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title: "APO-BFS-HEP — Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege (APO-BFS-HEP) Vom 14. Juni 2023**)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T15:59:48+00:00"
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# APO-BFS-HEP — Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege (APO-BFS-HEP) Vom 14. Juni 2023**)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 14.06.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 437


### § 3 — Struktur des Bildungsgangs

§ 3 Struktur des Bildungsgangs(1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege wird in Vollzeitform oder praxisintegrierter Form geführt und dauert drei Schuljahre. Er gliedert sich in eine fachtheoretische Ausbildung an der Schule und in eine berufspraktische Ausbildung in einer geeigneten Praxiseinrichtung. Die fachtheoretische Ausbildung an der Schule und die sich in der Vollzeitform daran anschließende beziehungsweise in der praxisintegrierten Form begleitende berufspraktische Ausbildung sind eng aufeinander bezogen. Die jeweilige Schulleitung bestimmt innerhalb der Vorgaben von Absatz 4 und 5 die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden der fachtheoretischen Ausbildung und der Stunden der berufspraktischen Ausbildung.(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung an der Schule erfolgt der Unterricht im berufsübergreifenden, berufsbezogenen sowie im unterstützenden Lernbereich. Die einzelnen Unterrichtsfächer des berufsübergreifenden, berufsbezogenen und des unterstützenden Lernbereichs sowie ihr Stundenumfang ergeben sich aus den Stundentafeln in Anlage 1.(3) Beträgt im berufsübergreifenden Lernbereich jeweils bezogen auf die Fachstufe I beziehungsweise die Fachstufe II der zweijährigen Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung, der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeitform, der Berufsfachschule für Kinderpflege, der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung und der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung eines Berufsbildungszentrums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung, für diese Schülerinnen und Schüler der Fachstufe I und Fachstufe II jeweils gemeinsam Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Für das Erreichen der Mindestzahl 5 nach Satz 1 sind die Schülerinnen und Schüler der praxisintegrierten Form der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege im ersten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe I und im zweiten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe II hinzuzurechnen; im Übrigen gilt Satz 1 für diese entsprechend. In den Fällen von Satz 1 und 2 ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik verpflichtend.(4) Die fachtheoretische Ausbildung in der Vollzeitform gliedert sich in die Fachstufe I und in die Fachstufe II. In der Vollzeitform findet die fachtheoretische Ausbildung in der Fachstufe I und in der Fachstufe II an fünf Unterrichtstagen in der Woche an der Schule statt, wobei in der Vollzeitform über die gesamte Ausbildungszeit 2.560 Stunden abzuleisten sind. Sowohl in der Fachstufe I als auch in der Fachstufe II sind jeweils 240 Stunden Fachpraktikum in einer Praxiseinrichtung zu absolvieren, das im Unterricht fachtheoretisch vorbereitet wird. An die Fachstufe II schließt sich eine einjährige berufspraktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1.350 Stunden in Praxiseinrichtungen an. Die berufspraktische Ausbildung wird durch 80 Unterrichtsstunden im unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 ergänzt. Die Fachstufe I bereitet auf die Versetzung in die Fachstufe II vor. Die Fachstufe II bereitet auf die berufspraktische Ausbildung und in besonderem Maße auf die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 vor, die am Ende der Fachstufe II stattfindet. Am Ende der berufspraktischen Ausbildung findet die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 statt, die unter den in § 53 genannten Voraussetzungen zum Erwerb der Berechtigungen des mittleren Bildungsabschlusses führt.(5) In der praxisintegrierten Form erfolgt über die drei Schuljahre hinweg die fachtheoretische Ausbildung an drei Tagen pro Woche an der Schule und die berufspraktische Ausbildung an zwei Tagen pro Woche in einer Praxiseinrichtung. Über die gesamte Ausbildungszeit sind 2.640 Stunden fachtheoretische Ausbildung abzuleisten. Hiervon entfallen 240 Stunden auf den unterstützenden Lernbereich (Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1. Daneben sind mindestens 1.350 Stunden berufspraktische Ausbildung abzuleisten.(6) Der Unterricht im unterstützenden Lernbereich ist nach näherer Bestimmung von § 6 ein lern- und praxisbegleitender Unterricht mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem individuellen Kenntnis- und Kompetenzstand, ihrem individuellen Lernfortschritt und ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu unterstützen.

### § 5 — Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase in der Vollzeitform

§ 5 Aufnahme, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Einstiegsphase in der Vollzeitform(1) In die Fachstufe I der Vollzeitform oder in das erste Schuljahr der praxisintegrierten Form der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:1. den Hauptschulabschluss, einen höherwertigen schulischen Abschluss oder eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte schulische oder berufspraktische Ausbildung,2. die gesundheitliche Eignung für den Beruf und3. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als sechs Monate ist.(2) Unmittelbar in die Fachstufe II der Vollzeitform der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann aufgenommen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:1. Abgang von einer Fachschule für Heilerziehungspflege nach Nichtzulassung zur oder nach Nichtbestehen der ersten Teilprüfung oder2. Abgang von einer Fachschule für Sozialpädagogik nach Nichtzulassung zur oder nach Nichtbestehen der ersten Teilprüfung.(3) Für die Aufnahme in das erste Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form ist neben den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Vorlage eines Vertrages über die berufspraktische Ausbildung mit einer Praxiseinrichtung erforderlich.(4) Die Aufnahme in die Fachstufe I in der Vollzeitform oder in das erste Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form der Berufsfachschule ist bei der betreffenden Schulleitung in schriftlicher Form oder elektronisch unter Beifügung der in Absatz 1 oder Absatz 1 und 3 genannten Nachweise zu beantragen. Die Aufnahme in die Fachstufe II der Vollzeitform ist bei der Schulleitung in schriftlicher Form oder elektronisch unter Beifügung der in Absatz 2 genannten Nachweise zu beantragen.(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonstige schulische oder berufspraktische Qualifizierungen als gleichwertig mit den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 anerkennen.(6) Schülerinnen und Schüler, die einen zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang des allgemein bildenden Schulsystems mit einem Hauptschulabschluss mit dem Notendurchschnitt von weniger als der Note „befriedigend“ (07 Punkte) abgeschlossen haben und damit in die Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeitform aufgenommen werden, können bis zum Ablauf einer 10-wöchigen Einstiegsphase, beginnend mit dem Unterrichtsbeginn in der Fachstufe I, auf Beschluss der Klassenkonferenz in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule verwiesen werden, wenn die durchschnittlichen schriftlichen Leistungen in der Einstiegsphase schlechter als die Note „ausreichend“ sind; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die bereits den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule durchlaufen haben. Mit den Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ist spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Einstiegsphase ein Gespräch zu führen. Spätestens zwei Wochen vor dem Beschluss der Klassenkonferenz ist die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören. Wird nicht in die Ausbildungsvorbereitung verwiesen, verbleibt es bei der Aufnahme in die Fachstufe I.

### Anlage 1

Anlage 1Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtung HeilerziehungspflegeVollzeitformGültig ab 1. August 2023 (beginnend mit der Fachstufe I) Fächer Unterrichtsstunden Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Fachstufe I Fachstufe II Berufsübergreifender Lernbereich 880 Deutsch/Kommunikation 120 120 - Mathematik 80 80 - Fremdsprache1) 80 80 - Wirtschafts- und Sozialkunde 40 40 - Religionslehre/allgemeine Ethik 40 40 - Sport/Gesundheitsförderung 80 80 - Berufsbezogener Lernbereich 3270 Berufliche Kompetenz I 360 360 - Berufliche Kompetenz II 360 360 - Fachpraktikum2) 240 240 - Berufspraktische Ausbildung - - 1350 Unterstützender Lernbereich 240 Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung 80 80 80 Gesamtstundenzahl 4390Stundentafel Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege Praxisintegrierte FormGültig ab 1. August 2023 (beginnend mit dem 1. Ausbildungsjahr) Fächer Unterrichtsstunden 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr Berufsübergreifender Lernbereich 880 Deutsch/Kommunikation 80 80 80 Mathematik 80 80 - Fremdsprache*) 40 40 80 Wirtschafts- und Sozialkunde 80 - - Religionslehre/allgemeine Ethik 40 40 - Sport/Gesundheitsförderung - 80 80 Berufsbezogener Lernbereich 2790 Berufliche Kompetenz I 240 240 240 Berufliche Kompetenz II 240 240 240 Berufspraktische Ausbildung 1350 Unterstützender Lernbereich 240 Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung 80 80 80 Gesamtstundenzahl 3910

### Anlage 2

Anlage 2

### Anlage 3

Anlage 3

### Anlage 4

Anlage 4

### Anlage 5

Anlage 5

### Anlage 6

Anlage 6

### Anlage 7

Anlage 7

### § 1 — Betroffene Schulen

§ 1 Betroffene Schulen(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen der Fachrichtung Heilerziehungspflege. Der Bildungsgang dauert drei Schuljahre.(2) Diese Verordnung gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

### § 10 — Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

§ 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung(1) Zeugnisse während der fachtheoretischen Ausbildung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege werden als Halbjahreszeugnis und Jahreszeugnis (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnis (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über den Schulbesuch und die Leistungen. Beim Abgangszeugnis ist nach Maßgabe der in der in Anlage 3 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist.(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres einer Fachstufe in der Vollzeitform oder am Ende des ersten Schulhalbjahres eines Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form wird jeweils ein Halbjahreszeugnis erteilt. Am Ende der Fachstufe I in der Vollzeitform sowie am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Die Versetzung oder Nichtversetzung in die Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise in das nächst höhere Ausbildungsjahr in der praxisintegrierten Form wird auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Bei Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 erteilt. In der Vollzeitform wird das Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 am Ende der Fachstufe II ausgegeben. Bei Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5. In der praxisintegrierten Form wird das Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 am Ende des dritten Schuljahres ausgegeben.(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder vorzeitig ohne Abschluss verlässt. Ein Abgangszeugnis in der Vollzeitform darf keinen Vermerk enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler das Fachpraktikum oder die berufspraktische Ausbildung oder Anteile davon nicht erfolgreich abgeleistet hat. Dies gilt in der praxisintegrierten Form entsprechend für die berufspraktische Ausbildung.(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetags und sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von der jeweiligen Abteilungsleiterin oder dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters unterzeichnet werden. Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung/Teil 1 sind mit dem Siegel der Schule, bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, zu versehen.

### § 11 — Zeugnisnoten, Bewertung der berufspraktischen Ausbildung

§ 11 Zeugnisnoten, Bewertung der berufspraktischen Ausbildung(1) Zeugnisse erhalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Im unterstützenden Lernbereich erfolgt keine Leistungsmessung.(3) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.(4) Für die Bewertung des Fachpraktikums und der berufspraktischen Ausbildung gelten die Bewertungsstufen „erfolgreich“ und „nicht erfolgreich“.

### § 12 — Sonstige Zeugniseintragungen

§ 12 Sonstige Zeugniseintragungen(1) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.(2) Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Im Fall des § 3 Absatz 3 ist anstelle des Fachs Religionslehre im Zeugnis das Fach allgemeine Ethik auszuweisen.(3) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.(4) Das Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I in der Vollzeitform und am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form enthält im Falle der Versetzung in die Fachstufe II beziehungsweise in das nächst höhere Ausbildungsjahr den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Fachstufe II versetzt.“ beziehungsweise „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in das zweite Ausbildungsjahr versetzt.“ oder „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in das dritte Ausbildungsjahr versetzt.“ und im Falle der Nichtversetzung den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Fachstufe II versetzt.“ beziehungsweise „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in das zweite Ausbildungsjahr versetzt.“ oder „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in das dritte Ausbildungsjahr versetzt.“.(5) Ist das Fachpraktikum nach § 7 in der Vollzeitform abgeschlossen, ist in der Fachstufe I auf dem Jahreszeugnis zu vermerken, ob das Fachpraktikum „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ war.(6) Tritt eine Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr der Fachstufe I in der Vollzeitform oder im ersten Schulhalbjahr des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form ein, erhält das Halbjahreszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:„Erreichen des Klassenziels gefährdet“ oder„Erreichen des Klassenziels sehr gefährdet“.Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal nicht versetzt worden, wird die Eintragung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt. In den Fällen nach Satz 1 und Satz 2 enthalten das Halbjahreszeugnis des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Ausbildung die entsprechenden Bemerkungen. Aus dem Fehlen einer Bemerkung nach den Sätzen 1 und 2 kann ein Recht auf Versetzung oder auf Verbleib an der Schule nicht hergeleitet werden.(7) Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ sind in Zeugnissen unzulässig; Absatz 6 bleibt unberührt.

### § 13 — Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme

§ 13 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.(2) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Minderjährige Schülerinnen und Schüler überbringen den Erziehungsberechtigten die Zeugnisse. Hat eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler die Versetzung gemäß § 16 nicht erreicht, wird ihr oder sein Jahres- und gegebenenfalls auch das Abgangszeugnis unverzüglich nach der Klassenkonferenz gemäß § 15 Absatz 1 der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, verschlossen übermittelt.(3) Die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, bestätigen die Kenntnisnahme der Halbjahreszeugnisse und des Jahreszeugnisses durch ihre Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Halbjahreszeugnisse und auch das Jahreszeugnis sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle der Unterschriften vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler das Zeugnis ihren oder seinen Erziehungsberechtigten nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.

### § 14 — Festsetzung der Zeugnisnoten

§ 14 Festsetzung der Zeugnisnoten(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrerin oder des jeweiligen Fachlehrers fest.(2) Die Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung der Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Festsetzung der Zeugnisnoten erfolgt nach den Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Rundschreiben vom 21. Juni 2019 „Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes, überarbeitetes Kapitel 4 „Berufliche Schulen“, Az.: D 2-5.3“. Die Klassenkonferenz trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 auch im Hinblick auf die Gesamtleistungen der Schülerin oder des Schülers.(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt.

### § 15 — Zuständigkeit für die Versetzung und allgemeine Grundsätze zur Versetzung und ...

§ 15 Zuständigkeit für die Versetzung und allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Nichtversetzung(1) In der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege wird am Ende der Fachstufe I in der Vollzeitform und am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form eine Versetzungsentscheidung getroffen. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler in der Vollzeitform die Versetzung in die Fachstufe II und in der praxisintegrierten Form in das nächst höhere Ausbildungsjahr erreicht hat.(2) Die Versetzung oder Nichtversetzung nach Absatz 1 ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine entsprechende Leistungsfähigkeit in der Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise im nächst höheren Ausbildungsjahr in der praxisintegrierten Form sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 16 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I oder dem abgeschlossenen Ausbildungsjahr in einem Maße entsprochen hat, welches erwarten lässt, dass sie oder er in der Fachstufe II oder im nächst höheren Ausbildungsjahr erfolgreich mitarbeiten wird.(3) Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerin oder der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht oder nicht erreicht hat.(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.(5) Für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs - insbesondere im Fall unentschuldigter Fehltage (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) - in der Fachstufe I der Vollzeitform beziehungsweise im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Nichtversetzung festsetzen. Für den Fall der nicht erfolgreichen Ableistung des Fachpraktikums in der Fachstufe I in der Vollzeitform (§ 7 Absatz 4) oder der nicht erfolgreichen Ableistung der berufspraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (§ 8 Absatz 5) hat die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Nichtversetzung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den übrigen Grundsätzen des § 16 zu versetzen wäre.

### § 16 — Grundsätze für die Entscheidung über die Versetzung

§ 16 Grundsätze für die Entscheidung über die Versetzung(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet in der Vollzeitform die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters zunächst über den Erfolg oder Nichterfolg des Fachpraktikums (§ 7 Absatz 4). In der praxisintegrierten Form ist die Klassenkonferenz bei der Bewertung der berufspraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr an das Votum der Praxiseinrichtung gebunden, sofern diese die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet hat (§ 8 Absatz 4 Satz 1 bis 3). Lautet die Bewertung der berufspraktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung „nicht erfolgreich“, ist sie an das Votum der Lehrkraft gebunden (§ 8 Absatz 4 Satz 4 bis 11).(2) Für die Versetzungsentscheidung sind die Fächer, die in der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer) und die sonstigen in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer nach Maßgabe von Absatz 3 unterschiedlich zu berücksichtigen. In der Vollzeitform erfolgt die Versetzung in die Fachstufe II nur, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 auch das Fachpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde. In der praxisintegrierten Form erfolgt die Versetzung in das zweite oder dritte Ausbildungsjahr nur, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 das Votum für die berufspraktische Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsjahr „erfolgreich“ lautet (§ 8 Absatz 5) und das Berichtsheft nach den Vorgaben der Schule ordnungsgemäß geführt wurde (§ 8 Absatz 1).(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in der Vollzeitform in die Fachstufe II und in der praxisintegrierten Ausbildung in das nächsthöhere Ausbildungsjahr zu versetzen, wenn neben den Voraussetzungen nach Absatz 21. die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder2. die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach (§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Zeugnisnote in den übrigen Fächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.(4) In allen anderen Fällen ist eine Versetzung ausgeschlossen, insbesondere wenn das Fachpraktikum in der Fachstufe I in der Vollzeitform oder die berufspraktische Ausbildung in dem ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.

### § 17 — Folgen der Nichtversetzung

§ 17 Folgen der Nichtversetzung(1) Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler wiederholt in der Vollzeitform die Fachstufe I einschließlich des Fachpraktikums, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss. In der praxisintegrierten Form wiederholt eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler das zurückliegende Ausbildungsjahr einschließlich der auf dieses entfallenden Stunden der berufspraktischen Ausbildung, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der Fachstufe I und in der praxisintegrierten Form in demselben Ausbildungsjahr zweimal nicht versetzt worden ist, muss in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Fachstufe I oder des jeweiligen Ausbildungsjahres gestatten; die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und von den Mitgliedern der Klassenkonferenz zu unterschreiben; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.

### § 18 — Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung und bei gefährdeter Zulassung zur Staatlichen ...

§ 18 Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung und bei gefährdeter Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1(1) Tritt die Gefährdung der Versetzung erst im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe I in der Vollzeitform beziehungsweise im zweiten Halbjahr des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form ein, so erfolgt darüber an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten, eine gesonderte Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem Unterrichtsende vor den Sommerferien. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal in der Fachstufe I oder in dem jeweiligen Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form nicht versetzt worden, wird die Mitteilung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.(2) Tritt eine Gefährdung der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im ersten Schulhalbjahr der Fachstufe II in der Vollzeitform oder im ersten Schulhalbjahr des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintergierten Form ein, so erfolgt hierüber zum Ende des Schulhalbjahres eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten. Tritt diese Gefährdung erst im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II beziehungsweise im zweiten Schulhalbjahr des dritten Ausbildungsjahres der praxisintegrierten Form ein, so erfolgt die entsprechende Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht zugelassen worden oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht bestanden beziehungsweise gilt ihre oder seine Prüfung als nicht bestanden, wird die Mitteilung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 oder bei deren erneutem Nichtbestehen die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt.(3) Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Recht auf Versetzung, Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 oder auf Verbleib an der Schule nicht hergeleitet werden.

### § 19 — Zweck der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1

§ 19 Zweck der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege bildet den Abschluss der unterrichtlichen und heilerziehungspflegerischen Arbeit an dieser Schule. In der Prüfung sollen die in der schulischen Ausbildung vermittelten fachtheoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzung für die angestrebte berufliche Befähigung nachgewiesen werden. Zugleich dient die Prüfung dem Nachweis der schulischen fachtheoretischen Voraussetzungen zum Erwerb der mit dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen.

### § 2 — Ziel des Bildungsgangs, Berufsbezeichnung

§ 2 Ziel des Bildungsgangs, Berufsbezeichnung(1) Die Ausbildung an dreijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtung Heilerziehungspflege soll dazu befähigen, Menschen, deren personale und sozial. Identität und deren gesellschaftliche Teilhabe (Inklusion) durch Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert ist, zu begleiten sowie unter Anleitung einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers zu pflegen. Die Ausbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, Fachwissen, interkulturelle Kompetenz und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und im Rahmen der übertragenen Aufgaben Entscheidungen zu treffen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“.(2) Ziel des Bildungsgangs in der fachtheoretischen Ausbildung ist schwerpunktmäßig die Vermittlung theoretischer berufsübergreifender und berufsbezogener Inhalte und Kompetenzen.(3) Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsgangs schließt unter besonderen Voraussetzungen die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses (§ 53) ein.

### § 20 — Prüfungsfächer

§ 20 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer sind in der Vollzeitform alle Fächer der Stundentafel (Anlage 1) mit Ausnahme des Fachs Sport/Gesundheitsförderung und des unterstützenden Lernbereichs. Gegenstand der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (schriftliche Fächer) sind die Fächer Berufliche Kompetenz I, Berufliche Kompetenz II und Deutsch/Kommunikation.(2) Prüfungsfächer sind in der praxisintegrierten Form alle Fächer der Stundentafel (Anlage 1) im dritten Ausbildungsjahr sowie die Fächer Wirtschafts- und Sozialkunde, Religionslehre und Mathematik mit Ausnahme des Fachs Sport/Gesundheitsförderung und des unterstützenden Lernbereichs. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 21 — Gliederung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1

§ 21 Gliederung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1(1) Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.(2) Schulfremde (§ 24) nehmen in den schriftlichen Fächern (§ 20 Absatz 1 Satz 2) an der schriftlichen Prüfung teil. In den übrigen Prüfungsfächern werden sie mündlich geprüft.

### § 22 — Prüfungstermine der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1

§ 22 Prüfungstermine der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1(1) Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 findet in der Vollzeitform gegen Ende der Fachstufe II statt. Die mündliche Prüfung beginnt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung statt.(2) In der praxisintegrierten Form findet die schriftliche Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gegen Ende des dritten Ausbildungsjahres vor der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 statt. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 werden nach der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 bekannt gegeben. Die mündliche Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 findet eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 statt.(3) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1. Die Termine der schriftlichen Prüfung und das Datum des Beginns der mündlichen Prüfung sind den Schülerinnen und Schülern durch die Schulleitung im Anschluss an deren Festlegung bekannt zu geben.

### § 23 — Prüfungsteilnahme, Vornoten, Zulassungs- und Vornotenkonferenz

§ 23 Prüfungsteilnahme, Vornoten, Zulassungs- und Vornotenkonferenz(1) An der schriftlichen Prüfung nehmen in der Vollzeitform alle Schülerinnen und Schüler der Fachstufe II, die die Schule ordnungsgemäß besucht und das Fachpraktikum erfolgreich beendet haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung fest. Gleichzeitig setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für die Fachstufe II. Für die Bildung der Vornote werden die Jahresnote der Fachstufe I und die zweifach gewichtete fiktive Jahresnote der Fachstufe II addiert. Die Summe nach Satz 5 wird gedrittelt. Es ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Vornote die Note gemäß § 11 Absatz 1 erteilt, die zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Endnote die Note gemäß § 11 Absatz 1, die der Zahl entspricht, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. Über die Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Die Klassenkonferenz legt die Prüfungsliste mit den Angaben nach § 28 an.(2) An der schriftlichen Prüfung nehmen in der praxisintegrierten Form alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Feststellung der Klassenkonferenz ordnungsgemäß besucht, die berufspraktische Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen und das Berichtsheft nach den Vorgaben der Schule ordnungsgemäß geführt haben (§ 8 Absatz 1), ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Schulleitung teilt im Fall der Nichtzulassung dies der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit und bestimmt zugleich, wie die Ausbildung fortzusetzen ist. In diesem Fall kann die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nur zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt werden. Liegen auch zu diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht vor, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege endgültig ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung der Ausbildung gestatten. Sofern die Schülerin oder der Schüler zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist, setzt die Klassenkonferenz die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst eine fiktive Jahresnote für das dritte Ausbildungsjahr. Für die Bildung der Vornote werden die Jahresnoten des ersten und zweiten Ausbildungsjahres und die fiktive Jahresnote des dritten Ausbildungsjahres addiert. Die Summe nach Satz 8 wird gedrittelt. Absatz 1 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend. Wird ein Fach nach der Stundentafel nur ein Ausbildungsjahr unterrichtet, wird als Vornote die Jahresnote erteilt. Wird ein Fach nach der Stundentafel nur zwei Jahre unterrichtet, wird für die Bildung der Vornote die Jahresnote beziehungsweise fiktive Jahresnote des Schuljahres, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wurde, zweifach gewichtet und zu der anderen Jahresnote addiert. Die so gebildete Summe wird gedrittelt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 7 bis 9 entsprechend.(3) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsliste den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mündlich bekannt zu geben.

### § 24 — Teilnahme von Schulfremden

§ 24 Teilnahme von Schulfremden(1) Zur Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die nie Schülerin oder Schüler einer Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege gewesen sind (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind und sie nach Bildungs- und Berufsweg den Anforderungen der fachtheoretischen Ausbildung der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber jemals Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland war, ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde oder Schulfremder ausgeschlossen.(2) Dem schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1, der mindestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 an die Schulaufsichtsbehörde zu richten ist, sind beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungs- und Berufsweg der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgeht,2. der Nachweis einer einschlägigen beruflichen beziehungsweise berufspraktischen Vorbildung oder einer von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Qualifizierung,3. ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der fachtheoretischen Ausbildung in Vollzeitform entsprechenden Vorbereitung auf die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1,4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat,5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, nie Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland gewesen zu sein.(3) Der Nachweis der schulischen oder gleichwertigen schulischen und beruflichen Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist mit dem Antrag in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Nachweise gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind im Original einzureichen.(4) Kann der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geführt werden, weil die berufliche beziehungsweise berufspraktische Vorbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des Trägers der beruflichen beziehungsweise berufspraktischen Vorbildung vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zum Beginn der Prüfung, nachzureichen.(5) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zum Ablegen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu.(7) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften von Abschnitt 4 dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

### § 25 — Rücktritt und Säumnis

§ 25 Rücktritt und Säumnis(1) Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs während der Fachstufe II in der Vollzeitform oder im dritten Ausbildungsjahr in der praxisintegrierten Form auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes nicht teilgenommen hat oder wer im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II in der Vollzeitform oder des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form - vor Beginn des Prüfungsverfahrens der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 - aus dem laufenden Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form eine Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch und eine nochmalige Prüfungsteilnahme gestatten.(2) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung oder wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird, gilt die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege insgesamt als nicht bestanden. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, erhält er die Möglichkeit, an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin die Prüfung oder die versäumten Teile der Prüfung abzulegen oder fortzusetzen.(4) Wer an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 innerhalb eines Prüfungstermins auch am Nachtermin der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten und unverzüglich nachgewiesen hat, nicht teilnimmt, kann die versäumten Prüfungsleistungen erst zum nächsten regulären Prüfungstermin nachholen. Dies gilt auch für Schulfremde.

### § 26 — Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung

§ 26 Folgen von Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die Ordnung(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falls1. zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder2. für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder3. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Prüflings. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme (Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2) gilt die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 insgesamt als nicht bestanden.(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit dem Abschlusszeugnis und der Urkunde nach § 52 - einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der letzten Prüfungsleistung.

### § 27 — Prüfungsnoten

§ 27 PrüfungsnotenFür die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bildung der endgültigen sowie der vorläufig fiktiven Endnoten gelten die Notenstufen des § 11 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 28 — Prüfungsliste

§ 28 Prüfungsliste(1) Für die Schulakten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission wird für jede Prüfungsklasse je eine Prüfungsliste angelegt, die Raum für folgende Angaben der Prüflinge enthält:1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,2. die Jahresnoten beziehungsweise fiktiven Jahresnoten aller Schuljahre (§ 23),3. die von der Zulassungskonferenz festgesetzten Vornoten in den Prüfungsfächern (§ 23),4. die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 33 Absatz 3),5. die Noten der mündlichen Prüfung (§ 39 Absatz 5),6. die endgültigen Endnoten (§ 40) und das Ergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 41).(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.

### § 29 — Dauer der schriftlichen Prüfung

§ 29 Dauer der schriftlichen PrüfungDie schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit in jedem schriftlichen Prüfungsfach (§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.

### § 30 — Prüfungsaufgaben

§ 30 PrüfungsaufgabenAls Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern Deutsch/Kommunikation ein Aufsatz zu einem von drei zur Wahl gestellten Themen, Berufliche Kompetenz I situative und handlungsorientierte Aufgaben, Berufliche Kompetenz II situative und handlungsorientierte Aufgaben.

### § 31 — Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben

§ 31 Erstellung und Auswahl der Prüfungsaufgaben(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt unter Einsatz von Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommissionen die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.(2) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Aufgabenerstellungskommission mit der Erstellung von zwei Aufgabenvorschlägen nach Maßgabe des Lehrplans für jeden Prüfungstermin. Die Aufgaben sollen sich in der Vollzeitform auf den Lehrstoff der Fachstufe I und II und in der praxisintegrierten Form auf den Lehrstoff der drei Ausbildungsjahre beziehen. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.(3) Die Aufgabenerstellungskommission besteht in der Regel aus einer stellvertretenden Landesfachberaterin oder einem stellvertretenden Landesfachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die Schulaufsichtsbehörde kann jederzeit ohne wichtigen Grund Mitglieder abberufen und neue Mitglieder benennen. Ist eine stellvertretende Landesfachberaterin oder ein stellvertretender Landesfachberater nicht Mitglied der Aufgabenerstellungskommission oder sind mehrere stellvertretende Landesfachberaterinnen oder Landesfachberater Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern die ständigen Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission insgesamt verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.(4) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Auswahlkommission, die aus den bei ihr eingereichten Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin auswählt.(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus einer Landesfachberaterin oder einem Landesfachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde für jeden Prüfungstermin neu berufen. Ist keine Landesfachberaterin oder kein Landesfachberater Mitglied der Auswahlkommission oder sind mehrere Fachberaterinnen oder Fachberater Mitglied der Auswahlkommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern Mitglieder der Auswahlkommission verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.(6) Für die Mitglieder der Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommission besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 45).(7) Die Mitgliedschaft in der Aufgabenerstellungskommission und in der Auswahlkommission schließt sich gegenseitig aus.(8) Die Aufgabenerstellungskommission und die Auswahlkommission treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(9) Sind Vorschläge der Aufgabenerstellungskommission eingegangen, die der Auswahlkommission nicht geeignet erscheinen, so kann die Auswahlkommission die Prüfungsaufgaben selbst ändern oder neu festlegen. Die Auswahlkommission kann auch von der Aufgabenerstellungskommission die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge anfordern. In beiden Fällen informiert die Auswahlkommission die Schulaufsichtsbehörde.(10) Die Auswahlkommission legt die für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin ausgewählten Aufgabenvorschläge der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Sofern die Schulaufsichtsbehörde die Aufgabenvorschläge nicht genehmigt, verweist sie diese zurück an die Auswahlkommission. Genehmigte Aufgabenvorschläge werden von der Schulaufsichtsbehörde als Prüfungsaufgaben bestimmt.(11) Die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben leitet die Schulaufsichtsbehörde den Schulen in der erforderlichen Anzahl in einer das Prüfungsgeheimnis wahrenden Form zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von der Schule so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum bekannt gegeben werden. Spätestens mit der Zuleitung der Prüfungsaufgaben an die Schulen teilt die Schulaufsichtsbehörde diesen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die Schulen geben die zugelassenen Hilfsmittel den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

### § 32 — Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Soweit die Aufgaben nicht an einem digitalen Endgerät bearbeitet werden, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Papierbögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleitung verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 führen können. Der Wortlaut von § 26 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:1. die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,2. die Zahl der Prüflinge,3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angaben der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,4. ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 26,5. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,6. der Beginn und das Ende der Abwesenheit von Prüflingen,7. Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),8. die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellten Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

### § 33 — Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung, ...

§ 33 Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung, vorläufige fiktive Endnoten nach den Vornoten und den Noten in der schriftlichen Prüfung, endgültiges Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise des dritten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen die Note fest. Sie oder er kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note.(4) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters vorbehaltlich der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, ob nach den Maßstäben des § 41 Absatz 2 aufgrund der vorläufigen fiktiven Endnoten nach Absatz 51. die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 ohne mündliche Prüfung bereits bestanden oder2. die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 auch durch eine mündliche Prüfung nicht mehr bestanden werden kann und damit nicht bestanden ist oder3. zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung erforderlich ist.Über die Klassenkonferenz ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden.(5) In den schriftlich geprüften Fächern werden die vorläufigen fiktiven Endnoten in den Fällen von Absatz 4 aufgrund der Vornoten (§ 23 Absatz 1 für die Vollzeitform; § 23 Absatz 2 für die praxisintegrierte Form) und aufgrund der Noten der schriftlichen Prüfung (Absatz 3) rechnerisch ermittelt. Hierbei werden die doppelt gewichteten Vornoten und das einfach gewichtete Ergebnis der schriftlichen Prüfung addiert; die Summe wird gedrittelt. Es ist auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als vorläufige fiktive Endnote die Note erteilt, die nach § 11 Absatz 1 zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als vorläufige fiktive Endnote die Note, die sich nach § 11 Absatz 1 zahlenmäßig durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sind die vorläufigen fiktiven Endnoten die Vornoten.(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen, die auch mit einer mündlichen Prüfung die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht mehr bestehen können (Absatz 4 Nummer 2), gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 34) das endgültige Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

### § 34 — Prüfungskommission

§ 34 Prüfungskommission(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:1. eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht in der Klasse des Prüflings unterrichtet hat,3. in der Vollzeitform alle Fachlehrkräfte, die in den Prüfungsfächern (§ 20 Absatz 1) in der Fachstufe II unterrichten und in der praxisintegrierten Form alle Fachkräfte, die in den Prüfungsfächern (§ 20 Absatz 2) im letzten Ausbildungsjahr beziehungsweise in dem Ausbildungsjahr, in dem das Prüfungsfach letztmalig von der Stundentafel vorgesehen ist, unterrichten,4. weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(3) Die oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer nach Absatz 1 Nummer 3 als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer nach Absatz 1 Nummer 4. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.

### § 35 — Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse, Entscheidung über das vorläufige Bestehen

§ 35 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse, Entscheidung über das vorläufige Bestehen(1) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in der Vollzeitform werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 bekannt gegeben. Gleichzeitig wird den Prüflingen mitgeteilt, ob1. sie die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach den vorläufigen fiktiven Endnoten ohne mündliche Prüfung bereits bestanden haben (§ 33 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5) oder2. ob sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung durchlaufen müssen (§ 33 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5).Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 wird mit der Mitteilung der Erforderlichkeit einer mündlichen Prüfung das Fach bekannt gegeben, auf das sich die mündliche Prüfung bezieht.(2) In der praxisintegrierten Form erfolgt die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zeitlich nach der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 und spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und im Fall von Absatz 3 muss eine mündliche Prüfung auch dann durchgeführt werden, wenn die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden wurde.(3) Sowohl in der Vollzeitform als auch in der praxisintegrierten Form kann jeder Prüfling - ausgenommen Schulfremde (§ 24) - bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 4 Nummer 3).

### § 36 — Gegenstand der mündlichen Prüfung

§ 36 Gegenstand der mündlichen PrüfungAlle Prüfungsfächer (§ 20) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

### § 37 — Umfang der mündlichen Prüfung

§ 37 Umfang der mündlichen Prüfung(1) Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist; § 35 Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 20) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.

### § 38 — Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 38 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:1. die Klassenbücher,2. die Prüfungslisten (§ 28),3. die Niederschriften über die nach § 23 vor der schriftlichen Prüfung sowie über die nach § 33 Absatz 4 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,4. die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (zum Beispiel Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

### § 39 — Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 39 Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege statt. Die Schulleitung teilt den Prüflingen den mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abgestimmten Prüfungsplan mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit.(2) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft.(3) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Eventuelle Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer und werden in ihrer Dauer für jeden Prüfungstermin von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist für alle Prüfungsfächer gleich.(4) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Fremdprüferin oder des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.(5) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen.(7) Bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein.

### § 4 — Berufsausbildungsabschluss- und Schullaufbahnberatung

§ 4 Berufsausbildungsabschluss- und SchullaufbahnberatungVor der Aufnahme in die Berufsfachschule führt die Schule für die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen im Beisein von deren Erziehungsberechtigten, eine Beratung bezüglich des an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege zu erwerbenden Berufsausbildungsabschlusses sowie eine Schullaufbahnberatung durch. Die Beratung umfasst mindestens Informationen über den Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege, insbesondere deren Aufnahmevoraussetzungen, deren schulische Anforderungen, die Anforderungen an das Fachpraktikum und die berufspraktische Ausbildung, den Abschluss und die Struktur des Bildungsgangs der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege, die Möglichkeiten zur Stärkung der individuellen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers sowie Informationen über Bildungswege, die sich im Anschluss an die Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege ergeben können.

### § 40 — Festsetzung der endgültigen Endnoten

§ 40 Festsetzung der endgültigen Endnoten(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die endgültigen Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der Fachlehrkräfte beraten und festgesetzt.(2) In den Prüfungsfächern, in denen keine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, und im Fach Sport/Gesundheitsförderung entspricht die vorläufige fiktive Endnote (§ 33 Absatz 5) der endgültigen Endnote. Die Prüfungskommission überprüft in ihrer Schlusskonferenz deren rechnerische Richtigkeit.(3) In den schriftlichen Prüfungsfächern, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die endgültige Endnote aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung gebildet, wobei alle Noten gleichgewichtet werden; die Summe wird gedrittelt. § 33 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) In den nicht schriftlichen Prüfungsfächern, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die endgültige Endnote aus der zweifach gewichteten vorläufigen fiktiven Endnote (§ 33 Absatz 5 Satz 5) und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung errechnet; die Summe wird gedrittelt. § 33 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(5) Für Schulfremde (§ 24) ergeben sich die endgültigen Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern aus den Noten der schriftlichen Prüfung, und in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

### § 41 — Ergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1

§ 41 Ergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 3 fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.(2) Die Prüfung ist bestanden,1. wenn die endgültige Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,2. wenn die endgültige Endnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und eine „mangelhafte“ Leistung in nur einem Prüfungsfach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende endgültige Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird, wobei eine „mangelhafte“ Leistung im Fach Deutsch/Kommunikation nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende endgültige Endnote in dem Fach Berufliche Kompetenz I oder in dem Fach „Berufliche Kompetenz II“ ausgeglichen werden kann; die Note mindestens „befriedigend“ im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann als Ausgleich für eine „mangelhaft“ lautende Leistung in einem nicht schriftlichen Prüfungsfach herangezogen werden.In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 28) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt in der Vollzeitform den Prüflingen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 3 am Tag der Schlusskonferenz das Prüfungsergebnis bekannt. In der praxisintegrierten Form wird den Prüflingen nach § 33 Absatz 4 Nummer 1 und 3 das Gesamtergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu einem von der Schule festgesetzten Termin, der nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 und der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 liegt, bekannt gegeben.

### § 42 — Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1

§ 42 Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1(1) Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(2) Das Prüfungszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.(3) Wer die Prüfung als Schulfremde oder Schulfremder (§ 24) abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.(4) In der Vollzeitform werden die Zeugnisse über die bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 in der Regel am letzten Schultag vor den Sommerferien ausgegeben. In der praxisintegrierten Form werden, sofern auch die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden ist, die Zeugnisse über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 mit dem Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 und mit der Urkunde über die Berufsbezeichnung (§ 52) ausgegeben.

### § 43 — Abgangszeugnis

§ 43 Abgangszeugnis(1) Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 1 oder 2 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.(2) Hat ein Prüfling, der die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die endgültigen Endnoten (§ 40) in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er1. in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten endgültigen Endnoten (§ 40),2. in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten (§ 23) als endgültige Endnoten.Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.(3) Ausfertigungsdatum des Abgangszeugnisses ist jeweils der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetags.

### § 44 — Nachteilsausgleich

§ 44 NachteilsausgleichFür die Gewährung des Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

### § 45 — Verschwiegenheitspflicht

§ 45 VerschwiegenheitspflichtWer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

### § 46 — Zweck der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2

§ 46 Zweck der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 schließt den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 1.350 Stunden ab. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der gesamten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Beachtung und Anwendung didaktischer Grundsätze und verschiedener Methoden heilerziehungspflegerischer Praxis - in der Eingliederungshilfe sowie in weiteren heilpädagogischen Arbeitsfeldern umsetzen kann. Zugleich ist das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 abschließende Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigungen des mittleren Bildungsabschlusses.

### § 47 — Zulassung und Teilnahme

§ 47 Zulassung und Teilnahme(1) Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist in der Vollzeitform zugelassen, wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 1.350 Stunden mit Erfolg (§ 8 Absatz 2) vollständig durchlaufen hat und das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat (§ 8 Absatz 1). Diese Voraussetzungen gelten auch für Praktikantinnen und Praktikanten, die an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde (§ 24) teilgenommen haben.(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, nimmt in der Vollzeitform ohne förmliche Anmeldung an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 teil. Die Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung; ob ein Prüfling Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Prüfung zu vertreten hat, entscheidet die Prüfungskommission.(3) In der Vollzeitform teilt die Schulleitung im Fall der Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 dies der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit. Zugleich bestimmt die Schulleitung, wie die berufspraktische Ausbildung fortzusetzen ist. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 kann nur zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Liegen auch zu diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege endgültig ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung der Ausbildung gestatten.(4) In der praxisintegrierten Form nehmen an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 alle Schülerinnen und Schüler ohne förmliche Anmeldung teil, die zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind. Die Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 schließt die Nichtzulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 mit ein. Das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 ist keine Zulassungsvoraussetzung für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2.

### § 48 — Form, Ort und Zeit der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2

§ 48 Form, Ort und Zeit der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2(1) Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird. Sie findet in der Vollzeitform in der Regel gegen Ende des Schuljahres statt. In der praxisintegrierten Form findet die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach der Durchführung der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 35 Absatz 2) statt.(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 in dem nach Absatz 1 vorgegebenen Zeitraum. Sie sind den Prüflingen zusammen mit dem Prüfungsplan durch die Schulleitung zeitnah nach der Festlegung bekannt zu geben.

### § 49 — Prüfungskommission

§ 49 Prüfungskommission(1) Die mündliche Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ihr gehören als Mitglieder an:1. eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht die berufspraktische Ausbildung des Prüflings betreut hat,3. die für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständige Fachlehrkraft im unterstützenden Lernbereich,4. weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 Prüfungsausschüsse aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Ein Prüfungsausschuss besteht aus der oder den für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft oder Fachlehrkräften im unterstützenden Lernbereich und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.(2) § 34 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

### § 50 — Durchführung der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2

§ 50 Durchführung der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2(1) Bei der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 (Kolloquium) kann einzeln oder in Gruppen geprüft werden. Die Prüfungszeit im Kolloquium beträgt in der Regel 20 Minuten je Prüfling. Dem Prüfling wird vor Beginn des Kolloquiums eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten gewährt. Die Schulleitung setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.(2) Das Prüfungsgespräch wird von der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft im unterstützenden Lernbereich, bei Prüfung in Gruppen von den für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung der beteiligten Prüflinge zuständigen Fachlehrkräften im unterstützenden Lernbereich im Wechsel geführt. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.(3) § 25 Absatz 2 und 3, § 26, § 44 und § 45 gelten für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 in der Vollzeitform entsprechend. In der praxisintegrierten Form gelten § 25, § 26, § 44 und § 45 für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 entsprechend. Entscheidungen bei Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen trifft die Prüfungskommission.(4) Für die Prüfung sind folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:1. die Prüfungslisten der ersten Teilprüfung (§ 28),2. die von der Praxiseinrichtung erstellten Beurteilungen über die berufspraktische Ausbildung (§ 8 Absatz 4 und 5).(5) § 39 Absatz 6 und 7 findet entsprechende Anwendung.

### § 51 — Ergebnis der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 und Gesamtergebnis ...

§ 51 Ergebnis der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 und Gesamtergebnis der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission in einer Schlusskonferenz, die am Ende eines jeden Prüfungstages stattfindet, auf Vorschlag der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings im unterstützenden Lernbereich zuständigen Fachlehrkraft eine Note nach § 11 Absatz 1 für die mündliche Prüfungsleistung fest.(2) Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ lautet. Im unmittelbaren Anschluss an die Schlusskonferenz am Prüfungstag teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfling mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens erfolgt die Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich.(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel versehen wird. Hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Es kann auch elektronisch gesiegelt beziehungsweise gestempelt werden.

### § 52 — Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung

§ 52 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung(1) Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5. Das Abschlusszeugnis enthält die endgültigen Endnoten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in den Prüfungsfächern (§ 40) und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 (§ 51 Absatz 1).(2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist in der Vollzeitform der Tag der Schlusskonferenz der Prüfungskommission für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 (§ 51 Absatz 1). In der praxisintegrierten Form ist das Ausfertigungsdatum des Abschlusszeugnisses der Tag der Schlusskonferenz für die Festsetzung der Endnoten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 40).(3) Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremder oder Schulfremde (§ 24) abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.(4) Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde nach Anlage 6 ausgestellt.

### § 53 — Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses

§ 53 Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses(1) Das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn1. das arithmetische Mittel aus der Summe der Noten aus allen im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Prüfungsfächer der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 20) und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie der Note der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 mindestens 3,0 beträgt; es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet, wobei nicht gerundet wird,2. die Note des Abschlusszeugnisses im Fach Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lautet und einschließlich des Besuchs der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege eine insgesamt mindestens fünfjährige Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in privater Trägerschaft oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden; die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 erhält das Abschlusszeugnis folgenden Vermerk:„Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.“Der Vermerk wird von der Schule auf der Vorderseite des Abschlusszeugnisses eingetragen. Ein nachträglicher Vermerk ist auf der Rückseite des Abschlusszeugnisses einzutragen, er trägt das Datum des Eintragungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters zu versehen. Die Eintragung des Vermerks entfällt, wenn die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber bereits über einen mittleren Bildungsabschluss oder dessen Berechtigungen verfügt.

### § 54 — Fachgehilfin oder Fachgehilfe Heilerziehungspflege

§ 54 Fachgehilfin oder Fachgehilfe Heilerziehungspflege(1) Wer in der Vollzeitform in die Fachstufe II der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege versetzt wurde und die Schule ohne Abschluss verlässt, ist nach einem weiteren halbjährigen, erfolgreich abgeschlossenen Praktikum (mindestens 675 Stunden) in einer geeigneten Praxiseinrichtung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachgehilfin Heilerziehungspflege/Fachgehilfe Heilerziehungspflege“ zu führen. Über den Erfolg des halbjährigen Praktikums entscheidet die Praxiseinrichtung. Die Schulaufsichtsbehörde erteilt die Urkunde über die Berufsbezeichnung gemäß Anlage 7 nach Vorlage der Bescheinigung der Praxiseinrichtung über das erfolgreiche Praktikum.(2) Wer in der praxisintegrierten Form in das dritte Ausbildungsjahr versetzt wurde und die Schule ohne Abschluss verlässt, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachgehilfin Heilerziehungspflege/Fachgehilfe Heilerziehungspflege“ zu führen. Die Schulaufsichtsbehörde erteilt die Urkunde über die Berufsbezeichnung nach Anlage 7.

### § 55 — Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und Teil 2

§ 55 Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und Teil 2(1) Eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 sowie eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 können nicht wiederholt werden.(2) Wer in der Vollzeitform die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.(3) Wer in der Vollzeitform die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, erhält zunächst einen Nachtermin zur Prüfungswiederholung. Für die Teilnahme an dem Nachtermin ist die berufspraktische Ausbildung nicht zu wiederholen. Wird die Prüfung auch in dem Nachtermin nicht bestanden, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholt werden. Die Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 setzt die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung voraus; die Vorschriften des § 8 Absatz 1, 2, 4, 6, 8 und 9 gelten für die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung entsprechend.(4) Wer in der praxisintegrierten Form bei bestandener Staatlicher Abschlussprüfung/Teil 2 die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht besteht oder wessen Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach den Vorschriften des § 25 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und setzt die Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.(5) Wer in der praxisintegrierten Form bei bestandener Abschlussprüfung/Teil 1 die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht besteht oder wessen Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach den Vorschriften des § 25 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann diese nur einmal wiederholen. Im Falle des Nichtbestehens oder des als nichtbestanden Geltens wird zunächst ein Nachtermin zur Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Für die Teilnahme an diesem Nachtermin ist das letzte Ausbildungsjahr nicht zu wiederholen. Die Teilnahme an dem Nachtermin wird auf die Wiederholung nach Satz 1 nicht angerechnet. In dem Nachtermin ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung auch in dem Nachtermin nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese nur in dem nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Wer in der praxisintegrierten Form die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat, muss grundsätzlich das dritte Ausbildungsjahr wiederholen. Die nicht bestandenen Prüfungen können in diesem Fall erst zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. Ein Nachtermin für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 wird in diesem Fall nicht gewährt.(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gestatten.

### § 56 — Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

§ 56 Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und GesundheitKönnen einzelne Vorschriften dieser Verordnung durch ein Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

### § 57 — Inkrafttreten, Anwendbarkeit

§ 57 Inkrafttreten, Anwendbarkeit(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Die Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die in die Fachstufe I der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 eintreten.

### § 6 — Angebote im unterstützenden Lernbereich

§ 6 Angebote im unterstützenden Lernbereich(1) Im unterstützenden Lernbereich werden individuelle Förderung, Lernbegleitung und Entwicklungsgespräche angeboten. Im Rahmen der Lernbegleitung werden die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Bildungsgangs von den Lehrkräften in fachlichen und pädagogischen Fragen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen beraten und unterstützt. Mit der Schülerin oder dem Schüler werden in regelmäßigen Abständen nach deren oder dessen jeweiligen Bedarf Entwicklungsgespräche geführt.(2) Im unterstützenden Lernbereich werden die Schülerinnen und Schüler auch während der berufspraktischen Ausbildung begleitet.(3) Lernbegleitung, Entwicklungsgespräche und die Begleitung der berufspraktischen Ausbildung sind zu dokumentieren.

### § 7 — Fachpraktikum in der Vollzeitform, Praktikumsheft

§ 7 Fachpraktikum in der Vollzeitform, Praktikumsheft(1) Das Fachpraktikum in der Vollzeitform ist zur Hälfte in den Schulferien abzuleisten. Die Schulleitung der Berufsfachschule bestimmt spätestens zu Beginn des Unterrichts des jeweiligen Schuljahres für die Fachstufe I und II die zeitliche Lage des in der Stundentafel in Anlage 1 ausgewiesenen Fachpraktikums im Umfang von jeweils 240 Stunden pro Fachstufe, die auf in der Regel 30 Arbeitstage zu verteilen sind. Die tägliche Dauer orientiert sich an der täglichen Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft in der Praxiseinrichtung, wobei die jeweilige betriebliche Situation, die Vorgaben der jeweiligen Fachaufsicht für die Praxiseinrichtung und die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten sind; fehlende Arbeitszeiten bis zum Gesamtumfang von 240 Stunden sind an Werktagen zu Öffnungszeiten der Praxiseinrichtung in den Schulferien nachzuholen. Das Fachpraktikum kann sowohl unterrichtsbegleitend als auch in Blockform durchgeführt werden; der auf die Schulferien entfallende Teil des Fachpraktikums ist in Blockform durchzuführen. Das Fachpraktikum muss in der Fachstufe I acht Wochen vor Unterrichtsende des Schuljahres und in der Fachstufe II vier Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 abgeschlossen sein. Das Fachpraktikum wird im Rahmen der Fächer Berufliche Kompetenz I und/oder II im Unterricht von der Schule betreut.(2) Die Ziele sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers während des Fachpraktikums orientieren sich an von der Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten fachtheoretischen Ausbildungsinhalten.(3) Über den zeitlichen Ablauf und die Umsetzung der fachtheoretischen Ausbildungsinhalte in die Praxis während des Fachpraktikums hat die Schülerin oder der Schüler ein Praktikumsheft nach einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster zu führen. Wird das Fachpraktikum unterrichtsbegleitend abgeleistet, ist einmal im Monat ein Eintrag in das Praktikumsheft vorzunehmen, bei der Blockform wöchentlich. Dementsprechend sind die Einträge von der Praxiseinrichtung einmal im Monat beziehungsweise wöchentlich auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.(4) Am Ende des Fachpraktikums in der Fachstufe I als auch in der Fachstufe II wird von der Praxiseinrichtung eine schriftliche Stellungnahme über die praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere über Teamfähigkeit, Leistungsvermögen und Arbeitsverhalten abgegeben. Die endgültige Bewertung über den erfolgreichen/nicht erfolgreichen Abschluss des Fachpraktikums trifft die Schule unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Praxiseinrichtung sowie des Praktikumshefts der Schülerin oder des Schülers (Absatz 3) gegen Ende des Schuljahres.(5) Ist nach der Hälfte des Fachpraktikums in Fachstufe I und in Fachstufe II abzusehen, dass der Erfolg des Fachpraktikums gefährdet ist, so unterrichtet die Praxiseinrichtung die Schule hierüber unverzüglich. Die Schule erteilt der Schülerin oder dem Schüler im unmittelbaren Anschluss an die Information nach Satz 1 in der Fachstufe I eine schriftliche Mitteilung über die Gefährdung des Praktikumserfolgs verbunden mit einer Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung in die Fachstufe II beziehungsweise in der Fachstufe II verbunden mit einer Mitteilung über die Gefährdung der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 am Ende der Fachstufe II. Aus dem Fehlen der schriftlichen Mitteilung kann kein Recht auf Versetzung oder Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 hergeleitet werden.

### § 8 — Berufspraktische Ausbildung

§ 8 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung dient dazu, die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts an der Berufsfachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis umzusetzen. Die berufspraktische Ausbildung wird in Praxiseinrichtungen abgeleistet. Die berufspraktische Ausbildung wird aufgrund eines mit der Praxiseinrichtung und der Schülerin oder dem Schüler - bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten - geschlossenen Vertrags durchgeführt. Über die berufspraktische Ausbildung ist nach Vorgabe der Schule ein Berichtsheft zu führen.(2) In der Vollzeitform schließt sich die berufspraktische Ausbildung in der Regel unmittelbar an die erfolgreich bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 an und findet an fünf Werktagen in der Woche statt; sie erstreckt sich in der Regel über 12 Monate. Sie setzt sich bei Erreichen des Mindeststundenumfangs von 1.350 Stunden bis zum Ende des Schuljahres, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 fort. Die berufspraktische Ausbildung wird durch 80 Stunden unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 unterstützt; die 80 Stunden des unterstützenden Lernbereichs sind im Mindestumfang von 1.350 Stunden berufspraktischer Ausbildung nicht enthalten. Die Schulleitung entscheidet über die zeitliche Lage des unterstützenden Lernbereichs nach Satz 3. Die Praxiseinrichtung hat die Praktikantin oder den Praktikanten für den Tag der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 freizustellen.(3) Für die praxisintegrierte Form gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die berufspraktische Ausbildung wird durch den unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 begleitet. Die Schulleitung entscheidet über die zeitliche Lage der Schulbesuchstage und der Tage in der Praxiseinrichtung nach § 3 Absatz 5 Satz 1. In der praxisintegrierten Ausbildung ist die Praktikantin oder der Praktikant für den unterstützenden Lernbereich an der Schule und für die Prüfungstage der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und Teil 2 freizustellen.(4) Nach Erreichen des Mindestumfangs der berufspraktischen Ausbildung von 1350 Stunden bewertet die Praxiseinrichtung in der Vollzeitform die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ beziehungsweise „nicht erfolgreich“. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Bewertung der Praxiseinrichtung „erfolgreich“ lautet. Die Bewertung wird der Schule unverzüglich mitgeteilt. Lautet die Bewertung „nicht erfolgreich“, so hat die Praxiseinrichtung der Bewertung eine ausführliche Begründung für ihr Votum hinzuzufügen. Die für den unterstützenden Lernbereich während der berufspraktischen Ausbildung zuständige Lehrkraft der Schule beraumt mit der oder dem für die Bewertung der berufspraktischen Ausbildung Verantwortlichen der Praxiseinrichtung einen Gesprächstermin an. Zu dem Gespräch ist die Schülerin oder der Schüler zu laden. Mit ihr oder ihm sind die von der Praxiseinrichtung genannten Gründe ausführlich zu erörtern. Die Lehrkraft und die oder der Verantwortliche für das Votum in der Praxiseinrichtung entscheiden am Ende des Gesprächs - unter Abwägung aller Gründe - einvernehmlich, ob die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ bewertet wird. Bei der abschließenden Erörterung und Bewertung hat die Schülerin oder der Schüler kein Anwesenheitsrecht. Kommt eine einvernehmliche Bewertung zwischen der Lehrkraft und der oder dem Verantwortlichen der Praxiseinrichtung nicht zustande, gibt das Votum der Lehrkraft den Ausschlag. Die Praxiseinrichtung hat das einvernehmliche Votum gemäß Satz 8 beziehungsweise das von der Lehrkraft festgesetzte Votum in Satz 10 in ihre Bewertung der berufspraktischen Ausbildung zu übernehmen.(5) In der praxisintegrierten Form bewertet die Praxiseinrichtung die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ beziehungsweise „nicht erfolgreich“ spätestens zwei Monate vor den Sommerferien zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr und zwischen dem zweiten und dritten Ausbildungsjahr sowie zwei Monate vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im dritten Ausbildungsjahr. Absatz 4 Satz 2 bis 11 gelten für jede Bewertung der berufspraktischen Ausbildung vor den Sommerferien und vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 entsprechend. Im dritten Ausbildungsjahr ist eine Bewertung der berufspraktischen Ausbildung mit „erfolgreich“ nur möglich, wenn der Mindestumfang von 1350 Stunden über die gesamten drei Ausbildungsjahre abgeleistet wurde.(6) Ist in der Vollzeitform der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Ausbildung gefährdet, so teilt die Praxiseinrichtung der Schule dies unverzüglich mit und die Schule unterrichtet die Schülerin oder den Schüler, dass infolge der Gefährdung des Erfolgs der berufspraktischen Ausbildung die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gefährdet ist. Aus dem Fehlen einer solchen Gefährdungsmitteilung kann ein Anspruch auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 nicht abgeleitet werden.(7) Ist in der praxisintegrierten Form der Erfolg der berufspraktischen Ausbildung in einem Ausbildungsjahr gefährdet, so teilt die Praxiseinrichtung der Schule dies unverzüglich mit und die Schule unterrichtet die Schülerin oder den Schüler, dass infolge der Gefährdung des Erfolgs der berufspraktischen Ausbildung in dem Ausbildungsjahr die Versetzung beziehungsweise die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gefährdet ist. Aus dem Fehlen einer solchen Gefährdungsmitteilung kann ein Anspruch auf Versetzung oder Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht abgeleitet werden.(8) Bei entschuldigten längeren zusammenhängenden Ausfallzeiten oder bei entschuldigten sich summierenden häufigen Ausfallzeiten während der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung unverzüglich die Schule zu informieren. Die Schule teilt der Schülerin oder dem Schüler mit, dass der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Ausbildung gefährdet ist. Im Einzelfall stellt die Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde nach einer durch die Schule vorzunehmenden Anhörung der Schülerin oder des Schülers - beziehungsweise bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten - fest, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Mindestumfang der berufspraktischen Ausbildung noch erreicht werden kann beziehungsweise dass der Mindestumfang nicht mehr erreicht werden kann. Kann der Mindestumfang nach der Feststellung der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde nicht mehr erreicht werden, ist die berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen. Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach Satz 2 kann ein Rechtsanspruch auf Bestehen der berufspraktischen Ausbildung nicht abgeleitet werden.(9) Eine nicht bestandene berufspraktische Ausbildung kann in der Vollzeitform nur einmal und nur im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte berufspraktische Ausbildung einschließlich des unterstützenden Lernbereichs; eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Als nicht bestanden gilt die berufspraktische Ausbildung auch, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Ausbildung durch Austritt vorzeitig beendet hat. Ein nicht ordnungsgemäßer Besuch der Praxiseinrichtung (entsprechend § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) steht hierbei dem vorzeitigen Austritt gleich. Ist die berufspraktische Ausbildung zweimal nicht bestanden, scheidet die Schülerin oder der Schüler aus dem gesamten Bildungsgang aus. Die Praxiseinrichtung erteilt ihr oder ihm jeweils eine Bescheinigung über Art und Umfang der Tätigkeit in der Praxiseinrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung gestatten.(10) Wurde in der praxisintegrierten Form im dritten Ausbildungsjahr die berufspraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet, so kann dieses Ausbildungsjahr nur einmal und zwar im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Absatz 9 Satz 3 gilt für das Nichtbestehen entsprechend. Die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung erstreckt sich auf das gesamte dritte Ausbildungsjahr (berufspraktische Ausbildung und fachtheoretische Ausbildung an der Schule). Eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Ist die berufspraktische Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr zweimal nicht bestanden, scheidet die Schülerin oder der Schüler aus dem gesamten Bildungsgang aus. Die Praxiseinrichtung erteilt ihr oder ihm auf Antrag jeweils eine Bescheinigung über Art und Umfang der Tätigkeit in der Praxiseinrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres gestatten.

### § 9 — Stellung der Schülerinnen und Schüler während des Fachpraktikums und der berufspraktischen ...

§ 9 Stellung der Schülerinnen und Schüler während des Fachpraktikums und der berufspraktischen Ausbildung(1) In der Vollzeitform besteht während des Fachpraktikums in einer Praxiseinrichtung ein Schulverhältnis zur Berufsfachschule.(2) In der Vollzeitform und in der praxisintegrierten Form besteht auch während der berufspraktischen Ausbildung in einer Praxiseinrichtung ein Schulverhältnis zur Berufsfachschule.

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— Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege (APO-BFS-HEP) Vom 14. Juni 2023**)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BFSchulHeilErzAPOSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
