BallonLGefAbwV SL · Saarland

Polizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 25. September 2009

Ausfertigungsdatum:
25.09.2009
Fundstelle:
Amtsblatt 2009, 1650
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel BallonLGefAbwV

Aufgrund des § 59 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

§ 1Im Saarland ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Fluglaternen oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

§ 2

§ 2(1) Ordnungswidrig nach § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.