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Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021*

Ausfertigungsdatum:
24.06.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 1717
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Einziger Paragraf BestStnaHeilBV SL

Einziger Paragraf

Zuständige Stelle für die Bestätigung nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die Berufsangelegenheiten der nichtakademischen Heilberufe das Landesamt für Soziales.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.