BeihWiSprRhLfFV SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen Vom 14. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
14.12.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 2060
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeihWiSprRhLfFV

Auf Grund des § 124 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782),[1] und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[2] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) [3] verordnet der Rechnungshof des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen[2] übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.