BewHelfAuslV SL · Saarland

Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom 6. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
06.10.1976
Fundstelle:
Amtsblatt 1976, 999
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BewHelfAuslV

Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 1051 über den Sozialdienst der Justiz (SozDG) vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Als Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Sozialdienst der Justiz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten: 1. die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753) [1] mit der Maßgabe, dass für Fußwege kein Wegegeld erstattet wird,2. der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), [1]3. die Post- und Fernsprechgebühren sowie die sonstigen baren Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Bewährungshilfe notwendig sind. (2) Der nach Absatz 1 zu zahlende Gesamtbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet.

§ 2

§ 2(1) Die Erstattung der Fahrtkosten und des Aufwands kann davon abhängig gemacht werden, dass Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts glaubhaft gemacht werden. (2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind in der Regel durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

§ 3

§ 3Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter verwiesen wird, finden diese in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.Der Minister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.