Verordnung über die Zuständigkeit zur Überprüfung der Konformität von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 8. August 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 08.08.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 800
§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zur Ausführung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zuständig, soweit sich nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes ergibt.
§ 2Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständig, soweit sich nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes ergibt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970):
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.