AVwQualV SL 2024 · Saarland

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst) Vom 25. Juli 2024*)

Ausfertigungsdatum:
25.07.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 652, 654
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AVwQualV

AnlageKonzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) - QualifizierungskonzeptVorbemerkung:Die Saarländische Laufbahnverordnung (SLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), macht horizontale und vertikale Laufbahnwechsel von berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen abhängig, in denen die für die (neue) Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst im Falle einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn sie keinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und keine Laufbahnprüfung abgelegt haben.Für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes werden die Qualifizierungsmaßnahmen von folgenden Trägern angeboten:- Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes- Saarländische Verwaltungsschule.Umsetzungskonzepte nach den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen:Um Synergieeffekte zu erzielen und um einen vertretbaren Kostenrahmen für die Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahmen zu wahren, wird größtenteils auf bereits bestehende Lehrangebote der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen zurückgegriffen.Die nachfolgende Übersicht orientiert sich an den Zielgruppen, die für einen Laufbahnwechsel in Betracht kommen bzw. für den in Betracht kommenden Befähigungserwerb.Unter Berücksichtigung der vorgesehenen dienstlichen Verwendung haben die obersten Dienstbehörden bzw. die personalentsendenden Stellen für die Bewerberinnen und Bewerber auf Basis des für die Personalmaßnahme vorgesehenen Qualifizierungskonzeptes einen individuellen Qualifizierungsplan zu erstellen. Dieser ist mit dem jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen, wobei die gegebenenfalls anfallenden Studien- oder Teilnahmekosten in die Planungen mit einzubeziehen sind.Im Rahmen der vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden folgende Module von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angeboten: Gesamtübersicht Module der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes Modul Fach Inhalt Ansatz in Stunden1) Modul 1 Grundbegriffe StGB und BGB Deliktstypen, Aufbau, Rechtfertigungsgründe, Schuld, Rechtssubjekte, Geschäftsfähigkeit, Schuldverhältnisse 10 Stunden Modul 2 Grundzüge VWL und FiWi Wirtschaftssystem, Finanzverfassung, Finanzierung öffentlicher Aufgaben 20 Stunden Modul 3 Grundlagen BWL Betriebsführung, Buchführung, Bilanzierung 20 Stunden Modul 4 BWL-Klausur Übung 10 Stunden Modul 5 Grundlagen Rechnungswesen Buchung, Gewinn und Verlust, Kontenführung 20 Stunden Modul 6 Rechnungswesen-Klausur Übung 10 Stunden Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beenfdigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Modul 11 Grundzüge Polizeirecht Gefahrenbegriffe, Polizeibehörden, Störer, Vollzug 20 Stunden Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden2) Modul 13 Verwaltungsprozessrecht Vorläufiger Rechtsschutz, außergerichtliche Streitbeilegung, Kostenverteilung, Rechtsmittel, gerichtliches Verfahren, besondere Rechtsschutzkonstellationen 40 Stunden Modul 14 Spezielles Öffentliches Dienstrecht Beurteilungswesen, Konkurrentenklage, Disziplinarrecht, Dienstpostenbewertung, Auswahlverfahren, besondere Arbeitszeitkonstellationen 40 Stunden Modul 15 Spezielles Europarecht Anwendung EU-Recht, insb. Vergabe und Subventionen, Rechtsschutzverfahren 30 Stunden Modul 16 Digitalisierung Elektronische Kommunikation, Organisation, künstliche Intelligenz 20 Stunden Modul 17 Kommunalrecht Kommunalverfassung, Organe, Verfahren 30 Stunden Modul 18 Haushaltsrecht Kameralistik, kommunales Rechnungswesen, Abgaben 20 Stunden Teil A: Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV)1. Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gemäß § 25 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes mit einem Bachelorabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)a) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 230 Stunden und finden in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr statt. Sie werden in der Regel jährlich angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul Fach Inhalt Stunden1) Leistungskontrollen Modul 1 Grundbegriffe StGB und BGB Deliktstypen, Aufbau, Rechtfertigungsgründe, Schuld, Rechtssubjekte, Geschäftsfähigkeit, Schuldverhältnisse 10 Stunden Modul 2 Grundzüge VWL und FiWi Wirtschaftssystem, Finanzverfassung, Finanzierung öffentlicher Aufgaben 20 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 3 Grundlagen BWL Betriebsführung, Buchführung, Bilanzierung 20 Stunden Modul 4 BWL-Klausur Übung 10 Stunden Modul 5 Grundlagen Rechnungswesen Buchung, Gewinn und Verlust, Kontenführung 20 Stunden Modul 6 Rechnungswesen-Klausur Übung 10 Stunden Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beendigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Modul 11 Grundzüge Polizeirecht Gefahrenbegriffe, Polizeibehörden, Störer, Vollzug 20 Stunden Stunden insgesamt: 230 Stunden b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht.2. Horizontaler Laufbahnwechsel gemäß § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des gehobenen Dienstesa) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 180 Stunden und finden in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr statt. Sie werden in der Regel jährlich angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul Fach Inhalt Stunden1) Leistungskontrollen Modul 2 Grundzüge VWL und FiWi Wirtschaftssystem, Finanzverfassung, Finanzierung öffentlicher Aufgaben 20 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 3 Grundlagen BWL Betriebsführung, Buchführung, Bilanzierung 20 Stunden Modul 4 BWL-Klausur Übung 10 Stunden Modul 5 Grundlagen Rechnungswesen Buchung, Gewinn und Verlust, Kontenführung 20 Stunden Modul 6 Rechnungswesen-Klausur Übung 10 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden Stunden insgesamt: 180 Stunden b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht.3. Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gemäß § 33 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes mit einem Masterabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)a) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 230 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem eigenständigen Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Die Module werden in einem Kompaktkurs von sechs Monaten angeboten. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen.Als Leistungsnachweise sind insgesamt drei Klausuren jeweils im Januar des Folgejahres zu fertigen. Jeweils eine Klausur wird das Stoffgebiet des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des speziellen Öffentlichen Dienstrechts umfassen. Das Fach der dritten Klausur wird von der FHSV aus einem der übrigen Stoffgebiete bestimmt und frühestens acht Wochen und spätestens eine Woche vor dem Klausurtermin bekanntgegeben. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul Fach Inhalt Stunden1) Leistungskontrollen Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur zu 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Modul 10 Staats-, Verfassungs- und Europarecht Staatsorganisation, Grundrechte, Organe und Recht der EU 30 Stunden wahlweise 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 11 Grundzüge Polizeirecht Gefahrenbegriffe, Polizeibehörden, Störer, Vollzug 20 Stunden Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden2) Modul 14 Spezielles Öffentliches Dienstrecht Beurteilungswesen, Konkurrentenklage, Disziplinarrecht, Dienstpostenbewertung, Auswahlverfahren, besondere Arbeitszeitkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur zu 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 16 Digitalisierung elektronische Kommunikation, Organisation, künstliche Intelligenz 20 Stunden wahlweise 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 17 Kommunalrecht Kommunalverfassung, Organe, Verfahren 30 Stunden Modul 18 Haushaltsrecht Kameralistik, kommunales Rechnungswesen, Abgaben 20 Stunden Stunden insgesamt: 230 Stunden + Stunden2) Fortbildung Personalführung b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich ab Anfang Juni bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht. Klausurtermine jeweils im Januar des Folgejahres.4. Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gemäß § 35 SLVOa) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 130 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden und werden jährlich in einem Kompaktkurs von sechs Monaten angeboten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem eigenständigen Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen.Als Leistungsnachweise sind insgesamt zwei Klausuren jeweils im Januar des Folgejahres zu fertigen. Die beiden Klausuren werden schwerpunktmäßig die Stoffgebiete des Verwaltungsprozessrechts und des speziellen Öffentlichen Dienstrechts umfassen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul Fach Inhalt Stunden1) Leistungskontrollen Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden2) Modul 13 Verwaltungsprozessrecht Vorläufiger Rechtsschutz, außergerichtliche Streitbeilegung, Kostenverteilung, Rechtsmittel, gerichtliches Verfahren, besondere Rechtsschutzkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 14 Spezielles öffentliches Dienstrecht Beurteilungswesen, Konkurrentenklage, Disziplinarrecht, Dienstpostenbewertung, Auswahlverfahren, besondere Arbeitszeitkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 15 Spezielles Europarecht Anwendung EU-Recht, insb. Vergabe und Subventionen, Rechtsschutzverfahren 30 Stunden Modul 16 Digitalisierung Elektronische Kommunikation, Organisation, künstliche Intelligenz 20 Stunden Stunden insgesamt: 130 Stunden + Stunden2) Fortbildung Personalführung b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich ab Anfang Juni bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht. Klausurtermine jeweils im Januar des Folgejahres.5. Horizontaler Laufbahnwechsel gemäß § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des höheren Dienstesa) Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der FHSV statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 130 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem Umfang von mindestens sechs Stunden und werden jährlich in einem Kompaktkurs von sechs Monaten angeboten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem eigenständigen Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. In Abhängigkeit von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen.Als Leistungsnachweise sind insgesamt zwei Klausuren jeweils im Januar des Folgejahres zu fertigen. Die beiden Klausuren werden die Stoffgebiete des Verwaltungsprozessrechts und des speziellen Öffentlichen Dienstrechts umfassen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul Fach Inhalt Stunden1) Leistungskontrollen Modul 12 Personalführung Führungsformen, Kommunikation, Motivation Stunden2) Modul 13 Verwaltungsprozessrecht vorläufiger Rechtsschutz, außergerichtliche Streitbeilegung, Kostenverteilung, Rechtsmittel, gerichtliches Verfahren, besondere Rechtsschutzkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 14 Spezielles Öffentliches Dienstrecht Beurteilungswesen, Konkurrentenklage, Disziplinarrecht, Dienstpostenbewertung, Auswahlverfahren, besondere Arbeitszeitkonstellationen 40 Stunden 1 Klausur 180 Minuten im Januar des Folgejahres Modul 15 Spezielles Europarecht Anwendung EU-Recht, insb. Vergabe und Subventionen, Rechtsschutzverfahren 30 Stunden Modul 16 Digitalisierung elektronische Kommunikation, Organisation, künstliche Intelligenz 20 Stunden Stunden insgesamt: 130 Stunden + Stunden2) Fortbildung Personalführung b) Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich ab Anfang Juni bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht. Klausurtermine jeweils im Januar des Folgejahres.Teil B: Qualifizierungsmaßnahmen an der Saarländischen Verwaltungsschule (SVS) - Horizontaler Laufbahnwechsel gemäß § 8 Absatz 4 SLVO i. V. m. § 17 Absatz 4 SBG - Laufbahngruppe des mittleren Dienstes1. Studieninhalte und StudienplanDie Qualifizierungsmaßnahmen für den horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes orientieren sich an den Lerninhalten des Angestelltenlehrganges „A I“.Die Pflichtfächer umfassen insgesamt 340 Stunden, weitere 140 Stunden sind durch verschiedene Wahlfächer zu belegen. Insgesamt soll sich der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen auf ein Jahr (40 Unterrichtswochen) erstrecken. Der zeitliche Gesamtumfang der Qualifizierungsmaßnahmen beträgt 480 Stunden.In Fächern, in denen zwei Leistungskontrollen nachzuweisen sind, liegt ein ausreichendes Ergebnis vor, wenn die Leistungen im Durchschnitt mit der Note „ausreichend“ bewertet sind. Pflichtfächer Lehrfach Stunden1) Klassenarbeiten I. Recht 1. Staats- und Verfassungsrecht 40 2 2. Kommunalrecht 50 2 3. Allgemeines Verwaltungsrecht 50 2 4. Polizei- und Ordnungsrecht 30 1 5. Recht des Öffentlichen Dienstes a) Arbeits- und Tarifrecht 10 - b) Beamtenrecht 30 1 6. Privatrecht 50 2 II. Wirtschafts- und Finanzlehre 7. Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kommunalverwaltung 40 2 III. Verwaltungslehre 8. Verwaltungsorganisationslehre 40 1 Summe: 340 13 Wahlfächer Lehrfach Stunden1) Klassenarbeiten Recht Recht der sozialen Sicherung Sozialleistungsrecht 40 1 Sozialversicherungsrecht 20 1 Wirtschafts- und Finanzlehre Betriebswirtschaftslehre 30 1 Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen Kommunales Abgabenrecht 20 1 Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung 60 2 Verwaltungslehre EDV und Datenschutz 20 1 Summe: 190 (fakultativ) 7 2. Zeitrahmen Zeitplan Der Kurs wird einmal jährlich im Herbst angeboten. Da sich der Angestelltenlehrgang „A I“ auf 18 Monate mit 590 Stunden erstreckt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahmen diesen nicht vollständig absolvieren müssen, wird in den ersten zwölf Monaten konzentriert der für den horizontalen Laufbahnwechsel benötigte Unterrichtsstoff in einem Kompaktkurs vermittelt.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst.

§ 10

Regelungen im Prüfungsverfahren

§ 10 Regelungen im PrüfungsverfahrenHinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen im Prüfungsverfahren gelten für die Qualifizierungsmaßnahmen1. an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes die §§ 40 bis 42 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 29. August 2016 (Amtsbl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), entsprechend und2. an der Saarländischen Verwaltungsschule die §§ 36 bis 38 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 28. Juni 1982 (Amtsbl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), entsprechend.

§ 11

Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit ...

§ 11 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen oder durch die zuständige Fortbildungseinrichtung. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen und der ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die erfolgreiche Teilnahme oder die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen festzustellen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen mitzuteilen.

§ 12

Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 12 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenDie Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein mindestens ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind insgesamt zu wiederholen, wenn an weniger als der Hälfte der insgesamt vorgeschriebenen Module oder Lehrfächer teilgenommen wurde.

§ 13

Übergangsvorschrift

§ 13 ÜbergangsvorschriftFür Bedienstete, die ihre berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vor dem 1. Juni 2024 bereits begonnen haben, ist die Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 14

Außerkrafttreten

§ 14 AußerkrafttretenDie Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und an der Saarländischen Verwaltungsschule (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(4) Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§ 3

Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.(2) Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch das als Anlage zu dieser Verordnung beigefügte Konzept für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen (Qualifizierungskonzept) bestimmt. Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.(3) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.

§ 4

Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4

§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:1. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,2. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,3. die Kooperation zwischen den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch verschiedene Träger von Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden sowie die Kooperation mit anderen Fortbildungseinrichtungen,4. die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und5. die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 5

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...

§ 5 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 230 Stunden verteilt auf einen Zeitraum von einem Jahr. Im Zeitraum der Belegung der durch das Qualifizierungskonzept vorgesehenen Module sind zwei Klausuren zu je 120 Minuten zu fertigen.

§ 6

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in ...

§ 6 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 230 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses sind nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes drei Klausuren zu je 180 Minuten zu fertigen.

§ 7

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Aufstieg in die ...

§ 7 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden auf Grundlage des Qualifizierungskonzeptes durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 130 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses sind nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes zwei Klausuren zu je 180 Minuten zu fertigen.

§ 8

Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung

§ 8 Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt.(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach dem von der Saarländischen Verwaltungsschule angebotenen Angestelltenlehrgang I, wobei die Stoffinhalte auf zwölf Monate und 480 Stunden zusammengefasst werden. Während des Lehrgangs haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in den jeweiligen Fächern vorgesehenen Klassenarbeiten zu fertigen.(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 180 Stunden verteilt auf einen Zeitraum von einem Jahr. Im Zeitraum der Belegung der durch das Qualifizierungskonzept vorgesehenen Module sind zwei Klausuren zu je 120 Minuten zu fertigen.(4) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen. Sie umfassen 130 Stunden, zuzüglich einer Fortbildung im Bereich der Personalführung in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind in einem Kompaktkurs von sechs Monaten abzuleisten. Die Fortbildung im Bereich der Personalführung erfolgt in einem Tagesseminar nach den Vorgaben des für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referates des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. Sie wird halbjährlich angeboten und kann auch vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses abgeleistet werden. Dabei darf ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn oder nach dem Ende des Kompaktkurses nicht überschritten werden. Der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist von dem für die ressortübergreifende Fortbildung zuständigen Referat des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorzulegen. Nach Abschluss des sechsmonatigen Kompaktkurses sind nach den Vorgaben des Qualifizierungskonzeptes zwei Klausuren zu je 180 Minuten zu fertigen.

§ 9

Notenstufen und Punktzahlen

§ 9 Notenstufen und PunktzahlenDie Saarländische Verwaltungsschule und die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewerten die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.