werden, die Vertreter der Landesregierungen je eine Stimme. (3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens fünfundzwanzig Stimmen der Mitglieder. (4) Überstimmte Mitglieder können ihre abweichende Auffassung in einem besonderen Votum niederlegen (Minderheitsvotum). (5) Die Kommission kann Ausschüsse einsetzen, denen auch andere als die in Absatz 1 genannten Vertreter der Bundesregierung und der Landesregierungen angehören können. (6) Das Nähere über das Verfahren regelt die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung.
Artikel 8 Der Vorsitzende der Kommission wird für ein Jahr abwechselnd aus dem Kreis der Vertreter der Bundesregierung und aus dem Kreis der Vertreter der Landesregierungen bestellt.
Artikel 9 (1) Die Empfehlungen der Kommission und die Minderheitsvoten werden den Regierungschefs zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. (2) Ein Beschluss setzt die Zustimmung von mindestens dreizehn Regierungschefs voraus. Er bindet nur diejenigen, die ihm zugestimmt haben. (3) Beschlüsse der Regierungschefs können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen auf der Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes folgendes Abkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.