Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation Vom 12. März 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 268
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Personen, die eine besondere Qualifikation durch berufliche Ausbildung erworben haben, können im Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Probestudium oder eine bestandene Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Studienberechtigung für die Universität des Saarlandes oder die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes erhalten.(2) Für weiterbildende Studiengänge gilt § 77 Absatz 12 und 13 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555).
Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Aufnahme eines Probestudiums oder zu einer Hochschulzugangsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung1. einen mittleren Bildungsabschluss erworben haben,2. eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren erfolgreich abgelegt haben und3. die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.(2) Eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis wird durch das Bestehen der Berufsausbildungsabschlussprüfung mit mindestens 80 Punkten oder einer Note von mindestens 2,5 nachgewiesen.(3) Die berufliche Ausbildung muss hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs erforderlich sind.(4) Die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch können nachgewiesen werden1. durch den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder2. durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Gesamtergebnis DSH-2 oder eine gleichwertige Prüfung.Das Nähere zu Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule. Das Erfordernis studiengangspezifischer Sprachkenntnisse richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Zulassungsverfahren
§ 3 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums oder auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung hat für eine Bewerbung zum Wintersemester in einen zulassungsbeschränkten Studiengang bis zum 1. April und in einen zulassungsfreien Studiengang bis zum 1. Mai eines jeden Jahres bei der Hochschule zu erfolgen, an der die Bewerberin/der Bewerber studieren will. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester ist der Antrag für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bis zum 1. Oktober und für einen zulassungsfreien Studiengang bis zum 1. November des vorangehenden Jahres zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung erworben werden soll.(2) Vor der Stellung des Antrags nach Absatz 1 muss die Bewerberin/der Bewerber an einem Beratungsgespräch über den angestrebten Studiengang bei der Zentralen Studienberatung und der Studienfachberatung der Hochschule, bei der der Zulassungsantrag gestellt werden soll, teilnehmen.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild,2. amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie des Prüfungszeugnisses der jeweiligen Kammer oder sonst zuständigen Stelle,3. eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben, und4. der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse.(4) Die Vollständigkeit des Antrags wird von der Hochschule geprüft, bei der der Antrag gestellt wurde. Sie benachrichtigt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Fachkommission nach § 4 und, sofern Gesundheitsfachberufe betroffen sind, die Vertreterin/den Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie darüber hinaus die zuständige Fakultät und die Kammern nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Fachkommission entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mit.(5) Nach der Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums ist bei der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung die Zulassung zum einschlägigen Studiengang zu beantragen. In Studiengängen, die einem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung unterliegen, legt die Fachkommission nach § 4 auf der Grundlage der nach Absatz 3 vorgelegten Nachweise sowie eines Bewertungsgesprächs eine Gesamtnote nach Absatz 6 fest. Über die Gesamtnote wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung (Anlage 1) zur Vorlage bei der Stiftung für Hochschulzulassung erteilt.(6) Die Gesamtnote nach Absatz 5 Satz 2 wird auf eine Stelle hinter dem Komma festgelegt und in der Bescheinigung ausgewiesen. Sie lautet: sehr gut bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 mangelhaft bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 ungenügend bei einem Durchschnitt von 5,1 bis einschließlich 6,0.(7) Die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung erfolgt mit dem positiven Bescheid nach Absatz 4 Satz 3.
Fachkommission
§ 4 Fachkommission(1) Eine an der Hochschule einzurichtende Fachkommission entscheidet über die Zulassung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3, legt eine Gesamtnote gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 fest, nimmt die Prüfungsleistungen gemäß § 6 Absatz 5 ab und erteilt die fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 9. Der jeweiligen Fachkommission gehören an:1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde als Vorsitzende/Vorsitzender,2. eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde, soweit Gesundheitsfachberufe betroffen sind,3. zwei in dem gewählten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die vom zuständigen Fakultätsrat benannt werden, sowie4. insgesamt zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und der Kammern der freien Berufe.Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 4 werden von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt. Soweit die Kammern keine Vertreterin/keinen Vertreter benennen, beruft die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde zwei Personen aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.(2) Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, anwesend sind. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Eignungsfeststellung durch Probestudium
§ 5 Eignungsfeststellung durch Probestudium(1) Das Probestudium dauert zwei, kann aber in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu höchstens vier Semester betragen. In Teilzeitstudiengängen verlängert sich das Probestudium entsprechend.(2) Die Bewerberin/Der Bewerber beantragt die Eignungsfeststellung bei der Hochschule unter Vorlage der Leistungsnachweise nach den Absätzen 3, 4 und 6.(3) In modularisierten Bachelor- und Lehramtsstudiengängen beträgt das Probestudium zwei Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn innerhalb des Probestudiums 40 ECTS-Punkte erbracht wurden. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.(4) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen und die nicht unter Absatz 3 fallen, sowie in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin beträgt das Probestudium höchstens vier Semester. Die Eignung ist von der Hochschule festzustellen, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen nachgewiesen wird; im Fall des Studienganges Pharmazie, wenn das Erbringen von mindestens zwei Dritteln der Unterrichtsstunden, die für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachgewiesen wird. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.(5) Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu erteilenden Zeugnis festzustellen.(6) Im Studiengang Rechtswissenschaft ist die Eignung festzustellen, wenn das erste Studienjahr erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Nähere regelt § 2a der Ausbildungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2024 (Amtsbl. I S. 373), in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Studiendekanin/Der zuständige Studiendekan informiert die Fachkommission über die Eignungsfeststellung.
Eignungsfeststellung durch Hochschulzugangsprüfung
§ 6 Eignungsfeststellung durch Hochschulzugangsprüfung(1) Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie umfasst nach näherer Festlegung durch die Absätze 2 und 4 die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die für das Studium in dem gewählten Studiengang erforderlich sind. Dabei sind die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen besonders zu berücksichtigen. Die Hochschulen bieten für die Hochschulzugangsprüfung geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Arbeit unter Aufsicht, für die jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung stehen. Die Arbeit wird aus den Fachgebieten des Studiengangs, den die Bewerberin/der Bewerber anstrebt, gestellt, wobei drei Themen zur Wahl stehen.(3) Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden. In diesem Fall entfällt die mündliche Prüfung.(4) In der mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin/der Bewerber nach ihrer/seiner Persönlichkeit, ihren/seinen geistigen Fähigkeiten und ihrer/seiner Motivation für das Studium des angestrebten Studiengangs geeignet ist. Die in der Berufsausbildung erworbenen und für den angestrebten Studiengang verwertbaren Erfahrungen und Fähigkeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Die mündliche Prüfung soll 30 bis 60 Minuten dauern; sie kann auch praktische Teile enthalten. Jede Bewerberin/Jeder Bewerber wird einzeln geprüft.(5) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern der Fachkommission nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die mündlichen Prüfungsleistungen von allen Mitgliedern der Fachkommission abgenommen und bewertet. Das einheitliche Votum der beiden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann nicht überstimmt werden.(6) Über die schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. In dem Protokoll über die schriftliche Prüfung sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Personen und besondere Vorkommnisse festzuhalten. Das Protokoll ist von den Aufsicht führenden Personen zu unterschreiben. Das Protokoll über die mündliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Fachkommission, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterschreiben.
Bewertung und Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung
§ 7 Bewertung und Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Die Hochschulzugangsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Arbeit unter Aufsicht als auch die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.(3) Aus dem Durchschnitt der für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung von der Fachkommission vergebenen Einzelnoten errechnet sich die Gesamtnote. Sie wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Für die Festlegung der Gesamtnote gilt § 3 Absatz 6 Satz 2 entsprechend.(4) Hat die Bewerberin/der Bewerber die Hochschulzugangsprüfung bestanden, erhält sie/er eine Bescheinigung nach § 9. Hat die Bewerberin/der Bewerber die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden, erhält sie/er hierüber einen Bescheid von der/dem Vorsitzenden der Fachkommission.(5) Die Bewerberin/Der Bewerber hat das Recht, nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu nehmen.
Wiederholung der Hochschulzugangsprüfung, Ordnungsverstöße
§ 8 Wiederholung der Hochschulzugangsprüfung, Ordnungsverstöße(1) Wer die Hochschulzugangsprüfung für einen bestimmten Studiengang nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.(2) Erscheint die Bewerberin/der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungsteil nicht oder tritt sie/er von einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück, so wird der betreffende Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet, womit die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden ist.(3) Versucht die Bewerberin/der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Fachkommission nach der Schwere des jeweiligen Falles und nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten; im letzteren Fall ist die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden.(4) Verstößt die Bewerberin/der Bewerber während der Hochschulzugangsprüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist sie/er zu verwarnen. In schweren Fällen kann sie/er von der weiteren Prüfungsteilnahme mit der Maßgabe ausgeschlossen werden, dass die Hochschulzugangsprüfung als nicht bestanden gilt.(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 9 bekannt, so kann die/der Vorsitzende der Fachkommission nach Anhörung der/des Betreffenden die Hochschulzugangsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und die Bescheinigung einziehen, jedoch nur innerhalb von drei Jahren seit deren Aushändigung.
Fachgebundene Studienberechtigung
§ 9 Fachgebundene StudienberechtigungDie Fachkommission erteilt der Bewerberin/dem Bewerber nach erfolgreicher Eignungsfeststellung in den Fällen von § 5 Absatz 3, 4 und 6 sowie von § 7 Absatz 2 die fachgebundene Studienberechtigung in einer Bescheinigung (Anlage 2 und 3). Die Zulassung zum einschlägigen Studiengang ist nach erfolgreicher Hochschulzugangsprüfung mit der Bescheinigung nach Satz 1 bei der jeweiligen Hochschule oder bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu beantragen. Bei der Durchführung eines Probestudiums erfolgt die Zulassung gemäß § 3 Absatz 5.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.