BGÄndG SL 6 · Saarland

Gesetz Nr. 953 Sechstes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes Vom 29. November 1972

Ausfertigungsdatum:
29.11.1972
Fundstelle:
Amtsblatt 1972, 677
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 2Die Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt für das Saarland sind Beamte des Landes. Ihre Bezüge erstattet die Landesversicherungsanstalt für das Saarland. Dazu gehören alle Leistungen, die dem Beamten mit Rücksicht auf sein Amt gewährt werden.

Artikel

Artikel 3 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt in Kraft: Artikel 2 am 1. Januar 1973.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.