SBesG · Saarland

Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*

Ausfertigungsdatum:
13.10.2021
Fundstelle:
Amtsblatt I 2021, 2547
82 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 60

Kürzung der Anwärterbezüge

§ 60Kürzung der Anwärterbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 70 Prozent herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.(2) Von der Kürzung ist abzusehen1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,2. in besonderen Härtefällen.(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Anlage IV

Anlage IVGültig ab 1. Februar 20251. Besoldungsordnung AGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 4 2 778,42 2 811,20 2 842,34 2 905,63 2 968,90 3 032,18 3 095,42 A 5 2 796,86 2 847,38 2 877,77 2 940,71 3 003,65 3 066,61 3 129,55 3 192,49 A 6 2 851,38 2 889,18 2 925,21 2 994,35 3 063,42 3 132,57 3 201,70 3 270,83 3 339,90 A 7 2 954,96 2 984,41 3 037,13 3 124,10 3 211,04 3 298,00 3 384,99 3 447,10 3 509,24 3 571,35 A 8 3 073,76 3 112,71 3 224,14 3 335,61 3 447,04 3 558,52 3 632,82 3 707,08 3 781,45 3 855,72 A 9 3 224,03 3 259,94 3 378,90 3 497,83 3 616,80 3 735,76 3 817,52 3 899,30 3 981,06 4 062,85 A 10 3 437,26 3 499,04 3 651,42 3 803,83 3 956,23 4 108,66 4 210,25 4 312,32 4 416,25 4 520,21 A 11 3 822,37 3 978,49 4 134,63 4 290,87 4 450,63 4 557,11 4 663,63 4 770,15 4 876,66 4 983,14 A 12 4 077,03 4 263,22 4 453,07 4 643,54 4 834,00 4 960,95 5 087,94 5 214,93 5 341,92 5 468,87 A 13 4 744,15 4 949,85 5 155,49 5 361,19 5 498,28 5 635,45 5 772,53 5 909,71 6 046,82 A 14 4 975,63 5 242,34 5 509,02 5 775,76 5 953,54 6 131,39 6 309,18 6 486,99 6 664,84 A 15 6 022,43 6 315,66 6 550,25 6 784,83 7 019,44 7 254,03 7 488,64 A 16 6 614,11 6 953,21 7 224,58 7 495,90 7 767,18 8 038,53 8 309,862. Besoldungsordnung BGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B 2 8 653,10 B 3 9 146,10 B 4 9 662,41 B 5 10 254,78 B 6 10 814,17 B 7 11 358,30 B 8 11 925,46 B 9 12 629,653. Besoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 5 299,22 W 2 6 732,58 W 3 7 809,224. Besoldungsordnung RGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 R 1 4 847,46 5 053,20 5 161,46 5 440,76 5 720,07 5 999,38 6 278,70 6 558,04 6 837,32 7 116,66 7 395,95 7 675,27 R 2 5 830,08 6 109,38 6 388,69 6 668,01 6 947,33 7 226,64 7 505,97 7 785,26 8 064,60 8 343,87 R 3 9 146,10 R 4 9 662,41 R 5 10 254,78 R 6 10 814,17 R 7 11 358,30 R 8 11 925,46

Anlage V

Anlage VGültig ab 1. Februar 2025Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 41 Absatz 1) Stufe 2 (§ 41 Absatz 2) 160,00 320,81Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 160,81 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 781,68 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 um je 17,42 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um 69,70 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um 46,47 Euro und in der Besoldungsgruppe A 6 um 23,23 Euro.

Anlage VI

Anlage VIGültig ab 1. Februar 2025Anwärtergrundbeträge (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 4 1 303,45 A 6 bis A 8 1 423,52 A 9 bis A 11 1 477,21 A 12 1 616,20 A 13 1 647,82 A 13 + Zulage (Nummer 14 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 682,56

§ 26

Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

§ 26Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 4,2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.(3) Im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt nach Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes erworben haben, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

Anlage II

Besoldungsordnung W

Anlage IIBesoldungsordnung WVorbemerkungen1. AmtsbezeichnungenBeamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.2. Zulagen(1) Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen verwendet werden, eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe. Die Stellenzulage wird nicht an Professorinnen und Professoren gezahlt, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt im Beamten- oder Richterverhältnis übertragen worden ist.(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.3. Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder RichterProfessorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und JuniorprofessorenDie Landesregierung wird ermächtigt, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Anlage III

Besoldungsordnung R

Anlage IIIBesoldungsordnung RVorbemerkungen1. AmtsbezeichnungenRichterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.2. Zulage für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung an obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen LandesRichterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.

Anlage VII

Anlage VIIGültig ab 1. Februar 2025Zulagen (Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag Dem Grunde nach geregelt in Betrag Saarländisches Besoldungsgesetz Besoldungsgruppen Fußnote § 44 bis zu 102,26 A 4 1 85,75 § 45 bis zu 76,69 A 5 2 85,75 § 49 bis zu 102,26 A 6 2 46,49 Besoldungsordnungen A und B A 9 1, 2 346,18 Vorbemerkungen A 12 2, 6 201,08 Nummer 6 A 13 3, 4, 5 351,81 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen 6, 7 241,18 A 4 und A 5 122,05 A 14 1 241,18 A 6 bis A 9 162,73 A 15 2, 3 241,18 A 10 und höher 203,40 A 16 2, 3, 5 269,75 Nummer 7 Anhang zur Besoldungsordnung A Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit A 13 2 241,18 von einem Jahr 67,57 A 14 1 241,18 von zwei Jahren 135,14 A 15 1 241,18 Nummer 8 Besoldungsordnung W Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit Vorbemerkungen von einem Jahr 80,07 Nummer 2 Absatz 2 260,00 von zwei Jahren 160,14 Nummer 3 Nummer 9 111,42 Die Zulage beträgt bei Ausübung eines Amtes Nummer 10 269,75 der Besoldungsgruppe R 1 205,54 Nummer 11 40,69 der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Nummer 12 Besoldungsordnung R Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte Besoldungsgruppen Fußnote des mittleren Dienstes 18,09 R 1 1, 2 266,66 des gehobenen Dienstes 40,69 R 2 4 bis 8 266,66 Nummer 13 300,00 R 3 3 266,66 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 24,91 Doppelbuchstabe bb 97,40 Buchstabe b 108,26 Buchstabe c 108,26

§ 30

Bemessung des Grundgehalts

§ 30Bemessung des Grundgehalts(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). 2Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt wird. 3Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten berücksichtigt:1. Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,2. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,3. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Beamtenverhältnis förderlich ist,4. Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,6. Zeiten von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde.4Zeiten nach Satz 3 Nummer 2 und 3, die für Beamtinnen und Beamte Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden nicht berücksichtigt. 5Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 3 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Die Summe der Zeiten nach Satz 3 wird auf volle Monate abgerundet.(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.(3) 1Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. 2Dies gilt nicht für1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,4. Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde.3Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.(4) 1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 41

Stufen des Familienzuschlags

§ 41Stufen des Familienzuschlags(1) 1Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die1. verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,2. verwitwet sind oder deren eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner verstorben ist,3. geschieden sind oder deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder4. ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine andere Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.2Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 3Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben. 3Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.(3) 1Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, hinsichtlich der Kinder ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres früheren eingetragenen Lebenspartners. 3Absatz 5 gilt entsprechend.(4) 1Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. 2§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.(5) 1Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare tarifvertragliche Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Satzes 1 in Teilzeit beschäftigt, die zusammen nicht mindestens die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, wird der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen in Höhe der Summe der Arbeitszeiten gewährt.(6) 1Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder die von ihm bestimmte Stelle.(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 67a

Übergangsregelung zu § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6

§ 67aÜbergangsregelung zu § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 61Bei Besoldungsempfängern mit aufsteigenden Grundgehältern ist die Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Fassung auf Antrag neu festzusetzen. 2Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. 3Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. Oktober 2025.

§ 18

Sachbezüge

§ 18 Sachbezüge(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Anrechnung von Sachbezügen regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung.(2) 1Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. 2Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. 3Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport trifft die zur Durchführung des Absatzes 2 erforderlichen Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.(4) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§ 34

Leistungsbezüge

§ 34Leistungsbezüge(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:1. aus Anlass von Berufungsverhandlungen (Berufungsleistungsbezüge),2. aus Anlass von Bleibeverhandlungen (Bleibeleistungsbezüge),3. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge),4. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge).(2) 1Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. 2Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. 3Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teilnehmen.(3) 1Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. 2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. 3Bei wiederholter Vergabe können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. 4Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 4 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 36 gewährt wird.(4) 1Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt. 2Sie können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. 3Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 21 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. 4Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teil.(5) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. 2Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.(6) 1Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. 2Werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen wurden; bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der höchste Betrag berücksichtigt. 3Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von zusammen 25 Prozent des Grundgehalts und bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von zusammen 29 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig.(7) 1Funktionsleistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden und das Amt mindestens zwei Amtszeiten übertragen war. 2Erfolgt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, sind Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. 3Erhöhen sich die Funktionsleistungsbezüge innerhalb der Amtszeit oder im Rahmen einer Wiederwahl, so gilt die Mindestbezugsfrist aus Satz 1 oder 2 auch für den jeweiligen Erhöhungsbetrag.(8) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge mit zuvor vergebenen Funktionsleistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.(9) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund einer gemeinsamen Berufung mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung, gelten von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge als bezogen und werden nach Maßgabe der Absätze 6, 7 und 8 ruhegehaltfähig, wenn für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) entrichtet wird.(10) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet die jeweilige Hochschule. 2Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, über Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin oder des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 35

Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen

§ 35Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für den Bereich der künstlerischen Hochschulen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren 105 434 Euro im Jahr 2021 betragen (Besoldungsdurchschnitt).(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; Veränderungen in der Besoldungs- und der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. 2Zur Berücksichtigung der nicht an der Besoldungsanpassung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. 3Der Besoldungsdurchschnitt ist durch das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft festzusetzen und bekannt zu machen. 4Über Satz 1 hinausgehende Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz.(3) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung. 2Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

§ 37

Verordnungsermächtigung

§ 37Verordnungsermächtigung1Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 34 bis 36. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. 2Es können insbesondere Regelungen getroffen werden1. zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung der Prozentsätze nach § 34 Absatz 6,3. über die Teilnahme von besonderen Leistungsbezügen an den prozentualen Besoldungsanpassungen,4. zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die künstlerischen Hochschulen des Saarlandes.

§ 51

Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 51Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher(1) 1Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. 2Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen zustehenden Besoldung. 3Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.(2) 1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. 3Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. 4Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen. 5Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren durch das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts überprüft.

§ 66

Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

§ 66Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. 2Soweit die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, ist auch die Landesregierung befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

§ 17

Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen

§ 17Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 3Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.(2) 1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2Die Vorschriften dürfen von den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.(3) Geldzuwendungen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs dürfen gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt; sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

Anhang SBesG

Anhang zur Besoldungsordnung AKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Anhang SBesG

Anhang zur Besoldungsordnung BKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Anlage I

Besoldungsordnungen A und B

Anlage IBesoldungsordnungen A und BVorbemerkungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter.(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:1. Grundgehalt,2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. Familienzuschlag,4. Zulagen,5. Vergütungen,6. Auslandsbesoldung.(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:1. Anwärterbezüge,2. vermögenswirksame Leistungen,3. Zuschläge.(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 10

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 10Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 11

Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 11Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung(1) 1Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.(2) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 12

Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 12Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 13

Rückforderung von Bezügen

§ 13Rückforderung von Bezügen(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechtergestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten. 2Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 14

Ausgleichszulagen

§ 14Ausgleichszulagen(1) 1Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil sie oder er1. nach § 29 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes versetzt ist oder2. zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder3. die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass sie oder er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder4. ein Amt inne hat, dessen Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht mehr erfüllt ist oder5. in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. 5Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.(2) 1Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. 2Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. 3Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden ist. 4Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. 5Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. 6Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter und wenn eine Ruhegehaltsempfängerin oder ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und ihre oder seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zu ihrer oder seiner Zurruhesetzung bezogen hat. 2Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.(4) 1Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B. 2Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 15

Anpassung der Besoldung

§ 15Anpassung der BesoldungDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 16

Dienstlicher Wohnsitz

§ 16Dienstlicher Wohnsitz(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 19

Sonstige Zuwendungen

§ 19Sonstige Zuwendungen1Den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen gewährt werden. 2Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 2

Regelung durch Gesetz

§ 2Regelung durch Gesetz(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Verträge mit Dritten, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für ein vom Dienstherrn geleastes Dienstfahrrad, das der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen wird, wenn es sich um ein Fahrrad im verkehrsrechtlichen Sinne handelt.

§ 20

Zahlungsweise

§ 20 Zahlungsweise1Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Besoldung zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Besoldung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 21

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 21Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. 3Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 22

Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

§ 22Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) 1Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihr oder ihm verliehenen Amtes. 2Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 3Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines oder ihres oder seines Eingangsamtes, das Grundgehalt der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 23

Ernennung und Einweisung in die Planstelle

§ 23Ernennung und Einweisung in die Planstelle(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.(2) Richtet sich die Zugehörigkeit von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.

§ 24

Besoldungsordnungen A und B

§ 24Besoldungsordnungen A und B(1) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. 2§ 25 bleibt unberührt.(2) 1Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.

§ 25

Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 25Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. 2Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. 3Für die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten kann die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 30 geregelt werden. 4Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. 2Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.

§ 27

Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte in besonderen Laufbahnen

§ 27Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte in besonderen Laufbahnen(1) 1Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 26 erfordern,kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. 2Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 28

Beförderungsämter

§ 28BeförderungsämterBeförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 29

Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 29Obergrenzen für Beförderungsämter(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:im mittleren Dienst - in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, - in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,im gehobenen Dienst - in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent, - in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent, - in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,im höheren Dienst - in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent, - in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.2Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen: in der Besoldungsgruppe A 9 60 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 10 30 Prozent, in der Besoldungsgruppe A 11 10 Prozent.(3) Absatz 1 gilt nicht1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung,4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 27 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 ergeben würde.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.(5) 1Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Besoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.(6) Bei Behörden, die einen Auflösungsprozess durchlaufen, werden die Obergrenzen auf der Grundlage der vor dem Beginn der Abbauphase vorhandenen Planstellen berechnet.

§ 3

Anspruch auf Besoldung

§ 3Anspruch auf Besoldung(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 25 Absatz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(4) 1Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.(6) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 31

Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 31Öffentlich-rechtliche Dienstherren(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:1. die gleichartige Tätigkeita) im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 32

Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

§ 32Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, das Amt für Nationale Sicherheit oder als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt wurden, sind im Rahmen des § 30 Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.(2) 1Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 33

Besoldungsordnung W

§ 33Besoldungsordnung W(1) 1Die Ämter der Juniorprofessorin und des Juniorprofessors, der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie der Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind in der Besoldungsordnung W geregelt (Anlage II). 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.(2) Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

§ 36

Forschungs- und Lehrzulage

§ 36Forschungs- und Lehrzulage1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann der einwerbenden Hochschullehrerin oder dem einwerbenden Hochschullehrer für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Forschungs- oder Lehrzulage gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. 2Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht überschreiten. 3Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 38

Besoldungsordnung R

§ 38Besoldungsordnung R1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III). 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

§ 39

Bemessung des Grundgehalts

§ 39Bemessung des Grundgehalts1Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). 2Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. 3§ 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

§ 4

Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl ...

§ 4Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit(1) 1In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.(2) 1Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder die von ihm bestimmte Stelle.(3) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 40

Grundlagen des Familienzuschlags

§ 40Grundlagen des Familienzuschlags1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

§ 42

Änderung des Familienzuschlags

§ 42Änderung des Familienzuschlags1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

§ 43

Amtszulagen und Stellenzulagen

§ 43Amtszulagen und Stellenzulagen(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.(3) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. 2Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 3Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 44

Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

§ 44Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. 2Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. 3Sie darf den Betrag nach Anlage VII nicht überschreiten. 4Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

§ 45

Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

§ 45Zulage für Lehrkräfte mit besonderen FunktionenDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt und deren Wahrnehmung nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt wurde, eine Stellenzulage nach Anlage VII erhalten:1. ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,2. Leitung eines Schülerheimes,3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,6. Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,8. schulfachliche Koordinierung an Gemeinschaftsschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.

§ 46

Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

§ 46Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen(1) 1Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 3§ 14 findet keine Anwendung.(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 47

Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 47Zulagen für besondere Erschwernisse1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Dabei kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die in der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen für mindestens einen Monat überwiegend mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung oder Verteilung von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder der Gewährung von Leistungen an diesen Personenkreis betraut sind, eine Zulage erhalten. 3Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 4Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter mit abgegolten ist.

§ 48

Mehrarbeitsvergütung

§ 48Mehrarbeitsvergütung(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 49

Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer ...

§ 49Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamtinnen und Beamten als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage VII nicht übersteigen. 3Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. 4Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. 5Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.

§ 5

Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern1Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 50

Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

§ 50Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.(2) 1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten mit abgegolten ist.

§ 52

Andere Zulagen und Vergütungen

§ 52Andere Zulagen und Vergütungen1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

§ 53

Auslandsbesoldung

§ 53Auslandsbesoldung1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes geltenden Bestimmungen. 2Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden. 3Soweit sich die bundesgesetzlichen Vorschriften auf Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

§ 54

Anwärterbezüge

§ 54Anwärterbezüge(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 55

Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 55Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung1Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 56

Anwärtergrundbetrag

§ 56AnwärtergrundbetragDer Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VI.

§ 57

Anwärtersonderzuschläge

§ 57Anwärtersonderzuschläge(1) 1Stellt die einstellende oberste Dienstbehörde einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Anwärtersonderzuschläge gewähren. 2Die Anwärtersonderzuschläge sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31 Absatz 1) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31 Absatz 1) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.(3) 1Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 3§ 13 bleibt unberührt.

§ 58

Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

§ 58Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. 2Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit Anwärterinnen und Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilen.

§ 59

Anrechnung anderer Einkünfte

§ 59Anrechnung anderer Einkünfte(1) 1Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Satz 1 gilt auch für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit sowie einer Vortragstätigkeit. 3Als Anwärtergrundbetrag werden mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 6

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 6Besoldung bei TeilzeitbeschäftigungBei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

§ 61

Vermögenswirksame Leistungen

§ 61Vermögenswirksame Leistungen(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden.(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 63 Absatz 5 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 62

Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

§ 62Höhe der vermögenswirksamen Leistungen(1) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.(2) 1Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. 2Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 63 Absatz 5 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 63

Verfahren

§ 63 Verfahren(1) Die vermögenswirksame Leistung wird der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.(2) 1Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. 2Sind solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen.(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 62 Absatz 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.(5) Die oder der Berechtigte teilt ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde oder der als zuständig bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.(6) Für die vermögenswirksamen Leistungen und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll die oder der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.(7) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.

§ 64

Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

§ 64Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.(2) 1Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 3Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 5Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 6§ 6 gilt entsprechend.(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel nicht überschreiten.(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder der von ihm bestimmten Stelle.

§ 65

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 65Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhält die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6.(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.(3) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.(4) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:1. das Grundgehalt,2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. der Familienzuschlag,4. Amts- und Stellenzulagen,5. die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B,6. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

§ 67

Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter

§ 67 Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter(1) Für die am 31. Dezember 2021 im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleibt das zu diesem Zeitpunkt erreichte Erfahrungsdienstalter erhalten.(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt.(3) Bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.(4) Bei Beamtinnen und Beamten oder bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt waren, ist das Erfahrungsdienstalter ab dem 1. Juli 2009 nach § 30 oder § 39 zu ermitteln und nach Beendigung der Beurlaubung wie folgt festzusetzen:1. Zum Stichtag 1. Juli 2009 ist das Besoldungsdienstalter oder die Lebensaltersstufe auf der Grundlage der am 30. Juni 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen neu zu ermitteln.2. Bei Beamtinnen und Beamten ist § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt; bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.

§ 68

Übergangsregelung zum Familienzuschlag

§ 68Übergangsregelung zum FamilienzuschlagBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die vor dem 1. Januar 2022 ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 weiter, solange die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

§ 69

Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen

§ 69Übergangsregelung zu AusgleichszulagenFür Ausgleichszulagen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 7

Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

§ 7Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen(1) 1Während einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit oder sonstigen Freistellung nach § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. 2In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung wird der Vorschuss zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 gewährt. 3Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für frühere Freistellungen nach den §§ 83a oder 83b des Saarländischen Beamtengesetzes die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 70

Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung

§ 70Übergangsregelung zur Neuregelung der AuslandsbesoldungAuslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Januar 2022 nach dem 5. Abschnitt des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, solange sie die Auslandsbesoldung nach § 53 übersteigen.

§ 71

Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

§ 71Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2005 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten, findet § 77 Absatz 2 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung. 2Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Grundgehälter, der Zuschüsse zum Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage nach den Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 15 in gleichem Umfang und zum gleichem Zeitpunkt angepasst und vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.(2) 1Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 stehen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. 2Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. 3Abweichend von Satz 2 können auch Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden, wenn dies der Bedeutung der Professur entspricht.

§ 72

Weitergeltung von Vorschriften

§ 72Weitergeltung von VorschriftenBis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten Verordnungen fort:1. Verordnungen des Landes:a) Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),b) Verordnung über die Gewährung von sonstigen Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),c) Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Juni 1979 (Amtsbl. S. 626), geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),d) Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412),e) Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436),f) Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 (Amtsbl. S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),g) Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),h) Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 3. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1199),i) Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse vom 5. Februar 1980 (Amtsbl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),j) Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 423), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010),k) Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher vom 22. November 2012 (Amtsbl. I S. 460),l) Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 16. Februar 1979 (Amtsbl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755).2. Mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnungen des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung:a) Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),b) Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),c) Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),d) Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),e) Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),f) Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).

§ 8

Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...

§ 8Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer oder seiner Dienstbezüge. 3Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 9

Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für ...

§ 9Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments1Treffen Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung sinngemäß. 2Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe. 3Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.