Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Vom 21. April 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 276
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Baugewerbe werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Baugewerbe. Betriebe des Baugewerbes sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Eingruppierung der Angestellten und Poliere
§ 10 Eingruppierung der Angestellten und Poliere(1) Für die Eingruppierung des Angestellten sind die Art und der Umfang seiner Tätigkeit, der Grad der Selbstständigkeit und der Umfang der Verantwortung und, soweit dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist, darüber hinaus seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, die fehlende Berufsqualifikation wird durch eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation ersetzt. Die Selbstständigkeit und die Verantwortung des Angestellten werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird.(2) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.(3) Es werden folgende Gehaltsgruppen festgelegt: A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten durchführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. A II Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung durchführen, für die - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder- eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne,2. Massenermittlungen für einfache Bauteile,3. Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten,4. Vorbereiten und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,5. Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,6. Schreiben vorgegebener Texte und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten,7. Bedienen von Kommunikationsanlagen. A III Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung durchführen, für die - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder- eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen,2. Massenermittlungen für Bauteile,3. Ausführen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung,4. Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,5. Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,6. Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen sowie Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten,7. Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben,8. Archivaufgaben. A IV Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Plänen,2. Einfache Aufmaßerstellungen und Massenermittlungen,3. Ausführen von Vermessungsarbeiten,4. Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,5. Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,6. Ausführen von Sekretariatsarbeiten. A V Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen,2. Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation,3. teilweise selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,4. Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen,5. Erstellen von einfachen Kalkulationen,6. Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung,7. Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,8. Einrichten von EDV-Arbeitsplätzen,9. umfangreiche Sekretariatsarbeiten,10. Korrespondenz in einer Fremdsprache. A VI Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die erforderliche Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Anfertigen von Eingabe- und Konstruktionsplänen,2. Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen,3. Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen,4. Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten,5. weitgehend selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,6. Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen,7. Erstellen von Kalkulationen,8. Planung von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung,9. Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Bauleiters,10. schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,11. Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling,12. Betreuen von EDV-Anwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware,13. Führen eines Sekretariats,14. Korrespondenz in Fremdsprachen. A VII Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die erforderliche Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder- eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist, und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister. Richtbeispiele: 1. Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad,2. Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad,3. Anfertigen von statischen Berechnungen,4. Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten,5. selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,6. Erstellen von schwierigen Kalkulationen,7. Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung,8. Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder Abschnittsbauleitung,9. Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,10. Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten,11. schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,12. Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling,13. Beraten bei EDV-Systemanwendungen, Betreuen von EDV-Netzwerken,14. Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung. A VIII Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die - ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder- ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder- ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister. Richtbeispiele: 1. Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen,2. Anfertigen von Objektplänen,3. Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen,4. Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten,5. Überwachen, selbstständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen,6. Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen,7. Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben in der Arbeitsvorbereitung,8. selbstständiges Leiten von Bauausführungen,9. selbstständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,10. Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, gegebenenfalls einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden,11. Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden,12. Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle,13. Vorbereitung von Bilanzen,14. besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling,15. Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung,16. Erstellen von EDV-Konzepten. A IX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Richtbeispiele: 1. Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten,2. Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen,3. Anfertigen komplizierter Objektpläne,4. Leiten, Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung,5. Selbstständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen,6. Erstellen von Bilanzen,7. Verhandlungsführung mit Auftraggebern und Behörden,8. Erstellen von umfangreichen, komplizierten EDV-Konzepten. A X Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die - ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte Berufserfahrung oder- eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.
Gehaltsregelung
§ 11 GehaltsregelungFür die Angestellten und Poliere geltende folgende Bruttomonatsgehälter in Euro: Gehaltsgruppe Gehalt A I 2 983 A II 3 400 A III 3 862 A IV 4 339 A V 4 830 A VI 5 340 A VII 5 878 A VIII 6 432 A IX 7 145 A X 7 961 Feuerungs- und Ofenbau-Poliere, Koksofen- und Gaswerksofen-Poliere sowie Ofenmeister 6 496 Schornsteinbau-Poliere 6 763
Arbeitszeit
§ 12 Arbeitszeit(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.(2) In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).(3) Für Poliere und Angestellte beträgt die regelmäßige werktägliche Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen montags bis freitags acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.(4) Für Poliere sowie für Angestellte, deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht, beträgt die regelmäßige werktägige Arbeitszeit, sofern betrieblich nicht die werktägige Arbeitszeit nach Absatz 3 vereinbart worden ist, in den Monaten Januar bis März und Dezember ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).(5) Im Übrigen gilt § 20 dieser Verordnung.
Zuschläge
§ 13 Zuschläge(1) Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäß Absatz 7 zu zahlen.(2) Überstunden sind die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit gemäß § 12 hinaus geleisteten Arbeitsstunden.(3) Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit, bei Zwei-Schichten-Arbeit die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- beziehungsweise gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.(5) Bei den gewerblichen Arbeitnehmern sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit der Gesamttarifstundenlohn zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.(6) Bei den Polieren und den Angestellten sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.(7) Die Zuschläge betragen a) für Überstunden 25 %, b) für Nachtarbeit 20 %, c) für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 75 %, d) für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und am 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 %, e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 %.(8) Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen
Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe
§ 14 Zuschläge für gewerbliche Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe(1) Die Zuschlagsregelungen in § 13 werden durch folgende Regelung ersetzt: Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, für Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Überstunden (Mehrarbeit) 25 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeiten an Sonntagen, auf die kein gesetzlicher Feiertag fällt, 75 v. H., d) für Arbeiten an Heiligabend oder Silvester, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 75 v. H., e) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster- und Pfingstsonntag, 200 v. H., f) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf einen Samstag fallen, 150 v. H.des Gesamttarifstundenlohns zuzüglich des Feuerungsbauzuschlags.(2) Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
Urlaub
§ 15 Urlaub(1) Der gewerbliche Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.(2) Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 - als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 - Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.(3) Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist, und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.(4) Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.(5) Für Poliere und Angestellte beträgt der Urlaub im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.(6) Samstage gelten nicht als Urlaubstage.
Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer
§ 16 Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer(1) Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 15 eine Urlaubsvergütung. Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 vom Hundert, bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 vom Hundert des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 vom Hundert - bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 vom Hundert - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes Urlaubsgeld angerechnet werden.(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
Zusätzliches Urlaubsgeld Angestellte und Poliere
§ 17 Zusätzliches Urlaubsgeld Angestellte und Poliere(1) Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden festgelegten Urlaubstag des Angestellten 24 Euro.(2) Das zusätzliche Urlaubsgeld kann in einem Betrag, spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli, gezahlt werden.
13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 18 13. Monatseinkommen für gewerblicheArbeitnehmer(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe vom 123-fachen ihres Gesamttarifstundenlohns.(2) Abweichende Regelungen sind zulässig. Hierbei darf ein Betrag von 780 Euro nicht unterschritten werden.(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1.
13. Monatseinkommen für Angestellte und Poliere
§ 19 13. Monatseinkommen für Angestellte und Poliere(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 72 vom Hundert ihres Gehalts nach § 11.(2) Abweichende Regelungen sind zulässig. Hierbei darf ein Betrag von 780 Euro nicht unterschritten werden.(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Absatz 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens drei Monate ununterbrochen besteht.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 20 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
Diskriminierungsverbot
§ 21 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 22 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. April 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).
Inkrafttreten
§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer
§ 3 Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer(1) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.(3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord).(4) Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.(5) Es werden folgende Lohngruppen festgelegt: LG 1: Werker/Maschinenwerker Tätigkeit: - einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung,- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung. Regelqualifikation: Keine. Tätigkeitsbeispiele: - Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle,- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln,- Reinigungs- und Aufräumarbeiten,- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen,- Mischen von Mörtel und Beton,- Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten,- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegen des Armierungsgewebes,- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten,- manuelle Erdarbeiten,- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben. LG 2: Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer Tätigkeit: fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeit) nach Anleitung. Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe,- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet,- Baumaschinistenlehrgang,- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Tätigkeitsbeispiele: - Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur)• Vorbereiten des Untergrundes• Erhitzen und Herstellen von Asphalten• Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse - Baustellen-Magaziner• Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten• Bereithalten und Warten der Werkzeuge, Geräte und Schutzausrüstungen• Führen von Bestandslisten - Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter)• Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen• Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen• Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung• Einteilen und Einbauen der Stahlbetonbewehrungen - Fertigteilbauer• Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigbauteile• Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen• Herstellen von Verbundbauteilen• Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen - Fuger, Verfuger• Herstellen von Fugenmörtel aller Art• Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen• Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten, Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste - Gleiswerker• Herstellen des Untergrundes• Verlegen von Schwellen und Schienen - Mineur• Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau• Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten - Putzer (Fassadenputzer, Verputzer)• Vorbereiten des Untergrundes• Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel• Zurichten und Befestigen von Putzträgern• Herstellen und Aufbringen von Putzen• Oberflächenbearbeitung von Putzen, Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste - Rabitzer• Herstellen der Unterkonstruktionen• Anbringen der Putzträger, Auf- und Abbau der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste - Rammer (Pfahlrammer)• Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten• Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände - Rohrleger• Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren• Abdichten von Rohrverbindungen• Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen - Schalungsbauer (Einschaler)• Zurichten von Schalungsmaterial und bearbeiten, durchsägen und hobeln• Herstellen von Schalplatten• Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen - Schwarzdeckenbauer• Vorbereiten des Untergrundes• Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut• Einbauen und Verdichten des Mischgutes• Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken - Betonstraßenwerker• Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten• Herstellen von Betonstraßendecken - Schweißer (Glasschweißer, Lichtbogenschweißer)• Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere sägen, feilen und bohren• Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch - Terrazzoleger• Herstellen von Terrazzomischungen• Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche• Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo - Wasser- und Landschaftsbauer• Herstellen von Uferbefestigungen• Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen• Ausführen einfacher Maurer-, Beton- und Pflasterarbeiten - MaschinistenAufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten- KraftfahrerFühren von Kraftfahrzeugen LG 2a: Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V als Baufacharbeiter im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses LG 2b: Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe LG 3: Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe im 1. Jahr,- baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe und Berufserfahrung,- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung,- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung,- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbildung keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung,- Berufsausbildung zum Baugeräteführer,- Prüfung als Berufskraftfahrer,- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. LG 4: Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer Tätigkeit: selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der 2. Stufe ab dem 2. Jahr der Tätigkeit,- Prüfung als Baumaschinenführer- Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem 3. Jahr der Tätigkeit,- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. LG 5: Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: - Führen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit, oder selbstständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten,- selbstständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung,- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung. Regelqualifikation: - Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter,- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung,- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung. Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. LG 6: Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister Tätigkeit: Führen und Anleiten einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit. Regelqualifikation: - Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier,- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung. Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.
Lohnregelung
§ 4 LohnregelungFür die in § 3 festgelegten Lohngruppen gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro: Lohngruppe TL BZ GTL 6 28,06 1,66 29,72 5 25,77 1,52 27,29 4 24,60 1,45 26,05 3 22,64 1,33 23,97 2a 22,10 1,30 23,40 2b 20,02 1,18 21,20 2 17,69 1,04 18,73 1 14,98 0,88 15,86 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 25,34 1,50 26,84 Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 24,98 1,47 26,45
Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer
§ 5 Löhne für stationär beschäftigte ArbeitnehmerArbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum arbeitszeitlich überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste, beschäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstundenlohn).
Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten
§ 6 Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten(1) Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den in Absatz 2 genannten Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:a) Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen;b) Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck;c) Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;d) Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen.(2) Der Bruttostundenlohn für die Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 beträgt in Euro: TL BZ GTL 25,34 1,50 26,84(3) In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeitena) Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen,b) Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz),c) Sanieren von Außenputz,d) dünnlagige Beschichtungsarbeiten,e) Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen,f) Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wändenabweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro: Lohngruppe GTL GTL Ab 1. April 2026 Ab 1. Juni 2026 4 19,42 20,00 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 20,39 21,00 3 18,45 19,00Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne. Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.
Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe
§ 7 Löhne für das Holz- und BautenschutzgewerbeIn Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeitena) oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,b) Abdichtungsarbeiten,c) Sanierputzarbeiten,d) Schimmelpilzbekämpfungabweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro: Lohngruppe GTL GTL Ab 1. April 2026 Ab 1. Juni 2026 4 19,42 20,00 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 20,39 21,00 3 18,45 19,00Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne, Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.
Eingruppierung feuerungstechnisches Gewerbe
§ 8 Eingruppierung feuerungstechnisches Gewerbe(1) Der betriebliche Geltungsbereich des feuerungstechnischen Gewerbes umfasst die Betriebe des Feuerungs-, Ofen- und Schornsteinbaus.(2) Abweichend von § 3 werden die Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe wie folgt festgelegt: Feuerungs- und Ofenbau Lohngruppe 6 Feuerungs- und Ofenbau-Werkpolier und Ofenwärter im Feuerungsbau Lohngruppe 5 Feuerungs- und Ofenbau-Vorarbeiter Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter im Feuerungs- und Ofenbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer) Lohngruppe 3 Facharbeiter Lohngruppe 2 Fachwerker Schornsteinbau Lohngruppe 6 Schornsteinbau-Werkpolier Lohngruppe 5 Schornsteinbau-Vorarbeiter Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter im Schornsteinbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer) Lohngruppe 3 Facharbeiter Lohngruppe 2 Fachwerker(3) Werker haben für die Zeit ihrer Tätigkeit auf dem Schornstein Anspruch auf den Lohn des Fachwerkers im Schornsteinbau.(4) Arbeitnehmer haben Anspruch auf den jeweiligen Lohn der Lohngruppe 5 für die Zeit, in der sie selbstständig eine Baustelle mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter führen.(5) Basis für die Löhne im feuerungstechnischen Gewerbe ist der jeweilige Gesamttarifstundenlohn der entsprechenden Lohngruppe im Baugewerbe (§ 3). Hinzu kommt ein Feuerungsbauzuschlag (FZ) je Lohngruppe im feuerungstechnischen Gewerbe.
Löhne für das feuerungstechnische Gewerbe
§ 9 Löhne für das feuerungstechnische GewerbeFür die Lohngruppen in § 8 gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro:Feuerungs- und Ofenbau Lohngruppe Basis FZ GTL 6 29,72 0,34 30,06 5 27,29 0,80 28,09 4 26,05 0,38 26,43 3 23,97 0,48 24,45 2 18,73 0,91 19,64Schornsteinbau Lohngruppe Basis FZ GTL 6 29,72 1,39 31,11 5 27,29 1,70 28,99 4 26,05 1,44 27,49 3 23,97 1,23 25,20 2 18,73 1,36 20,09
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.