BayIngVersStVtr SL · Saarland

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Ausfertigungsdatum:
09.05.2001
Fundstelle:
Amtsblatt 2001, 1470
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Mitgliedschaft

§ 1 Mitgliedschaft (1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. (2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung zugelassen. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.

§ 2

Beitrag

§ 2 Beitrag (1) Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. (2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.

§ 3

Leistungen

§ 3 Leistungen (1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Frühinvalidität ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt. (2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

§ 4

Sonderbestimmung für Altmitglieder

§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

Artikel

Artikel 1 MitgliedschaftDie nicht berufsunfähigen Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (Ingenieurkammer Saarland) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).

Artikel

Artikel 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.

Artikel

Artikel 11 In-Kraft-Treten des Staatsvertrags Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2 Anwendbare Vorschriften(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer. (3) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz [2] in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel

Artikel 3 ÜbernahmebestandFür Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Artikel

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltung (1) Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes auf Vorschlag der Ingenieurkammer Saarland. (2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. (3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel

Artikel 5 Anlage des VermögensDas Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Saarland angelegt werden.

Artikel

Artikel 6 Aufsicht(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu. (2) Das Ministerium für Umwelt des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen. (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Artikel

Artikel 7 SatzungDie Satzung [3] der Ingenieurversorgung gilt auch im Saarland. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.

Artikel

Artikel 8 DatenübermittlungDie Ingenieurkammer Saarland gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Liste der Beratenden Ingenieure bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.

Artikel

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrags (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Saarland den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Saarland wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über. (3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestands der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 200,00 DM errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft Verkehr und Technologie. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes erteilt.

§ 1

Mitgliedschaft

§ 1 Mitgliedschaft(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. (2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung zugelassen. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.

§ 2

Beitrag

§ 2 Beitrag(1) Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. (2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.

§ 3

Leistungen

§ 3 Leistungen(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Frühinvalidität ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt. (2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

§ 4

Sonderbestimmung für Altmitglieder

§ 4 Sonderbestimmung für AltmitgliederDie Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.