BeihWiSprRhLfFUniV SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen Vom 14. November 2005

Ausfertigungsdatum:
14.11.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 2061
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeihWiSprRhLfFUniV

Auf Grund des § 124 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782),[1] und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[2] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) [3] verordnen das Ministerium der Finanzen sowie der Ministerpräsident, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Umwelt jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen in Beihilfeangelegenheiten auf das Landesamt für Finanzen[2], für Landesbedienstete nach § 9 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) [3] in der jeweils geltenden Fassung auf die Universität des Saarlandes übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.