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title: "GebVerzBauaufsicht — Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Vom 3. September 2015"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauAufsGebVSL2015rahmen"
updated: "2026-05-13T16:00:50+00:00"
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# GebVerzBauaufsicht — Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Vom 3. September 2015

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 03.09.2015
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2015, 656


### § 2 — (aufgehoben)

§ 2(aufgehoben)

### Eingangsformel GebVerzBauaufsicht

Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

### Anlage GebVerzBauaufsicht

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Nummer und Gegenstand Gebühr Euro 1. Grundgebühren Baugenehmigung, ausgenommen die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise Berechnung der Grundgebühren: Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen. Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten. zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.: Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gelten die Erläuterungen zur Berechnung der Grundgebühren entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise einzureichen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden. Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. Ermäßigungen: zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.: Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung eingereicht, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. und 1.3.2. ermäßigte Gebühren. Auf die Erläuterungen zu Nummer 24.2. wird hingewiesen. zu Nummer 1.: Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides nach Nummer 4. und dessen Verlängerung nach Nummer 6. kann im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands bis zu 30 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt wird und der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird. Bei der Gebührenermittlung sind die Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und der Umfang der beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen. Für im Vorbescheid erteilte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Landesbauordnung (LBO) sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO, die in die Baugenehmigung übernommen werden, sind nicht erneut Gebühren nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben, wenn der Vorbescheid diesbezüglich ohne wesentliche Änderung zu einer Baugenehmigung führt. 1.1. Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung, Anbringung und Nutzungsänderung von: 1.1.1. Gebäuden, sofern sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, 1.1.1.1. für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 3,70 1.1.1.2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 2 mindestens 65 1.1.2. Gebäuden gemäß § 51 LBO 1.1.2.1. für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 5,40 1.1.2.2. soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 3,70 mindestens 75 zu Unternummer 1.1.2.: Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1.1.2.2. darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1.1.2.1. nicht überschreiten. 1.1.3. ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und leicht- oder hochentzündliche oder schädliche Flüssigkeiten bis 5 m3 42 über 5 m3 bis 10 m3 62 über 10 m3 bis 25 m3 92 über 25 m3 bis 50 m3 122 über 50 m3 bis 100 m3 152 je weitere angefangene 100 m3 (Soweit damit genehmigungsbedürftige Anlagen, z. B. Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen u. a. errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.) 30 1.1.4. selbstständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen - mindestens 40 - bis zu 50 000 m3 für je angefangene 1 000 m3 6 - über 50 000 m3 bis 500 000 m3 Grundgebühr 350 zuzügl. für die 50 000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 10 000 m3 30 - über 500 000 m3 Grundgebühr 1 900 zuzügl. für die 500 000 m3 übersteigende Menge für je angefangene 50 000 m3 60 1.1.5. Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen - bis 100 kW 41 - über 100 kW bis 250 kW 61 - je weitere angefangene 50 kW 6 1.1.6. Stellplätzen, je Stellplatz 13 mindestens 40 Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr. 1.1.7. Abstellplätzen für Fahrräder gebührenfrei 1.1.8. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 26 mindestens 61 1.1.9. Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 15 mindestens 61 1.1.10. Ausschankflächen, wie Biergärten, Straßencafés usw. für je angefangene 100 m2 Nutzfläche 51 mindestens 61 1.1.11. sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LBO, wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungschanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen usw. für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 3 mindestens 40 zu Unternummer 1.1.11.: Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. 1.1.12. Nutzungsänderungen je angefangene 100 qm Nutzfläche - von Gebäuden oder Räumen in Wohnnutzung 31 mindestens 51 - von Gebäuden oder Räumen in sonstige Nutzungsarten 46 mindestens 77 - sonstige 8 mindestens 40 zu Unternummer 1.1.12.: Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro. 1.1.13. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzfläche nicht bestimmbar ist die jeweilige nach den Nummern 1.1.1. bzw. 1.1.2.2. errechnete Grundgebühr mindestens 40 zu Unternummer 1.1.13.: Soweit sich die Gebühr nicht nach den Herstellungskosten ermitteln lässt, ist die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro. 1.2. Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von: 1.2.1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung je angefangener m2 Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche 8 mindestens je Werbeanlage 75 1.2.2. Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung je angefangener m2 Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche 14 mindestens je Werbeanlage 75 zu Unternummer 1.2.1. und 1.2.2.: Als Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt. Die Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche ist jeweils auf volle m2 aufzurunden. Für beleuchtete Werbeanlagen, einschließlich (Wechsel-)Lichtbildwerbeanlagen, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. zu erheben. je Werbeanlage bis zu 1/3 der nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. errechneten Gebühr 1.2.3. Werbeanlagen, die nicht unter Nummer 1.2.1. oder 1.2.2. fallen, wie z. B. Laserwerbeanlagen 200 - 1 500 1.2.4. Warenautomaten je Stück 61 1.3. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 1.3.1. soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.1.13., ausgenommen für Werbeanlagen, nach § 64 LBO im vereinfachten Verfahren erteilt wird 80 % der nach Nummern 1.1. bis 1.1.13. errechneten Gebühr mindestens die jeweilige Mindestgebühr zu Unternummer 1.3.1.: Für den Fall der Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über das barrierefreie Bauen gemäß § 50 LBO, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummer 1.3.1. zu erheben. bis zu 5 % der nach Nummer 1.3.1. errechneten Gebühr 1.3.2. soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2. für Werbeanlagen nach § 64 LBO im vereinfachten Verfahren erteilt wird 85 % der nach Nummer 1.2. errechneten Gebühr mindestens die jeweilige Mindestgebühr 1.3.3. soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt gilt 10 - 40 % der nach Nummern 1.1. bis 1.2. errechneten Gebühr mindestens die jeweilige Mindestgebühr 1.3.4. Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren 25 zu Unternummer 1.3.4.: Die Gebühr nach 1.3.4. ist zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3.3. zu erheben. 1.4 Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer Typengenehmigung Erteilung einer Baugenehmigung nach lfd. Nr. 1.1. mindestens 65 zu Unternummer 1.4.: Bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 76a LBO) ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1., 1.1.2. und 1.3.1. unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands um bis zu 50 v. H. 2. Teilbaugenehmigung die Mindestgebühr zu Nummer 1. bis 1/10 der Gebühr zu Nummer 1. 3. Verwaltungs- und Beratungsaufwand in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO Verwaltungsaufwand je Bauvorhaben 30 - 150 je Beratung nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 4. Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides – mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise – und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen 60 - 10 000 zu Nummer 4.: Die Gebühren zu positiv zu bescheidenden Einzelfragen zu Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO sind nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben. Die Gebühr beinhaltet nicht die Gebühr nach Nummer 39. 5. Bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage 3/4 der Gebühr zu Nummer 1. mindestens 61 zu Nummer 5.: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise sind gesondert zusätzlich nach Nummer 24. zu erheben. Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben. 6. Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides 6.1. Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin die jeweilige Mindestgebühr 6.2. Verlängerung der Geltungsdauer bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1., 2., 4. und 5. mindestens die jeweilige Mindestgebühr 7. Besondere Prüfungen Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 4 LBO ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden. das Dreifache der Gebühr zu Nummer 1. Die Gebühr bezieht sich auf die Grundgebühr Baugenehmigung (vgl. Nummer 1). Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben. Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen ist die Gebühr nur für den ausgeführten Teil zu erheben. 8. Zurückweisung bzw. Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen bis zu 3/4 der Gebühr der entsprechenden Grundgebühr Baugenehmigung bzw. der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3. mindestens je 30 9. Bearbeitung von Nachtragsanträgen die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1. und 4. Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 2. erhoben. 10. Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit je Beteiligtem 15 Anmerkung: Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben. 11. Fliegende Bauten 11.1. Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten 4 mindestens 61 11.2. Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung die jeweilige Mindestgebühr bis zu 1/3 der Gebühr zu Nummer 11.1. zu Unternummer 11.2.: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen sind gesondert zu erheben. 11.3. Übertragung einer Ausführungsgenehmigung 70 11.4. Neuausfertigung eines Prüfbuches 200 zu Unternummer 11.4.: Kosten für Vervielfältigungen sind zusätzlich nach Nummer 35. zu erheben. 11.5. Konstruktive Abnahmen nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 11.6. Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung je angefangene 100 m2 Grundfläche 4 mindestens 15 11.7. jede Abnahme am Ort der Aufstellung je angefangene 100 m2 Grundfläche - eines Fahrgeschäfts 6 mindestens 25 - eines sonstigen Fliegenden Baues, wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Schaugeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte 3,50 mindestens 15 zu Nummer 11.: Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen. 12. Versammlungsstätten 12.1. Genehmigung von Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen, zusätzliche oder abweichende Bestuhlungs- und Rettungswegepläne einschließlich sicherheitsrechtlich erforderlicher Auflagen je angefangene 100 Sitzplätze 50 bis zu 1/2 der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1.1.12. zu Unternummer 12.1.: Gebühren für Ortsbesichtigungen sind zusätzlich nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. 12.2. Überprüfung und Genehmigung für die von der bisherigen Nutzung abweichende zeitlich befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 12.3. Abnahme einer technischen Probe nach Zeitaufwand 12.4. Erteilung eines Gastspielprüfbuches 200 - 2 000 12.5. Verlängerung der Dauer eines Gastspielprüfbuches 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 12.4. mindestens 100 13. Bauzustandsbesichtigung des fertig gestellten Rohbaus oder der abschließend fertig gestellten baulichen Anlage je Bauzustandsbesichtigung 1/10 der Gebühr zu Nummern 1. und 2. mindestens je Bauzustandsbesichtigung 30 höchstens je Bauzustandsbesichtigung 5 000 14. Bescheinigung nach § 79 Abs. 3 Satz 3 LBO über das Ergebnis der Besichtigung je Bescheinigung 30 15. Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 4 oder Abs. 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (z. B. Lage eines Vorhabens im Außenbereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu Nummer 15.: Die Gebühr für die bauaufsichtliche Überwachung der bautechnischen Nachweise ist nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. Die Gebühr für die Überwachung des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises beträgt höchstens die errechnete Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises (§ 33 Abs. 5 Satz 3 Nummer 4. PPVO). Für die Bauüberwachung - ohne die Überwachung der bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise - beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. höchstens die errechnete Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. 16. Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenausbaus (§ 79 Abs. 4 LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs. 6 Satz 2 LBO) 1/3 der Gebühr zu Nummer 13. 17. Durch Angaben Dritter missbräuchlich veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen. nach Zeitaufwand nach Nummer 40. mindestens 75 18. Nachforderung von Unterlagen nach Baubeginn je Nachforderung 30 19. Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung - auch einer Nutzungsuntersagung - einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen sowie Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages (§ 82 Abs. 3 LBO, § 57 Abs. 2 LBO) 50 - 700 20. Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und Bauhilfsmitteln in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs. 2 LBO) nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 21. Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 LBO nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu Nummer 21.: Die Gebühr für eine bauaufsichtliche Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung des Bauproduktes zu untersagen, ist nach Nummer 19. gesondert zu erheben. 22. Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§ 84 a, b und c LBO) 22.1. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten; Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 22.1.1. Überprüfung der Merkmale von Produkten nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 MüG durch die Überprüfung von Unterlagen, die Durchführung physischer Überprüfungen anhand von angemessenen Stichproben und die Durchführung von Laborprüfungen nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu Nummer 22.1.1: Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachung eine behördliche Anordnung oder ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben die Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder wenn die Überwachung der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient. 22.1.2. Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen durch den Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 22.1.3. Anordnung des Rückrufs, Anordnung der Rücknahme eines Produktes oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach den Artikel 16 Abs. 5 und Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 22.1.4. Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, die nicht in den Nummern 22.1.1 bis 22.1.3 bestimmt sind nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 22.2. Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten; Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, berichtigt durch ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10) 22.2.1. Aufforderung zur Korrektur der Nichtkonformität eines Bauproduktes nach Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 22.2.2. Maßnahme nach Artikel 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Zeitaufwand nach Nummer 40. 23. Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Abs. 6 und § 79 Abs. 2 LBO entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstelle 611 Nummer 1. des Allg. GebVerz. 24. Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Untere Bauaufsichtsbehörde 24.1. Prüfung der statischen Berechnungen 24.1.1. Werden die statischen Berechnungen sowie die Konstruktionszeichnungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, ist die sich aus der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) ergebende Gebühr zu erheben. 24.1.2. Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen. 24.2. Prüfung des Nachweises des Brandschutzes 24.2.1. Werden die Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LBO), sind - zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. - die sich aus der PPVO ergebenden Gebühren zu erheben. 24.2.2. Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen. zu Nummer 24.2.: Sofern die Prüfung des Brandschutznachweises mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen umfasst, ist die Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises für die zweite und jede weitere bauliche Anlage entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 5 und 6 PPVO zu ermitteln. 25. Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung 25.1. Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Grundfläche bzw. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Berechnungsformel: hinzugewonnene Grundfläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 30 25.2. Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) Berechnungsformel: hinzugewonnene Fläche pro Vollgeschoss (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 30 zu Nummer 25.2.: Im Fall einer geschossflächenbezogenen Berechnung darf die Gebühr für die Abweichung das Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert nicht überschreiten. 25.3. Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Berechnungsformel: die gegenüber der zulässigen Fläche hinzugewonnene Fläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 30 25.4. Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) Berechnungsformel:: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 100 25.5. Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohnungen Berechnungsformel:: Gesamtfläche der überzähligen Wohnungen (qm) im Mittel x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 30 25.6. Zurücktreten hinter die Baulinie, pro m 30 25.7. Befreiung von der zulässigen Bauweise (§ 22 BauNVO) 500 25.8. Befreiung von Vorschriften über Sockel-, Trauf-, Drempel- und Firsthöhen je angefangene 10 cm Überschreitung 10 25.9. Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks 150 25.10. Änderung der zulässigen Firstrichtung 150 25.11. Änderung der zulässigen Dachform 150 25.12. Befreiung von den Vorschriften zu Dachgauben je angefangene lfd. 10 cm Dachgaube 10 mindestens 30 25.13. Abweichungen von der zulässigen Dachneigung je unterschrittene/überstiegene 10° 50 25.14. Änderung der zulässigen Einfriedung 50 25.15. Werbeanlagen Gebühr nach Nummer 1.2. mindestens 61 25.16. Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche Berechnungsformel: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz qm x Euro/qm x 50 % (Gewerbe) 30 % (Wohnen) 15 % (Garagen, Nebenanlagen) mindestens 30 25.17. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO) 30 - 5 000 25.18. sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO 30 - 5 000 zu Unternummern 25.1. bis 25.5. sowie zu Unternummer 25.16.: Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird die Höchstgebühr in Bezug auf den jeweiligen Bodenrichtwert wie folgt festgelegt: Bodenrichtwert bis einschließlich 200 Euro/qm Höchstgebühr 50 000 Bodenrichtwert über 200 bis einschließlich 500 Euro/qm Höchstgebühr 150 000 Bodenrichtwert über 500 bis einschließlich 1 000 Euro/qm Höchstgebühr 200 000 Bodenrichtwert über 1 000 Euro/qm Höchstgebühr 250 000 zu Nummer 25.: Die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen darf den Betrag von 250 000 Euro nicht übersteigen.Bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer isolierten Abweichung, Befreiung und Ausnahme wird die Gebühr bis ⅓ der zu Nummern 25.1 - 25.18 errechneten Gebühr erhoben, jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr 26. Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 5 LBO) 26.1. soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren 26 26.2. auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 LBO) 41 27. Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs. 3 LBO) je Stellplatz 5 mindestens 25 28. Baulasten 28.1. Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast 150 - 1 050 28.2. Löschung einer Baulast (§ 83 Abs. 3 LBO) 40 - 275 28.3. Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs. 4 Satz 2 LBO) 40 - 275 28.4. Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis je Flurstück 25 - 205 zu Unternummer 28.4.: Die Höchstgebühr je Auskunft zusammenhängender Flurstücke eines Grundstücks beträgt max. 205 Euro 29. Bauartgenehmigung und Verwendbarkeitsnachweise 29.1. Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO) 51 - 5 000 29.2. Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (§ 17a Abs. 4 LBO) 30 - 520 29.3. Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 21 Satz 1 LBO 51 - 5 000 29.4. Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung nach § 21 Satz 2 LBO, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist 30 - 520 30. Übereinstimmungserklärung Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO 30 - 520 31. Überprüfung von Unternehmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten 31.1. Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 17a Abs. 6 LBO, § 26 Abs. 1 LBO, § 55 Abs. 2 LBO) 40 - 520 31.2. Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 17a Abs. 6 LBO oder § 26 Abs. 1 LBO 520 - 15 000 32. Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder Ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes 51 - 520 33. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 LBO in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung 33.1. Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle 520 - 15 000 33.2. Änderung der Anerkennung nach Nummer 33.1. 260 - 5 000 33.3. Aberkennung einer Stelle nach Nummer 33.1. 520 - 10 000 34. Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der PPVO 34.1. Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r je Fachbereich, ggf. Fachrichtung 275-1 000 34.2. Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle 275 -1 500 34.3. Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r für Brandschutz oder als Prüfingenieur/-in oder als Prüfsachverständige/-r für Standsicherheit 500 - 5 000 34.4. eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 34.1. bis 34.3. 50 - 500 34.5. für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde innerhalb des Saarlandes 50 35. Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 3 und 121 des Allg. GebVerz. 36. Gewährung von Einsicht in Bauakten 36.1 Grundgebühr je Antrag 25 - 500 zu Nummer 36.1.: Bei überdurchschnittlich umfangreicher Aktenlage ist die Grundgebühr um die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. zu erhöhen. Die Grundgebühr beträgt höchstens 500 Euro. 36.2 Zusätzlich zur Grundgebühr sind zu erheben: 36.2.1 die Gebühren für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien etc. nach Nummer 35. 36.2.2 die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. für die Dauer der Akteneinsicht, sofern die Einsichtnahme länger als eine Viertelstunde andauert. zu Nummer 36.: Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten. Nummer 36. findet keine Anwendung, wenn Akteneinsicht aufgrund eines Informationszugangsanspruchs gewährt wird.Auf die jeweilige Gebühr der Gebührenstelle Nummer 455 (Informationsfreiheitsgesetz) und der Gebührenstelle Nummer 665 (Umweltbezogene Informationen) des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses wird hingewiesen. 37. Bescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 37.1. innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens je Nutzungseinheit 50 Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung 10 37.2. außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens je Nutzungseinheit 70 Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung 10 37.3. nachträgliche Erteilung von Mehrausfertigungen zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen je Mehrausfertigung 10 - 30 37.4. Bearbeitung von Änderungsanträgen je Änderungsantrag 30 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummern 37.1. und 37.2. 38. Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), den aufgrund des GEG erlassenen Rechtsvorschriften und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) 38.1. Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1, § 103 Absatz 1 GEG oder Zulassen einer Abweichung nach § 105 GEG je Befreiungs- oder Abweichungstatbestand 50 - 700 38.2 Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GEG die jeweilige Gebühr nach Nummer 29 38.3 Anforderung von Berichten, Berechnungen, Anzeigen, Vereinbarungen, Beurteilungen, Dokumentationen sowie sonstiger Unterlagen oder Nachweise mindestens je Anforderung 30 38.4 Anordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GEG auf Grundlage von § 95 GEG 50 - 700 38.5 Anforderung von Unternehmererklärungen, Planungen und Vereinbarungen, schriftlichen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen nach dem GEIG mindestens je Anforderung 30 39. Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr. 662 des Allg. GebVerz. Anmerkung: Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben. 40. Leistungen nach Zeitaufwand 40.1. Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet je angefangene Arbeitsstunde: 40.1.1. für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten 93,60 40.1.2. für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten 71,40 40.2. für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern nach Zeitaufwand 40.3. soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet: je angefangene Arbeitshalbstunde 35,70 41. Entscheidungen nach Baugesetzbuch (BauGB) 41.1. Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB 30 - 1 500 41.2. Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB nach Zeitaufwand nach Nummer 40. mindestens 40 41.3. Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB 25 41.4. Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB 30 - 5 000 42. Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, Wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn. 205, 542, 661 und 703 des Allg. GebVerz. 43. Typengenehmigung (§ 76a LBO) 43.1. Typengenehmigung 4 bis 12 v. H. der Herstellungskosten, mindestens 75,00 43.2. Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung 1 bis 4 v. H. der Herstellungskosten, mindestens 75,00 43.3. Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung 25 bis 33 v. H. der für die Typengenehmigung festgesetzten Gebühr, mindestens 75,00 höchstens 750,00 44. Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 40 - 1 000

### § 1

§ 1Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I. S. 1554), außer Kraft.

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— Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) Vom 3. September 2015
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauAufsGebVSL2015rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
