BaustellVZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Baustellenverordnung Vom 19. März 1999

Ausfertigungsdatum:
19.03.1999
Fundstelle:
Amtsblatt 1999, 562
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Vorankündigung über die Einrichtung der Baustelle nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Eingangsformel BaustellVZustV

Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130, ber. 1998 S. 195), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Baustellenverordnung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.