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title: "BilingGymV SL — Verordnung - Schulordnung - über das auslaufende achtjährige Gymnasium mit bilingualem Zug Vom 6. Juli 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/bilinggymvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BilingGymVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:05:51+00:00"
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# BilingGymV SL — Verordnung - Schulordnung - über das auslaufende achtjährige Gymnasium mit bilingualem Zug Vom 6. Juli 1999

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 06.07.1999
*Fundstelle:* Amtsblatt 1999, 1068


### Anlage 1 — Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums mit bilingualem Zug

Anlage 1Stundentafel des neunjährigen Gymnasiums mit bilingualem Zug(im Schuljahr 2023/2024 für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und aufsteigend für die nachfolgenden Klassenstufen in den folgenden Schuljahren) Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Stunden/ Fach Kernfächer Deutsch 5 4 4 3 4 3 23 1. Fremdsprache (FR, EN) 5+1 4+1 3 3 3 3 23 2. Fremdsprache 4 3 3 3 3 16 Stunden im Profilbereich/Profilfach 4 4 4 12 Mathematik 5 4 4 3 4 3 23 Naturwissenschaftliche Fächer/Informatik Informatik 2 2 1 1 6 Naturwissenschaft/Biologie1 2 2 2 1 1 8 Chemie 2 2 1 5 Physik 2 2 2 6 Gesellschaftswissenschaftliche Fächer Erdkunde 2 22 22 22 8 Geschichte 2 2 22 22 8 Sozialkunde 22 22 4 Künstlerische Fächer/Religion bzw. allgemeine Ethik/Sport Religion/allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 2 10 Bildende Kunst 2 2 2 1 23 8 (7/9) Musik 2 2 2 1 8 (7/9) Sport 2 2 2 2 2 2 12 Klassenrat 1 1 Gesamtwochenstunden/Klassenstufe4 29 29 30 31 31 31 181

### Anlage 2.1

Anlage 2.1

### Anlage 2.2

Anlage 2.2

### Anlage 3.1

Anlage 3.1

### Anlage 3.2

Anlage 3.2

### § 1 — Zielsetzung

§ 1 ZielsetzungBilinguale Züge an Gymnasien haben das übergeordnete Ziel einer nachhaltigen Förderung der fremdsprachlichen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsverfahren und geeignete schulorganisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören1. Unterricht in der Fremdsprache mit erhöhter Wochenstundenzahl nach Maßgabe der für Gymnasien mit bilingualem Zug geltenden Stundentafeln,2. fremdsprachiger Unterricht vor allem in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde,3. das Einbeziehen von begegnungspädagogischen Maßnahmen und Intensivlernphasen in den Lernprozess.

### § 10 — Zeugnisse

§ 10 Zeugnisse(1) Die Leistungen im Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 können in verbaler Form auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ beurteilt werden.(2) Die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges ab Klassenstufe 7 wird auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ vermerkt.(3) Zusätzlich zu den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 9 und 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2.1 oder 2.2. Sie erhalten außerdem eine Übersetzung dieses Zertifikats in der jeweiligen Fremdsprache, wobei das hierzu von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschriebene Muster zu verwenden ist.

### § 11 — Regelungen für die Sekundarstufe II

§ 11 Regelungen für die Sekundarstufe II(1) Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges führen ihre erste Fremdsprache in der Einführungsphase weiter und belegen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die erste Fremdsprache als Kurs auf erhöhtem Anforderungsniveau (L-Kurs). Die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges führen die in der Sekundarstufe I fremdsprachig unterrichteten Sachfächer in der Einführungsphase fremdsprachig weiter und belegen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ein Sachfach als bilingual unterrichtetes Unterrichtsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau (G-Kurs). Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Für die Bewertung der Leistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht gilt § 9.(3) Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.

### § 12 — Regelungen für das Abitur

§ 12 Regelungen für das Abitur(1) Ist ein in der gymnasialen Oberstufe ausschließlich fremdsprachig unterrichtetes Sachfach Abiturprüfungsfach, so wird die Prüfung grundsätzlich in der Fremdsprache durchgeführt. Näheres regeln die allgemeinen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den bilingualen Sachfächern.(2) Auf dem Abiturzeugnis wird die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges vermerkt.(3) Zusätzlich zum Abiturzeugnis erhalten die Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 3.1 oder 3.2, in dem die Teilnahme am Unterricht in der Fremdsprache des bilingualen Zuges und am bilingualen Sachfachunterricht sowie gegebenenfalls in bilingualen Sachfächern in der Fremdsprache erbrachte schriftliche und/oder mündliche Prüfungsleistungen bescheinigt werden; § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie erhalten außerdem eine Übersetzung dieses Zertifikats in der jeweiligen Fremdsprache, wobei das hierzu von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschriebene Muster zu verwenden ist.

### § 13 — Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 13 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

### § 14 — Regelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am ...

§ 14 Regelung bei Wechsel aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am GymnasiumFür Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2023/2024 oder der Klassenstufe 9 des achtjährigen Bildungsgangs im Schuljahr 2024/2025, die nicht versetzt werden oder freiwillig zurücktreten und die aus dem achtjährigen Bildungsgang in den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium wechseln, finden grundsätzlich die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

### § 15 — Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie gilt aufsteigend, erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/2024 in den Klassenstufen 5, 6, und 7 des Gymnasiums befinden.

### § 2 — Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 10

§ 2 Stundentafeln für die Klassenstufen 5 bis 10(1) Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des bilingualen Zuges im neunjährigen Gymnasium gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.(2) Neben dem fremdsprachigen Unterricht in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde kann das bilinguale Angebot einer Schule durch zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder durchgängig durch fremdsprachigen Unterricht in weiteren Fächern, wie zum Beispiel Physik, Biologie, Bildende Kunst, Musik oder Sport ergänzt werden. Der fremdsprachige Unterricht in einem der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer kann nach Wahl der Schule im Rahmen der personellen Möglichkeiten und der Verfügbarkeit von entsprechenden Lehrplänen durch den fremdsprachigen Unterricht in einem naturwissenschaftlichen Fach ersetzt werden; in diesem Fall wird der Unterricht in dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach in deutscher Sprache erteilt.(3) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache jeweils durch einen einstündigen Zusatzunterricht ergänzt. Er dient der sprachlichen Vorbereitung auf den in der Klassenstufe 7 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht. In Klassenstufe 8 wird das Fach Erdkunde zweistündig unterrichtet.(4) § 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) finden entsprechende Anwendung.

### § 3 — Lehrkräfte

§ 3 LehrkräfteDie den fremdsprachigen Unterricht in einem Sachfach erteilenden Lehrkräfte müssen grundsätzlich die Lehrbefähigung für das jeweilige Sachfach und entweder die Lehrbefähigung für die Fremdsprache besitzen oder diese als Muttersprache sprechen oder über eine Sprachkompetenz in dieser Sprache verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

### § 4 — Lehrpläne

§ 4 LehrpläneDer Unterricht in den fremdsprachig unterrichteten Sachfächern wird nach den für den bilingualen Unterricht geltenden Lehrplänen erteilt. Der fremdsprachig erteilte Sachfachunterricht ist kein um Sachfachinhalte erweiterter Fremdsprachenunterricht, sondern er orientiert sich an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfaches.

### § 5 — Beauftragte Lehrkraft für den bilingualen Unterricht

§ 5 Beauftragte Lehrkraft für den bilingualen UnterrichtDie Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine im bilingualen Unterricht eingesetzte Lehrkraft mit der Organisation des bilingualen Zuges, wobei es sich um eine Lehrkraft handeln sollte, die an der Schule bereits ein Funktionsamt ausübt. Diese Lehrkraft übernimmt Aufgaben der Koordinierung, Beratung und Unterrichtsorganisation sowie die Betreuung außerunterrichtlicher Angebote. Sie berät die Schulleitung in fachdidaktischen, fachmethodischen und den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte betreffenden Fragen und koordiniert die Arbeit der vom bilingualen Unterricht betroffenen Fachkonferenzen.

### § 6 — Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung

§ 6 Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung(1) Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.(2) Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 des betreffenden Gymnasiums als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.(3) Aus der Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 kann ein Anspruch, auch in den folgenden Klassenstufen am Unterricht des bilingualen Zuges teilzunehmen, nicht hergeleitet werden; die Eltern sind bei der Anmeldung ihres Kindes vor Aufnahme in die Schule entsprechend zu informieren und zu beraten. Am Ende der Klassenstufe 6 können die Schülerinnen und Schüler für den ab Klassenstufe 7 einsetzenden bilingualen Unterricht angemeldet werden; die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vorher zu beraten. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. Dem Leistungsbild im Fremdsprachenunterricht einschließlich des Zusatzunterrichts sowie im Deutschunterricht und dem Unterricht in dem in Klassenstufe 7 fremdsprachig unterrichteten Sachfach kommt dabei ein höherer Stellenwert zu als dem in anderen Fächern. Schülerinnen und Schülern, die in den Klassenstufen 5 und 6 nicht am Zusatzunterricht in der Fremdsprache teilgenommen haben, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht ab der Klassenstufe 7 gestatten, wenn dies die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten empfiehlt; das Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers muss dabei eine erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Zug erwarten lassen.(4) Auch für Gymnasien mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.

### § 7 — Teilnahme der Schülerin oder des Schülers

§ 7 Teilnahme der Schülerin oder des Schülers(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, nimmt in der Regel an diesem Unterricht bis zum Ende der Klassenstufe 10 teil.(2) Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler am Ende eines Schuljahres aus dem bilingualen Zug ausscheiden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Unterrichtes beauftragten Lehrkraft.

### § 8 — Intensivlernphase

§ 8 IntensivlernphaseMindestens einmal im Schuljahr wird mit den Schülerinnen und Schülern des bilingualen Zuges ab Klassenstufe 7 eine mehrtägige Intensivlernphase in der Fremdsprache durchgeführt, die nach Möglichkeit begegnungspädagogische Aspekte berücksichtigt sowie ab Klassenstufe 8 auch eine berufspraktische Orientierung beinhalten kann. Insbesondere die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und Gesellschaften leistet hierbei einen besonderen Beitrag zur interkulturellen Erziehung, zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse und zum Erwerb von vertieften Sprachkenntnissen der Schülerinnen und Schüler.

### § 9 — Leistungsbewertung

§ 9 LeistungsbewertungBei der Bewertung der Leistungen in den fremdsprachig unterrichteten Sachfächern sind nur die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Führt fehlerhafte oder fachsprachlich unangemessene Sprachproduktion zu eingeschränkten fachlichen Leistungen, so ist dies wie im deutschsprachig geführten Sachfachunterricht bei der Bewertung und Benotung zu berücksichtigen.

### § 11 — Regelungen für die Sekundarstufe II

§ 11 Regelungen für die Sekundarstufe II(1) Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges belegen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die jeweilige Fremdsprache als L-Kurs und ein Sachfach als bilingual unterrichtetes Unterrichtsfach. Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Für die Bewertung der Leistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht gilt § 9.(3) Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.

### § 12 — Regelungen für das Abitur

§ 12 Regelungen für das Abitur(1) Ist Erdkunde, Geschichte oder Politik Abiturprüfungsfach, so wird die Prüfung grundsätzlich in der Fremdsprache durchgeführt. Näheres regeln die allgemeinen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung in den bilingualen Sachfächern.(2) Auf dem Abiturzeugnis wird die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges vermerkt.(3) Zusätzlich zum Abiturzeugnis erhalten die Schülerinnen und Schüler des auslaufenden, neunjährigen Gymnasiums ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 3.1 oder 3.2, die Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums ein Zertifikat nach dem Muster der Anlagen 3.3 oder 3.4 in dem die Teilnahme am Unterricht in der Fremdsprache des bilingualen Zuges und am bilingualen Sachfachunterricht sowie gegebenenfalls in bilingualen Sachfächern in der Fremdsprache erbrachte schriftliche und/oder mündliche Prüfungsleistungen bescheinigt werden; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 2 — Stundentafel für die Klassenstufen 8 bis 10 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums

§ 2 Stundentafel für die Klassenstufen 8 bis 10 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums(1) Für den Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 des bilingualen Zuges gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.(2) Neben dem fremdsprachigen Unterricht in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde kann das bilinguale Angebot einer Schule durch zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder durchgängig durch fremdsprachigen Unterricht in weiteren Fächern, wie z.B. Physik, Biologie, Bildende Kunst, Musik oder Sport ergänzt werden. Der fremdsprachige Unterricht in einem der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer kann nach Wahl der Schule im Rahmen der personellen Möglichkeiten ersetzt werden durch den fremdsprachigen Unterricht in einem naturwissenschaftlichen Fach; in diesem Fall wird der Unterricht in dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach in deutscher Sprache erteilt.(3) In der Klassenstufe 5 wird der Sprachunterricht in der ersten Fremdsprache durch einen einstündigen, in der Klassenstufe 6 durch einen zweistündigen Zusatzunterricht ergänzt. Er dient der sprachlichen Vorbereitung auf den in Klassenstufe 7 einsetzenden fremdsprachigen Sachfachunterricht. Der Zusatzunterricht in der Klassenstufe 5 kann um eine weitere Stunde erweitert werden.

### Anlage 1

Anlage 1Stundentafel der Klassenstufen 8 bis 10 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums mit bilingualem Zug(für die Schülerinnen und Schüler des auslaufenden achtjährigen Bildungsgangs in den Schuljahren 2023/2024 bis 2025/2026) Klassenstufe 8 9 10 Religion 2 2 2 Deutsch 3 4 4 1. Fremdsprache (Französisch, Englisch)1) 4 3 33) 2. Fremdsprache1) 4 3 33) Profilfach3) 4 4 33) Mathematik 4 4 4 Naturwissenschaften Biologie3) 2 25) Chemie3) 2 2 25) Physik3) 2 2 25) Erdkunde 37) 25) 7) Geschichte 27) 27) 25) 7) Sozialkunde 27) 27) Bildende Kunst 2 24) Musik 2 24) Sport 2 2 2 Klassenlehrerfach6) Wahlpflichtfächer2) 2 / 3 Pflichtwochenstunden insgesamt 34 34 33Fußnoten

### Anlage 2.1

Anlage 2.1

### Anlage 2.2

Anlage 2.2

### Anlage 3.1

Anlage 3.1

### Anlage 3.2

Anlage 3.2

### § 10 — Zeugnisse

§ 10 Zeugnisse(1) Die Leistungen im Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 können in verbaler Form auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ beurteilt werden. (2) Die Teilnahme am Unterricht des bilingualen Zuges ab Klassenstufe 7 wird auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ vermerkt. (3) Zusätzlich zu den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 9 und 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2.1 oder 2.2. Sie erhalten außerdem eine Übersetzung dieses Zertifikats in der jeweiligen Fremdsprache, wobei das hierzu von der Schulaufsichtsbehörde[1] vorgeschriebene Muster zu verwenden ist.

### § 7 — Teilnahme des Schülers

§ 7 Teilnahme des Schülers(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, ist verpflichtet, an diesem Unterricht bis zum Ende der Klassenstufe 10 teilzunehmen. (2) Ausnahmsweise kann die Schülerin oder der Schüler am Ende eines Schuljahres auf Antrag aus dem bilingualen Zug ausscheiden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Unterrichtes beauftragten Lehrkraft. (3) Unabhängig davon besteht für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit bilingualem deutsch-französischem Zug, die zudem über das Angebot des gleichzeitigen Erwerbs der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats verfügen, die Möglichkeit des Ausstiegs nach der Klassenstufe 9.

### § 13 — Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums eintreten; abweichend hiervon können Schülerinnen und Schüler, die sich bereits im Schuljahr 1998/99 in einem bilingualen Zug befinden, diesen Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 12 und 13 nach den Vorschriften dieser Verordnung fortsetzen.

### § 12a — Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 12a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

### Eingangsformel BilingGymV

Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 2 sowie des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

### § 1 — Zielsetzung

§ 1 ZielsetzungBilinguale Züge an Gymnasien haben das übergeordnete Ziel einer nachhaltigen Förderung der fremdsprachlichen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsverfahren und geeignete schulorganisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören 1. Unterricht in der Fremdsprache mit erhöhter Wochenstundenzahl nach Maßgabe der für Gymnasien mit bilingualem Zug geltenden Stundentafeln,2. fremdsprachiger Unterricht vor allem in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde,3. Einbeziehung von begegnungspädagogischen Maßnahmen und Intensivlernphasen in den Lernprozess.

### § 3 — Lehrkräfte

§ 3 LehrkräfteDie den fremdsprachigen Unterricht erteilenden Lehrkräfte müssen grundsätzlich die Lehrbefähigung für das Sachfach und entweder die Lehrbefähigung für die Fremdsprache besitzen oder diese als Muttersprache sprechen oder über eine Sprachkompetenz in dieser Sprache verfügen, die der einer ausgebildeten Fremdsprachenlehrkraft entspricht.

### § 4 — Lehrpläne

§ 4 LehrpläneDer Unterricht in den bilingual unterrichteten Sachfächern wird nach den für den bilingualen Unterricht geltenden Lehrplänen erteilt. Der fremdsprachig erteilte Sachfachunterricht ist kein um Sachfachinhalte erweiterter Fremdsprachenunterricht, sondern er orientiert sich an den didaktischen und methodischen Prinzipien des jeweiligen Sachfaches.

### § 5 — Beauftragter für den bilingualen Unterricht

§ 5 Beauftragter für den bilingualen UnterrichtDie Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine im bilingualen Unterricht eingesetzte Lehrkraft mit der Organisation des bilingualen Zuges, wobei es sich möglichst um eine Lehrkraft handeln soll, die an der Schule bereits ein Funktionsamt ausübt. Diese Lehrkraft übernimmt Aufgaben der Koordinierung, Beratung und Unterrichtsorganisation sowie die Betreuung außerunterrichtlicher Angebote. Sie berät die Schulleitung in fachdidaktischen, fachmethodischen und den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte betreffenden Fragen und koordiniert die Arbeit der vom bilingualen Unterricht betroffenen Fachkonferenzen.

### § 6 — Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung

§ 6 Einrichtung bilingualer Züge, Zulassung, Klassenbildung(1) Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde[1].(2) Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 des betreffenden Gymnasiums als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein. (3) Aus der Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 kann ein Anspruch, auch in den folgenden Klassenstufen am Unterricht des bilingualen Zuges teilzunehmen, nicht hergeleitet werden; die Eltern sind bei der Anmeldung ihres Kindes vor Aufnahme in die Schule entsprechend zu informieren und zu beraten. Am Ende der Klassenstufe 6 können die Schülerinnen und Schüler für den ab Klassenstufe 7 einsetzenden bilingualen Unterricht angemeldet werden; die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vorher zu beraten. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. Dem Leistungsbild im Fremdsprachenunterricht einschließlich des Zusatzunterrichts sowie im Deutsch- und Erdkundeunterricht kommt dabei ein höherer Stellenwert zu als dem in anderen Fächern. (4) Auch für Gymnasien mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.

### § 8 — Intensivlernphase

§ 8 IntensivlernphaseMindestens einmal im Schuljahr wird ab Klassenstufe 7 eine mehrtägige Intensivlernphase in der Fremdsprache durchgeführt, die nach Möglichkeit begegnungspädagogische Aspekte berücksichtigt. Es ist wünschenswert, dass die Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges ein ein- oder mehrwöchiges Betriebspraktikum im Zielland absolvieren.

### § 9 — Leistungsbewertung

§ 9 LeistungsbewertungBei der Bewertung der Leistungen in den bilingual unterrichteten Sachfächern sind nur die fachlichen Leistungen zu beurteilen. Führt fehlerhafte oder fachsprachlich unangemessene Sprachproduktion zu eingeschränkten fachlichen Leistungen, so ist dies wie im deutschsprachig geführten Sachfachunterricht bei der Bewertung und Benotung zu berücksichtigen.

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— Verordnung - Schulordnung - über das auslaufende achtjährige Gymnasium mit bilingualem Zug Vom 6. Juli 1999
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BilingGymVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
