BBergGZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz Vom 17. Februar 1982

Ausfertigungsdatum:
17.02.1982
Fundstelle:
Amtsblatt 1982, 198
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten der Bergbehörden

§ 1 Zuständigkeiten der Bergbehörden(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 31 Abs. 2 Satz 2 , 79 Abs. 3 Satz 1 und 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG; ferner für die Ausführung des § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG einschließlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG für Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke, soweit sie nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. (2) Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* (Oberbergamt) ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 10 bis 23, 26 bis 29, 33, 35 bis 37, 40 bis 43, 45, 47, 64, 69 Abs. 3, § 70 für den in § 64 Abs. 1 genannten Personenkreis, §§ 75, 77 bis 106, 109, 125, 149, 152 bis 154, 156, 160 bis 162 und § 164 BBergG, ferner für die Ausführung des § 52 Abs. 2a bis 2c BBergG einschließlich der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG für Vorhaben, die nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Vorhaben, die von Absatz 1 erfasst werden. Die Vorschriften der Absätze 1 und 3 bleiben unberührt. (3) Das Bergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 39 Abs. 3, 50 bis 57, ausgenommen Vorhaben, die von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden, §§ 60, 63, 69 Abs. 1 und 2, § 70 mit Ausnahme des in § 64 Abs. 1 genannten Personenkreises, §§ 71 bis 74, 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2 und § 169 BBergG.(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Zuständigkeiten gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 BBergG; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ist das Bergamt.

§ 3

Zuständigkeiten für Bergverordnungen des Bundesministers für Wirtschaft

§ 3 Zuständigkeiten für Bergverordnungen des Bundesministers für WirtschaftDas Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Ausführung der vom Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des § 68 Abs. 2 BBergG ergangenen Rechtsverordnungen.

§ 4

Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 4 Zuständigkeiten anderer BehördenZuständig für die Ausführung von § 110 Abs. 6 BBergG ist 1. soweit es sich um bauaufsichtliche Genehmigungen oder Zustimmungen handelt, die nach der Landesbauordnung (LBO) örtlich und sachlich zuständige Bauaufsichtsbehörde [5],2. soweit es sich um baurechtliche Genehmigungen handelt, die in anderen Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen eingeschlossen sind, die für die jeweilige Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidung zuständige Behörde.

Eingangsformel BBergGZustV

Auf Grund des § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) [1] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) [2] verordnet die Landesregierung:

§ 2

Ordnungswidrigkeiten, Straftaten

§ 2 Ordnungswidrigkeiten, StraftatenDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das Oberbergamt übertragen.Das Bergamt ist zuständige Landesbehörde bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.