Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) Vom 7. April 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.1970
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1970, 342
Anlagezur Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) vom 7. April 1970Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT)Inhalt 1 A. Begriffsbestimmungen 2 B. Zulassungsverfahren 3 C. Bauvorschriften 31 Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher) 311. Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt 312. Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt 313. Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt 314. Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt 315. Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt 316. Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt 32 Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum (Geräte) 321. Behälterzumischgeräte für die Erzeugung von Luftschaum Für die unter Ziffer 31 und 32 aufgeführten Löscher und Geräte gilt im Einzelnen folgende Gliederung: .1 Allgemeines .2 Äußere Baumerkmale .21 Unfallsicherheit .22 Form, Wandstärke .23 Vorrichtung gegen Auslaufen des Löschmittels .24 Abmessungen .25 Gewicht .26 Dosierungseinrichtung .3 Tragevorrichtung .4 Druckfestigkeit des Behälters und der Treibmittelflasche .41 Druckfestigkeit des Behälters .42 Druckfestigkeit der Treibmittelflasche .5 Betriebsdruck im Behälter .6 Sicherheitsmaßnahmen .7 Handhabung, Füllmenge, Spritzdauer und Spritzweite .71 Betriebsbereitschaft .72 Spritzschlauch und Zubehör .73 Füllmenge .74 Spritzdauer .75 Spritzweite .76 Abstellbarkeit .77 Abspritzbarkeit in waagerechter Haltung .8 Löschmittel, Schaummittel .81 Gesundheitsunschädlichkeit .82 Elektrische Leitfähigkeit .83 Verschäumungsziffer, Halbwertzeit .9 Bezeichnung und Anstrich .91 Typenschild .92 Beschriftung .93 Anstrich 4 D. Prüfvorschriften 41 Handfeuerlöscher und sonstige Feuerlöscher (Löscher) 411. Luftschaumlöscher mit 10 Liter Inhalt 412. Luftschaumlöscher mit 15 Liter Inhalt 413. Luftschaumlöscher mit 50 Liter Inhalt 414. Kohlensäure-Trockenlöscher mit 6 kg Inhalt 415. Kohlensäure-Schneelöscher mit 6 kg Inhalt 416. Trockenlöscher (U) mit 10 kg Inhalt 42 Zumischgeräte für die Erzeugung von Löschschaum (Geräte) 421. Behälterzumischgerät für die Erzeugung von Luftschaum Für die unter Ziffer 41 und 42 aufgeführten Löscher und Geräte gilt im Einzelnen folgende Gliederung: .1 Prüfung auf technische Verwendbarkeit .11 Bauausführung und Lagerbeständigkeit .12 Beförderungstauglichkeit .121 Ort und Art der Prüfung .122 Bestehen der Prüfung .13 Nachprüfung der im Verkehr befindlichen Treibmittelbehälter .2 Prüfung auf Löschleistung .21 Allgemeines .22 Löschleistung bei Holzbränden .221 Art und Größe des Brandobjektes .222 Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs .223 Löschentfernung .224 Zahl der Löschversuche .225 Bestehen der Prüfung .226 Teilnahme des Herstellers .23 Löschleistung bei Ölbränden .231 Art und Größe des Brandobjektes .232 Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs .233 Löschentfernung .234 Zahl der Löschversuche .235 Bestehen der Prüfung .236 Teilnahme des Herstellers .24 Löschleistung bei Bränden auf Fahrdrahtlokomotiven .241 Art und Größe des Brandobjektes .242 Inbrandsetzen und Beginn des Löschangriffs .243 Löschentfernung .244 Zahl der Löschversuche .245 Bestehen der Prüfung .246 Teilnahme des Herstellers
Auf Grund des § 59 Abs. 1 und 3 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) In Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, dürfen unter Tage nur solche serienmäßig hergestellten tragbaren Feuerlöschgeräte verwandt werden, die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Aufnahme in die „Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte“ zugelassen sind und den in der Anlage zu dieser Polizeiverordnung aufgeführten „Bestimmungen über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT)“ entsprechen. Sie müssen mit dem Kennzeichen „BuT“ versehen sein. (2) Zur Anbringung des Kennzeichens „BuT“ sind nur die Firmen berechtigt, die in der Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte jeweils als Hersteller eingetragen sind. (3) Die Zuständigkeit der Bergbehörde zur Regelung des Einsatzes der Geräte bleibt unberührt.
§ 3(1) Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, in Abweichung von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 die Verwendung eines Feuerlöschgeräts für die Dauer eines Jahres zur Erprobung zuzulassen. (2) Sonstige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 4Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011, ber. 1975 S. 123) in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet.
§ 2(1) Die Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte sowie Nachträge zu ihr werden im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. (2) Durch die Zulassung werden Rechte anderer, insbesondere Patentrechte, nicht berührt.
§ 5Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.