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title: "BeamtRiEinmZahlG SL — Gesetz Nr. 1619 über die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahre 2007 an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Saarland Vom 16. Mai 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BeamtRiEinmZahlGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:01:46+00:00"
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# BeamtRiEinmZahlG SL — Gesetz Nr. 1619 über die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahre 2007 an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Saarland Vom 16. Mai 2007

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 16.05.2007
*Fundstelle:* Amtsblatt 2007, 1198


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Eine Einmalzahlung erhalten 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. Richterinnen und Richter des Landes,3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Nummer 1 oder 2 zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie gelten ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 2 — Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs

§ 2 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie im April 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. Entstand der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats April 2011, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 2011 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatten. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach § 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte, die im Laufe des Monats April 2011 nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten eine Einmalzahlung nach Absatz 1.

### § 3 — Höhe der Einmalzahlung

§ 3 Höhe der Einmalzahlung(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. (3) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 130 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 Euro.

### § 4 — Zahlung

§ 4 Zahlung(1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. (2) Die Einmalzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Beamtenversorgungsrechtliche Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften finden keine Anwendung. (4) Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.

### § 5 — Rundung von Beträgen

§ 5 Rundung von BeträgenBei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

### § 6 — Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis

§ 6 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen AmtsverhältnisFür Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Eine Einmalzahlung nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. Richterinnen und Richter des Landes,3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Nummer 1 oder 2 zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 2 — Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs

§ 2 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs(1) Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie im Juli 2007 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli 2007. Entsteht der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats Juli 2007, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend. (2) Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Juli 2007 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes. Beamte, die im Laufe des Monats Juli 2007 nach §§ 55 oder 60 des Saarländischen Beamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten eine Einmalzahlung nach Absatz 1.

### § 3 — Höhe der Einmalzahlung

§ 3 Höhe der Einmalzahlung(1) Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro. Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt. (2) Empfänger von Ruhegehalt erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Empfänger sonstiger Versorgungsbezüge erhalten eine Einmalzahlung, deren Höhe sich auf der Grundlage des Betrages von 150 Euro und der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages ergibt. (3) Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 24 Euro, Empfänger von Halbwaisengeld 14,40 Euro.

### § 4 — Zahlung

§ 4 Zahlung(1) Die Einmalzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2007 ausgezahlt. Treten nach der Auszahlung der Einmalzahlung Umstände ein, die zu einer Verminderung oder einem Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen. (2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. (3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor. (4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach §§ 53 und 54 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den Betrag der Einmalzahlung nach diesem Gesetz. (5) Gleichartige Leistungen für das Jahr 2007 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen.

### § 5 — Rundung von Beträgen

§ 5 Rundung von BeträgenBei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz Nr. 1619 über die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahre 2007 an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Saarland Vom 16. Mai 2007
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BeamtRiEinmZahlGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
