Zweite Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Vom 9. Juli 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.1979
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1979, 673
Errichtung eines Amtes für Ausbildungsförderung
§ 1 Errichtung eines Amtes für AusbildungsförderungGemäß § 40 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk Saarland - Anstalt des öffentlichen Rechts - eingerichtet.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitAuf der Grundlage von § 45 Absatz 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk örtlich zuständig ist für die an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement Saarbrücken immatrikulierten Studierenden.
§ 1Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), in der jeweils geltenden Fassung, können mehrere Landkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.
Auf Grund der §§ 40 Abs. 1, 40a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 989), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 1978 (Bundesgesetzbl. I S. 1794) [1], in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147), verordnet die Landesregierung:
§ 2Landesamt für Ausbildungsförderung nach § 40a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.