Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung Vom 6. September 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1988
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1988, 1035
§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ist das Ministerium für Umwelt. Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 BArtSchV ergeht im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. (2) Im Übrigen sind für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung die unteren Naturschutzbehörden zuständig.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Bundesartenschutzverordnung:[2]
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.