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Gesetz Nr. 1124 zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Vom 19. März 1980

Ausfertigungsdatum:
19.03.1980
Fundstelle:
Amtsblatt 1980, 547
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Rahmenrecht setzt, wird der zuständige Fachminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen. (2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Erwerbs der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,4. die Prüfungsanforderungen.

§ 2

§ 2Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst [1] werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser Landesbehörde durch Rechtsverordnung erlassen; soweit eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zuständige Stelle ist, können Prüfungsordnungen auch durch Satzung erlassen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.