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title: "BetrWirtGartbVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Arbeitskreises Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. Vom 4. Januar 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:05:19+00:00"
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# BetrWirtGartbVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Arbeitskreises Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. Vom 4. Januar 1993

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 04.01.1993


### Eingangsformel BetrWirtGartbVwVbg

Die VertragspartnerBundesrepublik Deutschland,vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [1]im Folgenden "Bundesminister" genanntunddie Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringenvertreten durchdas Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Baden-Württemberg,das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin,das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg,den Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Bremen,die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg,das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,das Ministerium für Landwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern,das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen,das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz,das Ministerium für Wirtschaft [2] des Saarlandes,das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten des Freistaates Sachsendas Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt,das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Schleswig-Holstein,das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten des Landes Thüringen- im Folgenden "Länderminister" genanntschließen zur gemeinsamen Förderung der überregionalen Aufgaben des Arbeitskreises Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. (ABG) folgende Verwaltungsvereinbarung:

### § 1

§ 1Die gemeinsame Förderung erstreckt sich auf die Finanzierung der dem ABG nach seiner Satzung obliegenden Aufgaben von überregionaler Bedeutung.

### § 10

§ 10Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie unterzeichnet haben.

### § 2

§ 2Die Vertragspartner fördern den ABG im Wege institutioneller Förderung durch Zuwendungen (§§ 23, 44 BHO/LHO).

### § 3

§ 3(1) Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs stellt der ABG jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der durch die satzungsgemäß bestellten Organe, in denen die Vertragspartner vertreten sind, zu verabschieden ist und der alle Einnahmen und Ausgaben enthält. Der verabschiedete Wirtschaftsplan ist den Vertragspartnern rechtzeitig vor der Aufstellung ihrer Haushaltsvoranschläge zur Verfügung zu stellen. (2) Der Bund und die Länder werden den einvernehmlich festgestellten Zuwendungsbedarf nach Maßgabe des Schlüssels gemäß § 4 Abs. 2 in ihre Haushaltsvoranschläge aufnehmen und bei den Haushaltsplanungen berücksichtigen.

### § 4

§ 4(1) Der Bundesminister und der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten setzen einvernehmlich nach Maßgabe der im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten bereitstehenden Haushaltsmittel jährlich den Zuwendungsbetrag fest. (2) Der Zuwendungsbetrag wird je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern getragen. Der Zuwendungsbetrag der Länder wird auf der Grundlage der Zahl der Haupterwerbsbetriebe der neuesten Gartenbauerhebung auf die Länder aufgeteilt. (3) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beteiligen sich ab 01. 01. 1994 am Zuwendungsbetrag gem. § 4 Abs. 2 Satz 2.

### § 5

§ 5Nach Erlass der Zuwendungsbescheide leisten die Vertragspartner auf Anforderung des ABG nach Bedarf Abschlagszahlungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrem Finanzierungsanteil gemäß § 4 Abs. 2 bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages. Vorher wird entsprechend verfahren, soweit das Haushaltsrecht und die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung dies zulassen.

### § 6

§ 6(1) Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des ABG und seine Ausführung gelten die Vorschriften des Bundes. Diesem obliegt auch die verwaltungsmäßige Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises. Die Länderminister werden über die Ergebnisse unterrichtet. (2) Die Länderminister regen bei den Landesrechnungshöfen bzw. dem Bayerischen Obersten Rechnungshof an, die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen den Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes zu übertragen.

### § 7

§ 7Die Vertragspartner können einzeln oder gemeinsam dem ABG zur Durchführung bestimmter Aufgaben zusätzliche Mittel zuwenden; die Finanzierung muss dann jedoch ohne Inanspruchnahme der laufenden Zuschüsse gesichert sein. Die Durchführung der in der Satzung des ABG festgelegten Aufgaben darf hierdurch keine Einschränkung erfahren. Die übrigen Vertragspartner sind zu unterrichten.

### § 8

§ 8Bei dem Haushaltsvollzug des ABG vertritt Niedersachsen die vertragschließenden Länder gegenüber dem Bundesminister und dem ABG.

### § 9

§ 9(1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber allen Vertragspartnern ausgesprochen werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung durch einen Vertragspartner erlischt die Verwaltungsvereinbarung auch zwischen allen anderen Vertragspartnern. (2) Nach Kündigung der Verwaltungsvereinbarung beraten die Vertragspartner unverzüglich über die Fortführung und Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des ABG.

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— Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Arbeitskreises Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. Vom 4. Januar 1993
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BetrWirtGartbVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
