Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025 Vom 24. April 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 362
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. Richterinnen und Richter des Landes,3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Anpassung der Besoldung
§ 2 Anpassung der Besoldung(1) Ab 1. November 2024 erhöhen sich1. die Grundgehaltssätze um 200,00 Euro sowie2. um 4,76 Prozenta) der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6,b) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes(2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. November 2024 um 100,00 Euro.(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer.(4) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für1. die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,2. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,3. die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,4. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung,5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
Anpassung der Versorgung
§ 3 Anpassung der Versorgung(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Saarländischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöhten Sätze.(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen der Familienzuschlag der Stufe 1 oder die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Beträge die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze.(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöhten Sätze(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhöht.(6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Amtszulagen die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in der Anlage VII des Saarländischen Besoldungsgesetzes aufgeführt sind, werden diese entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.(7) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, werden die Stellenzulagen und Bezüge entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 erhöht.(8) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. November 2024 um den Betrag erhöht, der sich auf der Grundlage des in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages nach Anwendung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergibt, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.(9) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. November 2024 um 68,74 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Anpassung der Besoldung
§ 4 Anpassung der Besoldung(1) Ab 1. Februar 2025 werden die in § 2 Absatz 1, 3 und 4 genannten Bezügebestandteile sowie Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind, um 5,5 Prozent erhöht.(2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Februar 2025 um 50,00 Euro.
Anpassung der Versorgung
§ 5 Anpassung der Versorgung(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 4 Absatz 1 entsprechend für die in § 3 Absatz 1 bis 7 genannten Bezügebestandteile sowie den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 34 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind.(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Februar 2025 um 5,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Februar 2025 um 72,52 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.