BergBehStVtrRP SL · Saarland

Staatsvertrag über die Bergbehörden des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz

Ausfertigungsdatum:
06.09.1967
Fundstelle:
Amtsblatt 1967, 1022
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BergBehStVtrRP

Das Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,und das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten,schließen folgenden Staatsvertrag:

§ 1

§ 1Obere Bergbehörde für das Land Rheinland-Pfalz ist das Oberbergamt in Saarbrücken. Es trägt die Bezeichnung „Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz“.

§ 2

§ 2(1) Das Oberbergamt unterliegt, soweit es für das Land Rheinland-Pfalz tätig ist, der Fachaufsicht des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz. Die Dienstaufsicht über das Oberbergamt obliegt dem saarländischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft.(2) Der Leiter des Oberbergamtes wird durch die saarländische Landesregierung im Benehmen mit der Landesregierung von Rheinland-Pfalz bestellt.

§ 3

§ 3(1) Soweit das Oberbergamt Landesrecht anzuwenden hat, ist das Recht des Landes maßgebend, für das das Oberbergamt tätig ist. (2) Das Oberbergamt darf für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Bergpolizeiverordnungen und Verwaltungsvorschriften allgemeinen Inhalts nur erlassen und Entscheidungen wesentlicher Bedeutung nur treffen, wenn der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vorher zugestimmt hat.

§ 4

§ 4(1) Das Saarland übernimmt die Einrichtung und Unterhaltung des Oberbergamtes und trägt die hierfür notwendigen Kosten. Die Bediensteten des Oberbergamtes stehen im Dienst des Saarlandes. (2) Die Rechnungsprüfung wird vom Saarland durchgeführt. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz ist von den Prüfungsergebnissen und den hiernach getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (3) Das Land Rheinland-Pfalz zahlt dem Saarland einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag. Der Verwaltungskostenbeitrag wird in einer Vereinbarung festgelegt, die die Wirtschaftsminister der beiden Länder abschließen. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über Höhe, Fälligkeit und Änderung des Verwaltungskostenbeitrags zu enthalten.

§ 5

§ 5Die aus der Tätigkeit des Oberbergamtes für das Land Rheinland-Pfalz aufkommenden Gebühren einschließlich der für entstandene Auslagen erhobenen Beträge sowie die im Lande Rheinland-Pfalz anfallenden Förderzinsen und sonstige Einnahmen stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu.

§ 6

§ 6Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Beamte der Bergverwaltung im Bedarfsfall im Wege der Abordnung gegenseitig zur Verfügung zu stellen.

§ 7

§ 7Bei der Besetzung von Eingangsstellen und Beförderungsstellen beim Oberbergamt sind die an den Bergämtern im Land Rheinland-Pfalz tätigen Beamten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

§ 8

§ 8Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9

§ 9Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, frühestens jedoch am 1. Januar 1968, in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.