BauAufgBundKErstV SL · Saarland

Vereinbarung über die Erstattung der dem Land bei der Erledigung von Bauaufgaben des Bundes entstehenden Kosten gemäß Ziffer 5 des Verwaltungsabkommens über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes vom 24. September/20.Oktober 1969[1] zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (nachstehend Bund genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend Land genannt) Vom 17. Mai/2. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
02.10.2002
Fundstelle:
GMBl. 2002, 419
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BauAufgBundKErstV

Anlage zu § 4 der VereinbarungPersonaleinsatz für die Ausübung der Fach- und DienstaufsichtProjektleitung und baukostenunabhängige Leistungen Bezeichnung Anzahl 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Landesamt für Bau und Liegenschaften 1) Leitung Geschäftsbereich Bundesbau, Grundsatz/Hochbau 0,3 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 1,0 h.D. 2) Grundsatz, Hochbau, Vergabe, Haushalt, Datenverarbeitung 3,2 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 2,0 g.D. 1,2 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 1,0 m.D. 3) Ingenieurbauwesen 1,0 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 0,5 g.D. 4) Betriebstechnik 0,8 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 0,5 h.D. 5) Rechtsangelegenheiten, Vergabe 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 0,1 h.D. 6) Schreibdienst, Registratur 0,5 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. 0,2 m.D. Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten 7) Dienstaufsicht und Grundsatzangelegenheiten 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 0,2 h.D. 8) Grundsatzarbeit, Zuwendungsbaumaßnahmen 0,2 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 0,4 g.D. 9) Schreibdienst, Registratur 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. 0,1 m.D. zusammen 1,4 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 1,8 h.D. 4,4 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 2,9 g.D. 1,8 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. 1,3 m.D. Insgesamt 7,6 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers. 6,0 Pers.

Anlage 1

Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung ...

Anlage 1Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau I.Bund und Länder haben sich am 05. Mai 1999 auf gemeinsame Grundsätze für die künftige Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO durch die Länder verständigt. Hierbei ist zur Erstattung der den Ländern entstehenden Verwaltungskosten Folgendes festgehalten.Gemeinsames Ziel war und ist eine wirtschaftliche und effiziente Aufgabenerledigung unter Senkung der vom Bund zu erstattenden Verwaltungskosten der Länder. Hierbei wird angestrebt, mehr Kostentransparenz herzustellen und die Personalvorhaltung und Sachausstattung vom wechselnden Bauvolumen unabhängiger zu machen.Im Rahmen der geltenden Verwaltungsabkommen beanspruchen beide Seiten eine angemessene Regelung zur Erstattung der Verwaltungskosten.In den alten Ländern sehen die bisherigen Vereinbarungen die Erstattung nach sogenannten Ist-Kosten vor. Damit beteiligt sich der Bund auch an der Finanzierung eines teilweise noch vorhandenen Personalüberhangs in den Bauverwaltungen dieser Länder. In den Ländern Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt werden zur Zeit die Verwaltungskosten nach den Grundsätzen des "Bauens für Dritte" gemäß Anhang 20/8 zur RBBau im Prinzip projektweise nach gestaffelten Prozentsätzen ermittelt und vom Bund erstattet. Inzwischen rechnen auch Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen nach sogenannten Ist-Kosten ab. Bund und Länder streben für die Zukunft eine Erstattungsregelung mit einem möglichst einfach zu handhabenden neuen Abrechnungsmodus an. Dies könnten beispielsweise pauschale Regelungen sein, die sich an bestimmten Prozentsätzen der jährlichen Bauausgaben und den nicht umsatzabhängigen Leistungen orientieren. Darüber hinaus wird sich der Bund in den betroffenen Ländern für eine Übergangszeit angemessen an den Kosten noch vorhandener Personalüberhänge beteiligen. Diese Länder legen hierzu dem Bund ihre Personalentwicklungskonzepte einschließlich der benötigten Einstellungskorridore dar. Die getroffenen Regelungen wären von Zeit zu Zeit zu überprüfen und neu zu verhandeln.9. Die Erstattung der Verwaltungskosten könnte künftig auf folgenden Grundlagen erfolgen:für die auf Bauausgaben bezogenen Aufgaben durch eine einheitliche Gesamtpauschale oder nach Maßnahmengruppen (Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen) gestaffelte Pauschalen in Vomhundertsätzen der Baukosten,für die baukostenunabhängigen Aufgaben zusätzliche Pauschalen, die beispielsweise aus Angaben der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt werden oder aus einem prozentualen Zuschlage auf die Baukostenpauschalen bestehen,für die Kosten von Personalüberhängen vorübergehende Beteiligung des Bundes nach besonderer Vereinbarung.Die jeweiligen Pauschalen und Mehrkosten für Personalüberhänge sind in bilateralen Verhandlungen zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern zu vereinbaren. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird bis Herbst 1999 Anhaltspunkte für die Höhe der Pauschalsätze, die zu Grunde legenden Baukosten und etwaigen Abschlagszahlungen entwickeln.Hierzu sind folgende Protokollnotizen erklärt worden:Baden-Württemberg trägt die Ziele und grundlegenden Aussagen dieses Papiers mit Ausnahme der Kostenpauschalierung mit. Das Land beabsichtigt, an dem bestehenden Verwaltungsabkommen und der bisherigen Verwaltungskostenvereinbarung festzuhalten, da durch getrennte Ämter für die Bauaufgaben des Bundes in Baden-Württemberg eine klare Abgrenzung der Kosten und volle Transparenz des entstehenden Personal- und Sachaufwands gegeben ist.Der Bund nimmt diesen Hinweis in der Erwartung zur Kenntnis, zu gegebener Zeit mit dem Land Gespräche zur Verwaltungskostenerstattung zu führen.Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass die Bauaufgaben des Bundes ab 1. Januar 2002 durch die in Vorbereitung befindliche Liegenschafts- und Baubetreuungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH & Co KG (LBB) wahrgenommen werden sollen und am 20. April 1999 ein neues Verwaltungsabkommen und eine neue Vergütungsvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen worden sind. (Hinweis: Die Kommanditgesellschaft ist bisher noch nicht errichtet worden; das neue Verwaltungsabkommen und die neue Vergütungsvereinbarung sind noch nicht in Kraft getreten.)Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Bauaufgaben des Bundes ab 1. Juli 1999 durch die in Gründung befindliche Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH), rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, in Organleihe wahrgenommen werden sollen. Ein neues Verwaltungsabkommen und eine neue Verwaltungsvereinbarung sind mit dem Bund bereits abgeschlossen worden. (Hinweis: Die Anstalt ist inzwischen errichtet worden.)Bremen weist darauf hin, dass die nicht delegierbaren Bauherrenaufgaben des Bundes künftig durch den Geschäftsbereich Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion Bremen bzw. beim Senator für Finanzen oder beim Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung wahrgenommen werden sollen, während die verbleibenden operativen Bauaufgaben dem Eigenbetrieb Bremer Baubetrieb übertragen werden sollen. Ein neues Verwaltungsabkommen sowie eine neue Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund sollen in Kürze abgeschlossen werden. (Hinweis: ergänzende Protokollnotiz vom 4. Juni 1999). (Weiterer Hinweis: Das neue Verwaltungsabkommen und die neue Verwaltungskostenvereinbarung sind inzwischen abgeschlossen worden.)Nach Auffassung des Landes Hessen sollte die vorliegende Konzeption im Sinne des Neuen Steuerungsmodells weiter entwickelt werden. Für die hiernach anzustrebende betriebswirtschaftliche Selbsterneuerung erscheint es unverzichtbar, die Leistungen der Bauverwaltungen konkret zu beschreiben und mit Entgelten Preise zu verknüpfen. Diese "Produktabgeltungen" sollten im Interesse eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs mit externen Dritten auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) aufbauen. (Hinweis: ergänzende Protokollnotiz vom 24. Juni 1999.)Bei der Verabschiedung der gemeinsamen Grundsätze haben Bund und Länder folgende weiteren Punkte festgehalten:Es besteht Einigkeit darüber, dass die für Baumaßnahmen erbrachten Leistungen freiberuflich Tätiger (Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute) mit den künftigen baukostenbezogenen Pauschalen abgegolten sind und deren Honorare vom Bund nicht zusätzlich erstattet werden.Die vereinbarte Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Abteilungsleiterebene zur Ermittlung von Anhaltspunkten für die Höhe von Pauschalsätzen, die zu Grunde zu legenden Baukosten und etwaige Abschlagszahlungen setzt sich aus Vertretern der Länder Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie der zuständigen Bundesressorts BMVBW, BMVg und BMF zusammen. BMF wird die Moderation und Federführung übernehmen. Ein erster Entwurf soll auf Arbeitsebene entwickelt werden. (Hinweis: Die Arbeitsgruppe ist später um Baden-Württemberg erweitert worden.)II.Im weiteren Verlauf ist das Verfahren dahingehend modifiziert worden. dassdie Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ermittlung von Anhaltspunkten für die Höhe der Pauschalsätze die zu Grunde zu legenden Baukosten und etwaige Abschlagszahlungen zunächst auf die Arbeitsebene (im folgenden Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe genannt) beschränkt bleiben soll,eine abschließende Verständigung zwischen Bund und Ländern auf Abteilungsleiterebene unmittelbar in einer gemeinsamen Besprechung des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz mit den zuständigen Bundesressorts am 11. Januar 2000 sind gegebenenfalls in einer weiteren Besprechung am 15. März 2000 erreicht werden soll.Die Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums für Finanzen hat die Angelegenheit in vier Sitzungen am 08. Juni, 30. Juli, 26. August und 08. Dezember 1999 beraten. Auf die Ergebnisvermerke wird Bezug genommen.Zwischendurch hat sich der Ausschuss für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz auf seiner 74. Sitzung am 6. Oktober 1999 mit den bis dahin erzielten Ergebnissen der Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe befasst und unter anderem folgendes beschlossen:Als Berechnungsgrundlage für die baukostenabhängigen Aufgaben soll aus Sicht der Länder die HOAI dienen. Hinzu kommen die Bauherrenleistungen öffentlicher Auftraggeber. Einige Anhaltswerte für Pauschalierungen nach Maßnahmenarten liegen bereits vor.2. Für die Zusammenstellung der baukostenunabhängigen Aufgaben sind aus der Sicht der Länder noch weitere Ermittlungen erforderlich, um den Bund argumentativ zu überzeugen, dass hier ebenfalls eine angemessene Honorierung (Pauschalierung) notwendig wird. In Anlehnung an einen Vorschlag Bayerns zur Gliederung der Abrechnungsstruktur werden alle Länder gebeten, der Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern ihre Aufgaben im Bereich der baukostenunabhängigen Aufgaben mitzuteilen. Bayern wird hierzu eine Synopse erarbeiten, aus der der Umfang der baukostenunabhängigen Aufgaben hervorgeht. Auf dieser Grundlage soll eine möglichst einheitliche Definition zur Findung einer angemessenen Pauschale abgeleitet und den beteiligten Bundesressorts vorgestellt werden.3. Die Länder werden weiterhin gebeten, dem Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen ihre bis dahin ermittelten Kostenpauschalen für Große Baumaßnahmen (E), Kleine Baumaßnahmen (D) und Bauunterhaltung (C ) vorzulegen, damit daraus eine Synopse der Spannbreiten der einzelnen Teilpauschalen erarbeitet werden kann.4. Die Länder werden darüber hinaus Überlegungen anstellen, wie eine angemessene Risikoverteilung bei starken Schwankungen des Bau- bzw. Bearbeitungsvolumens zwischen dem Bund und den Ländern erreicht werden kann.5. Die Länder werden sich am 24. November 1999 über den Umfang der baukostenunabhängigen Aufgaben und die Bandbreite der baukostenabhängigen Aufgaben abstimmen bzw. die Strukturen dokumentieren, um sie umgehend dem Ausschuss für staatlichen Hochbau als Grundlage zur abschließenden Entscheidung über die weitere Verhandlungsstrategie mit dem Bund vorzulegen.6. Der Ausschuss für staatlichen Hochbau wird sich auf einer Sondersitzung am 11. Januar 2000 abschließend mit der Angelegenheit befassen.In der gemeinsamen Besprechung des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz und der zuständigen Bundesressorts am 11. Januar 2000 haben die Länder und der Bund über die Strukturelemente der Pauschalierung weitgehende Einigkeit erzielt. Am 9. Februar 2000 konnte in einer Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Abteilungsleiterebene eine weitere Annäherung über die Höhe der Pauschalsätze erreicht werden. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.III.Der Ausschuss für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz und die zuständigen Bundesressorts (Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und Bundesministerium der Verteidigung) haben sich am 15. März 2000 auf der Grundlage der bisherigen Festlegungen, der Ergebnisse der Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe bzw. -Arbeitsgruppe und der zusätzlichen Angaben der Länder- bei Stimmenthaltung von Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein auf Grund der bekannten Vorbehalte sowie von Hamburg auf Grund der nachstehenden Protokollnotiz - auf folgende Grundsätze und Anhaltspunkte für die künftige Erstattung der den Ländern bei der Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO entstehenden Verwaltungskosten verständigt, die Grundlage für die bilateralen Verhandlungen des Bundes mit den betroffenen Ländern über den Abschluss neuer Verwaltungskostenvereinbarungen ab 2001 sein sollen:1. Die Erstattung der den Ländern bei der Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten von beauftragten Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten soll in Zukunft nach folgender Kostenstruktur erfolgen:- für die baumaßnahmenbezogenen Aufgaben der Projektbearbeitung durch nach Maßnahmengruppen (Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen) gestaffelte Vomhundertsätze der Bauausgaben (Projektbearbeitungspauschalen)- für die baumaßnahmenbezogenen Bauherrenaufgaben des Projektmanagements (Projektleitung und Projektsteuerung) und der Fachaufsicht durch einen Vomhundertsatz der Bauausgaben (Bauherrenpauschale)- für die baukostenunabhängigen Aufgaben durch einen festen Sockelbetrag (Sockelpauschale)- für die Mehrkosten noch vorhandener Personalüberhänge für eine Übergangszeit durch mit den betroffenen Ländern zu vereinbarende Ausgleichsbeträge (Überhangpauschale).Mit den Projektbearbeitungspauschalen werden die auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen bezogenen Leistungen des Landes und der als Erfüllungsgehilfen des Landes eingeschalteten Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute abgegolten.2. Zu den Leistungen des Landes gehören im Einzelnen die in der anliegenden "Synopse Abrechnungsstruktur VKE" in den Abschnitten A und C 1 aufgeführten Aufgaben und Kosten. Die Länder bestimmen eigenverantwortlich die Abgrenzung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe.Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen Honorarwerte der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für einen durchschnittlichen Leistungsumfang bei der Projektbearbeitung.Die Projektbearbeitungspauschalen bestehen aus einem zu vereinbarenden Vomhundertsatz der in einem Haushaltsjahr in den verschiedenen Maßnahmengruppen verausgabten Gesamtbaukosten ohne die Baunebenkosten für Erfüllungsgehilfen des Landes nach Kostengruppe 700 DIN 276.Für die nach Maßnahmengruppen gestaffelten Teilpauschalen können erfahrungsgemäß folgende Bandbreiten als Orientierungswert zu Grunde gelegt werden:- für Große Baumaßnahmen: 10 % bis 14 % der Bauausgaben- für Kleine Baumaßnahmen: 16 % bis 20 % der Bauausgaben- für Bauunterhaltungsmaßnahmen: 20 % bis 24 % der Bauausgaben.Einige Länder behalten sich vor, diese Teilpauschalen in Anlehnung an Anhang 20/8 zur RBBau stärker nach Art und Größe der Baumaßnahmen zu differenzieren. Umgekehrt bleibt auch die Möglichkeit offen, aus diesen Teilpauschalen eine länderspezifische Gesamtpauschale zu entwickeln und zu vereinbaren.Weiterhin behalten sich einige Länder vor, in diesem Rahmen die tatsächlich entstandenen Kosten Dritter für nicht zur Ausführung gekommene Planungen (einschließlich Untersuchungen, Gutachten und Wettbewerbe) oder für über den durchschnittlichen Leistungsumfang hinausgehende besondere Leistungen von Sonderfachleuten gesondert in Rechnung zu stellen.3. Mit der Bauherrenpauschale werden die auf das Projektmanagement (Leitung und Steuerung von Baumaßnahmen) bezogenen Leistungen des Landes und die Kosten der Aufsichtsbehörden (bisher Oberfinanzdirektionen als technische Aufsichtsbehörden in der Mittelinstanz) abgegolten.Sie besteht aus einem zu vereinbarenden Vomhundertsatz der in einem Haushaltsjahr verausgabten Gesamtbaukosten ohne die Baunebenkosten für Erfüllungsgehilfen des Landes nach Kostengruppe 700 DIN 276. Erfahrungsgemäß kann für die Projektmanagementpauschale ein Orientierungswert von 3,5 % der Bauausgaben und für die Aufsichtspauschale - nach dem jetzigen Aufgaben- und Personalbestand - ein Orientierungswert von 2 % der Bauausgaben zu Grunde gelegt werden.4. Mit der Sockelpauschale für die baukostenunabhängigen Leistungen werden alle sonstigen bau- und liegenschaftsbezogenen Leistungen des Landes (einschließlich der Aufsichtsbehörden und weiterer beteiligter Landesbehörden) abgegolten. Hierzu gehören im Einzelnen die in der anliegenden "Synopse Abrechnungsstruktur VKE" in den Abschnitten B und C 2 aufgeführten Aufgaben und Kosten.Die Höhe der Sockelpauschale bemisst sich grundsätzlich nach den Durchschnittskosten (Personal- und anteilige Sachkosten) des hiermit befassten Personals (pauschalierter Durchschnittssatz nach Laufbahngruppen je eingesetzter vollzeitbeschäftigter Arbeitskraft); abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.Die in der Sockelpauschale enthaltenen Kosten der Rechnungsprüfung sollen nachrichtlich nach den Durchschnittskosten (Personal- und anteilige Sachkosten) des hiermit befassten Personals (pauschalierter Durchschnittssatz nach Laufbahngruppen je eingesetzter vollzeitbeschäftigter Arbeitskraft) ausgewiesen werden.5. Mit der für eine Übergangszeit mit den betroffenen Ländern besonders zu vereinbarenden Überhangpauschale werden die vom Bund anteilig zu tragenden Mehrkosten noch vorhandener Personalüberhänge bis zu deren endgültigem Abbau abgegolten. Die Höhe der Pauschale wird jährlich neu festgelegt. Sie bemisst sich nach den Durchschnittskosten (Personal- und anteilige Sachkosten) des Überhangpersonals (pauschalierter Durchschnittssatz nach Laufbahngruppen je eingesetzter vollzeitbeschäftigter Arbeitskraft). Hierzu legen die betroffenen Länder dem Bund ihre Personalentwicklungskonzepte einschließlich der benötigten Einstellungskorridore erstmalig nach dem Stand vom 1. Juli 2000 vor.6. Bei dieser Struktur der künftigen Verwaltungskostenerstattung sind Sonderregelungen für eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem Bund und den Ländern bei starken Schwankungen des Bau- bzw. Bearbeitungsvolumens entbehrlich. Diesen Risiken wird insbesondere durch die Sockelpauschale und eine Anpassung der Überhangpauschale Rechnung getragen.7. Durch angemessene Teilzahlungen sollen Belastungen der Länder durch eine Vorfinanzierung der Verwaltungskosten vermieden werden. Hierzu sind vierteljährliche Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Erstattungsbetrag mit einer Verrechnung etwaiger Spitzenbeträge nach Schluss des Rechnungsjahres vorzusehen.8. Die neuen Verwaltungskostenvereinbarungen sind von Zeit zu Zeit zu überprüfen und neu zu verhandeln, Die erste Überprüfung soll nach drei Jahren unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnungen der Länder erfolgen. Neuverhandlungen können auch dann gefordert werden, wenn die Bauausgaben vom Mittelwert der letzten drei Jahre um mehr als 20 % abweichen,Protokollnotiz von Hamburg:Hamburg beabsichtigt, an der bisherigen Verwaltungskostenvereinbarung festzuhalten. Der Bund nimmt diesen Hinweis in der Erwartung zur Kenntnis, zu gegebener Zeit mit dem Land Gespräche zur Verwaltungskostenerstattung zu führen.

Anlage 2

Anlage 2Anlage zu § 4 der Vereinbarung 29.04.02 Durchschnittskosten Personal- und anteilige Sachkosten Berechnung auf der Basis des Haushaltsjahres 2000 Personalkosten Kosten 2000 insgesamt Laufbahn höh. Dienst geh. Dienst mittl. Dienst Hochbau 1.655.615,98 284.745,48 1.201.060,56 169.810,94 Haustechnik 836.459,18 0,00 836.459,18 0,00 Ingenieurbau 1.042.332,59 0,00 963.852,93 78.479,66 Verwaltung 1.018.469,44 0,00 139.213,77 879.255,67 Zwischensumme 4.552.877,19 284.745,48 3.140.586,44 1.127.546,27 Durchschnittliche Personalkosten nach Laufbahngruppen zuzüglich tarifvertragliche Erhöhung sonstige Erhöhungen 142.372,74 114.203,14 74.376,40 2.562,71 2.055,66 1.338,78 1.423,73 1.142,03 743,76 Zwischensumme 146.359,18 117.400,83 76.458,94 Zuzügl. 15% für Sachkosten 21.953,88 17.610,12 11.468,84 15% allg. Verwaltungsaufwand i.Z.m. Personalbewirtschaftung 21.953,88 17.610,12 11.468,84 Summe DM 190.266,94 152.620,62 99.396,62 € 97.281,94 78.033,68 50.820,68 gerundet € 97.300 78.000 50.800

Anlage 3

Anlage zu § 5 der Vereinbarung (Sockelpauschale)

Anlage 3Anlage zu § 5 der Vereinbarung (Sockelpauschale)Die Erbringung von baukostenunabhängigen Leistungen für den Bund wird mit folgenden jährlichen Festbeträgen abgegolten: Baukostenunabhängige Leistung nach Ziff. ... der Synopse Beträge in EURO 2001 2002 2003 2004 2005 B1 B2 B3 457.000 174.000 14.000 442.000 179.000 16.000 402.000 180.000 16.000 402.000 180.000 16.000 397.000 104.000 16.000 Bauamtsebene insgesamt Fachtechnische Prüfstelle, Ziff. C 645.000 168.000 681.000 168.000 622.000 168.000 597.000 168.000 517.000 168.000 zusammen 813.000 849.000 790.000 765.000 685.000

Eingangsformel BauAufgBundKErstV

PräambelBund und Länder haben sich am 5. Mai 1999 auf gemeinsame Grundsätze für die künftige Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO durch die Länder verständigt. Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder am 15. März 2000 die als Anlage 1 beigefügten Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau als Rahmen für den Abschluss neuer Kostenvereinbarungen ab 2001 verabschiedet. Ohne formale Kündigung der bisherigen Verwaltungsvereinbarung haben sich der Bund und das Land darauf verständigt, die geltende Verwaltungsvereinbarung rückwirkend mit Wirkung vom 01. Januar 2001 durch die nachfolgende Verwaltungsvereinbarung zu ersetzen. Zwischenzeitlich hat das Land zum 01. Juni 2001 durch Gesetz das Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) errichtet, das in der Rechtsnachfolge des Finanzbauamtes Saarbrücken und der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, Landesvermögens- und Bauabteilung (TAM), die Bauaufgaben des Bundes im Saarland zu erledigen hat. Vor diesem Hintergrund haben sich der Bund und das Land auf die nachstehende neue Kostenvereinbarung geeinigt.

§ 1

Kostenerstattungspflicht des Bundes

§ 1 Kostenerstattungspflicht des BundesDer Bund erstattet dem Land die aus der Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO entstehenden Kosten (Verwaltungskosten und Kosten Dritter) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

§ 10

In-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-TretenDiese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 24. September/20. Oktober 1969 außer Kraft.

§ 2

Struktur der Kostenerstattung

§ 2 Struktur der KostenerstattungDie Erstattung der Kosten wird wie folgt geregelt: 1. für die baumaßnahmenbezogenen Aufgaben der Projektbearbeitung durch nach Maßnahmegruppen (Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen, Bauunterhaltungsmaßnahmen) gestaffelte Vomhundertsätze der Bauausgaben (Projektbearbeitungspauschalen),2. für die baumaßnahmenbezogenen Bauherrenaufgaben (Projektleitung sowie die der Aufsichtsbehörde) durch die durchschnittlichen Kosten des damit befassten Personals (Bauherren-/Aufsichtspauschale),3. für die baukostenunabhängigen Aufgaben durch einen Festbetrag (Sockelpauschale),4. für die Mehrkosten noch vorhandener Personalüberhänge für eine Übergangszeit durch Ausgleichsbeträge (Überhangpauschale).

§ 3

Projektbearbeitungspauschalen

§ 3 Projektbearbeitungspauschalen(1) Mit den Projektbearbeitungspauschalen werden die auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen bezogenen Leistungen des Landes und der als Erfüllungsgehilfen des Landes eingeschalteten Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute in Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgegolten. Das Land bestimmt hierbei eigenverantwortlich die Abgrenzung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe. Zu den Leistungen des Landes gehören im Einzelnen die in der Anlage „Synopse Abrechnungsstruktur VKE" zu dem dieser Vereinbarung beigefügten Papier vom 15. März 2000 über Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau in den Abschnitten A und C1[3] aufgeführten Aufgaben und Kosten. (2) Als Projektbearbeitungspauschalen werden folgende Vomhundertsätze der in einem Haushaltsjahr in den einzelnen Maßnahmengruppen verausgabten Gesamtbaukosten ohne die Baunebenkosten für die Erfüllungsgehilfen des Landes nach Kostengruppe 700 DIN 276 vereinbart: für Große Baumaßnahmen 13% der Bauausgaben für Kleine Baumaßnahmen 20% der Bauausgaben für Bauunterhaltungsmaßnahmen 21% der Bauausgaben. (3) Für Planungsleistungen, die nicht zu Bauausgaben führen, sowie für mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Gebäude nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen des Bauherrn werden die nachgewiesenen Ausgaben für freiberuflich Tätige erstattet. (4) Werden auf Weisung oder mit Zustimmung des Bundes Wettbewerbe nach den GRW durchgeführt, so erstattet der Bund die dafür nachgewiesenen Kosten (5) Honorare für Leistungen Dritter, die nicht in der HOAI erfasst sind, werden auf Nachweis erstattet.[4]

§ 4

Bauherren-/Aufsichtspauschale

§ 4 Bauherren-/Aufsichtspauschale(1) Mit der Bauherren-/Aufsichtspauschale werden auf die Projektleitung bezogene Bauherrenleistungen des Landes sowie die fachaufsichtlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörde abgegolten. (2) Die Pauschale bemisst sich nach den Durchschnittskosten des hierfür anerkannten Personaleinsatzes (Anlage 2).

§ 5

Sockelpauschale

§ 5 Sockelpauschale(1) Mit der Sockelpauschale für die baukostenunabhängigen Leistungen werden alle sonstigen bau- und liegenschaftsbezogenen Leistungen des Landes abgegolten. Hierzu gehören im Einzelnen die in der Anlage „Synopse Abrechnungsstruktur VKE" zu dem anliegenden Papier über Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau in den Abschnitten B und C 1.4[5] aufgeführten Aufgaben und deren Kosten. (2) Die Pauschale wird vorbehaltlich einer Kündigung nach § 9 bis zum 31. Dezember 2005 mit jährlichen Festbeträgen (Anlage 3) vereinbart. Sofern zusätzliche Leistungen durch Prioritätensetzung nicht ausgeglichen werden können, wird soweit wie möglich auf verfügbare Kapazitäten des Personalüberhangs zurückgegriffen; scheidet dies ganz oder teilweise aus, können zusätzliche Leistungen auf Einzelnachweis erstattet werden, wenn vorher eine Abstimmung mit der Obersten Technischen Instanz des Bundes erfolgt ist. (3) Mit der Pauschale werden auch die Kosten für die sonstigen baubezogenen Leistungen einschließlich der fachtechnischen und rechnerischen Prüfung der Bauausgaben des Bundes abgegolten; die Kosten für die Rechnungsprüfung werden nachrichtlich getrennt ausgewiesen.

§ 6

Überhangpauschale

§ 6 Überhangpauschale(1) Mit der Überhangpauschale werden die vom Bund zu tragenden Mehrkosten noch vorhandener Personalüberhänge bis zu deren endgültigem Abbau abgegolten. Hierzu legt das Land dem Bund jährlich mit der Abrechnung für das vorhergehende Jahr die voraussichtliche Personalentwicklung dar. (2) Die Höhe der Pauschale bemisst sich aus der Differenz des tatsächlich für den Bund vorgehaltenen Personals (ermittelt nach Durchschnittskosten) zuzüglich notwendiger Kosten für freiberuflich Tätige und den Pauschalen nach den §§ 3 bis 5 dieser Vereinbarung.

§ 7

Abrechnung

§ 7 Abrechnung(1) Auf die zu erstattenden Kosten leistet der Bund vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen in Höhe von 25 % der voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen. (2) Die Kostenabrechnung erfolgt nach Ablauf des Haushaltsjahres. Die sich ergebenden Abrechnungsspitzen sind bei den darauf folgenden Zahlungen zu verrechnen bzw. nachzufordern.

§ 8

Mitteilungspflichten

§ 8 Mitteilungspflichten(1) Der Bund teilt dem Land möglichst acht Monate vor Beginn des Haushaltsjahres die voraussichtliche Höhe der im folgenden Haushaltsjahr für Baumaßnahmen vorgesehenen Haushaltsansätze mit. (2) Das Land unterrichtet den Bund rechtzeitig durch Übersendung des Haushalts-/Wirtschaftsplanentwurfs über Änderungen gegenüber dem Vorjahr, soweit sie für diese Vereinbarung von Bedeutung sind.

§ 9

Geltungsdauer und Anpassungsklauseln

§ 9 Geltungsdauer und Anpassungsklauseln(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2005. (2) Bund und Land werden in 2005 unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung in eine generelle Überprüfung dieser Vereinbarung eintreten. (3) Die Vereinbarung kann beiderseits zum Ende eines Haushaltsjahres mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.