BesÄndG SL 2013 · Saarland

Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20. November 2013

Ausfertigungsdatum:
20.11.2013
Fundstelle:
Amtsblatt I 2013, 1375
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 3 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel

Artikel 4 Änderung des BundesbesoldungsgesetzesDas mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.“2. In § 25 wird nach dem Wort „ist“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.3. Die Besoldungsordnung A in der Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe A 2 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen.bb) Die Fußnote 3 wird gestrichen.b) Die Besoldungsgruppe A 3 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ werden die Fußnotenhinweise „3)“ und „5)“ gestrichen.bb) Die Fußnoten 3 und 5 werden gestrichen.c) Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.bb) Als Fußnote 6 wird angefügt: „6) Im Justizwachtmeisterdienst als Eingangsamt.“

Artikel

Artikel 5 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft(1) § 4 a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2009 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger; die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne von § 5 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen sich rückwirkend um den Familienzuschlag der Stufe 1. (2) § 3 a des durch das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz vom 14. März 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten und geänderten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 11. Dezember 2008 entsprechend. Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.

Artikel

Artikel 6 Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue EingangsamtBeamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 innehaben, werden in das neue Eingangsamt Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet.

Artikel

Artikel 7 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel

Artikel 8 Inkrafttreten(1) Die Artikel 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.