BeamtHaftG SL · Saarland

Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909

Ausfertigungsdatum:
01.08.1909
Fundstelle:
PrGS 1909, 691
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. (2) Die Verantwortlichkeit des Landes ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.

§ 2

§ 2Die Vorschrift des § 1 findet auf die im Dienst einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Landes der jeweilige Dienstherr tritt.

§ 3

§ 3Soweit durch Bundes- oder Landesgesetze eine Haftung des Landes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts für bestimmte Fälle über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.