Verordnung über die Neufestsetzung des Zinssatzes für öffentliche Baudarlehen Vom 12. Februar 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.1982
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1982, 175
Auf Grund der §§ 36, 37 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland (WoBauG Saar) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsbl. S. 802), geändert durch Art. 27. Unterart. 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1523),[1] verordnet die Landesregierung:
§ 1 Öffentliche Baudarlehen, mit denen in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1968 Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen gefördert wurden, sind ab dem 1. Januar 1982 mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen. Eine geforderte höhere Verzinsung bleibt unberührt.
§ 2 § 1 gilt für Annuitätsdarlehen entsprechend.
§ 3 Die Neufestsetzung der Annuität bezieht sich auf das Ursprungsdarlehen.
§ 4 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.