Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz Vom 10. Juni 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 10.06.1981
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1981, 350
§ 1(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu beteiligen. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
Auf Grund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1310) [1] verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.