Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)1) Vom 4. April 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 04.04.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 330
Aufgrund des § 86 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung sowie des § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.
Weitergehende Anforderungen
§ 10 Weitergehende AnforderungenAn Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Barrierefreie Beherbergungsräume
§ 11 Barrierefreie BeherbergungsräumeMindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung entsprechen.In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 5 Landesbauordnung entsprechend.
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.(2) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.(3) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.(4) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.(5) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzern, zu belehren.(6) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 13 Zusätzliche BauvorlagenDie Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über1. die Sicherheitsbeleuchtung,2. die Sicherheitsstromversorgung,3. die Alarmierungseinrichtungen,4. die Brandmeldeanlage,5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr,6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 11.
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
§ 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende BeherbergungsstättenAuf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 12 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 12 Absatz 1 Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, die Aufstell- oder die Bewegungsflächen nicht freihält,2. entgegen § 12 Absatz 2 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,3. entgegen § 12 Absatz 3 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt,4. als Betreiberin oder Betreiber der Anpassungspflicht nach § 14 nicht nachkommt.
Übergangsvorschriften
§ 16 ÜbergangsvorschriftenAuf bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1520), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), anzuwenden. Auf Verlangen der antragstellenden Person sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1520), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), außer Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
Rettungswege
§ 3 Rettungswege(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
Tragende Wände, Stützen, Decken
§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
Trennwände
§ 5 Trennwände(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie2. zwischen Beherbergungsräumen unda) Gasträumen,b) Küchen.Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.
Notwendige Flure
§ 6 Notwendige Flure(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
Türen
§ 7 Türen(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und2. von notwendigen Fluren in Untergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung(1) Beherbergungsstätten müssen1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und4. für Stufen in notwendigen Flureneine Sicherheitsbeleuchtung haben.(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere1. der Sicherheitsbeleuchtung,2. der Alarmierungseinrichtungen und3. der Brandmeldeanlage.
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.(2) Jeder Beherbergungsraum muss mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davorliegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.