BewG§ 80Abs2DV SL · Saarland

Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des BewertungsgesetzesVom 31. Juli 1967

Ausfertigungsdatum:
31.07.1967
Fundstelle:
Amtsblatt 1967, 649
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die nachstehend aufgeführten Gemeinden [2] werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert: 1. in die Gemeindegrößenklasse über 2.000 bis 5.000 Einwohner:die Gemeinde [3] Rentrisch2. in die Gemeindegrößenklasse über 10.000 bis 50.000Einwohner:die Gemeinden [4] Bischmisheim, Schafbrücke, Scheidt, Brebach-Fechingen und Güdingen.

Eingangsformel BewG§

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I 1965 S. 1861) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung der Einheitswerte die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.